Wer ist Muss-Beteiligter bei Teilerbschein nach gesetzlicher Erbfolge?

  • Fall:

    Erben sind A, B und C zu je 1/3.

    A stellt einen Antrag auf Teilerbschein nach gesetzlicher Erbfolge (nur) bzgl. der eigenen Erbquote von einem 1/3. Die entsprechenden Urkunden liegen vor. Der Antrag ist erledigungsreif.

    Sind B und C Muss-Beteiligte? D. h. sind B und C zum Teilerbscheinsantrag von A anzuhören und darüber zu belehren, dass sie auf Antrag als Beteiligte hinzugezogen werden können?

    Meines Erachtens nicht, da weder § 7 FamFG noch § 345 FamFG einschlägig sind. Gibt es hier im Forum Bedenken bzw. Gegenansichten?

    Das HRP, der Keidel und der Bumiller schweigen sich m. E. zu dieser Frage aus.

    Es braucht nicht diskutiert zu werden, dass ein Teilerbschein wenig sinnvoll ist, wenn B und C bekannt sind und das ich als Nachlassgericht B und C beteiligen könnte. Mir geht es (ausschließlich) um die Frage, ob das Gericht beteiligen muss.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (19. November 2014 um 10:20)

  • So sehe ich das auch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danke für die Rückmeldungen!

    Bestätigt mich in meiner Annahme, dass es sich nicht um Muss-Beteiligte handelt.

    Warum es in meinem Fall (ausnahmsweise) nicht angezeigt ist, diese als Kann-Beteiligten hinzuziehen, würde an dieser Stelle zu weit führen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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