Fall:
Erben sind A, B und C zu je 1/3.
A stellt einen Antrag auf Teilerbschein nach gesetzlicher Erbfolge (nur) bzgl. der eigenen Erbquote von einem 1/3. Die entsprechenden Urkunden liegen vor. Der Antrag ist erledigungsreif.
Sind B und C Muss-Beteiligte? D. h. sind B und C zum Teilerbscheinsantrag von A anzuhören und darüber zu belehren, dass sie auf Antrag als Beteiligte hinzugezogen werden können?
Meines Erachtens nicht, da weder § 7 FamFG noch § 345 FamFG einschlägig sind. Gibt es hier im Forum Bedenken bzw. Gegenansichten?
Das HRP, der Keidel und der Bumiller schweigen sich m. E. zu dieser Frage aus.
Es braucht nicht diskutiert zu werden, dass ein Teilerbschein wenig sinnvoll ist, wenn B und C bekannt sind und das ich als Nachlassgericht B und C beteiligen könnte. Mir geht es (ausschließlich) um die Frage, ob das Gericht beteiligen muss.