Ich habe hier ein kleineres (größeres) Auslegungsproblem. Mir liegen zwei handschriftliche gemeinschaftliche Testamente von Geschwistern vor. Soweit so schlecht.
Im Testament 1 setzen sich die Geschwister gegenseitig zu Erben ein. Testament ist von Schwester A geschrieben und von A und B unterschrieben.
Im Testament 2 bestimmen die Geschwister einen Erben für den Fall des Todes des Längstlebenden. Testament ist von Schwester B geschrieben und von A und B unterschrieben.
Verstorben ist B. A möchte einen Alleinerbschein nach B haben.
Da Testament 1 von A geschrieben ist und B nur unterschrieben hat, komme ich, egal wie ich auslege, nicht zu einem wirksamen Testament von B.
Jetzt ist die Frage wie weit man bei der Auslegung des Testamentes 2 gehen kann. Gewollt war ja, dass A, B beerbt und am Ende eine Person X alles bekommt. Jetzt habe ich aber in Testament 2 keine ausdrücklich Einsetzung von A mehr (die ist in Test. 1). Der Wille von B ließe sich nur annähernd erfüllen, wenn man eine (befreite) Vor- und Nacherbschaft aus dem Testament herauslesen würde. Die Frage ist dann zum einen ob man nicht von einer gewollten Wechselbezüglichkeit ausgehen muss und daher das Testament nicht als Einzeltestament auslegbar ist oder, wenn man dies noch verneint, ob die Auslegung nicht evtl. zu weit geht und das Testament von daher unwirksam wäre.
Nach gesetzlicher Erbfolge wäre A übrigens nicht Alleinerbin.
Text von Test 2:
Nach dem Tod von A und B setzen wir X als Alleinerbe ein.
X ist übrigens Kind einer vorverstorbenen anderen Schwester.