§765a ZPO

  • Hallo, ich habe eine Frage zu § 765a ZPO.
    Hier der Fall: Es gibt ein Lagerhaus in dem eine dreiköpfige Familie seit ca. 12 Jahren lebt. Als sie eingezogen sind hat der Vermieter die Nutzungsänderung nicht beantragt. Vermieter ist ein Unternehmen. Jetzt verlangt die Stadt "H", dass die Familie bis zum 01.12.2014, also in einer Woche, ausgezogen ist. Die Familie hatte 8 Wochen Zeit eine neue Unterkunft zu finden, dies ist auch geschehen. Die Familie beabsichtigt ein Haus zu kaufen (genaues Objekt schon bekannt, Einzugstermin jedoch erst April 2015). Eine andere Unterkunft (Mietwohnung) war in der kurzen Zeit nicht zu finden, da die Familie 10 Echsen und eine 6m lange Schlange hat.
    Die Frage: Greift § 765a ZPO auch bei Verwaltungsrecht, gibt es eine Verweisungsvorschrift? Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags in diesem Fall ein?

  • Ich hätte in diesem Fall schon ein ganz großes Problem mit der Frist. Ein Räumungsschutzantrag ist grundsätzlich mindestens 2 Wochen vor Räumungstermin zu stellen...

    Zu deiner Hauptfrage, ob § 765 a ZPO überhaupt Anwendung finden kann, kann ich dir allerdings leider nichts sagen. Ich hatte einen solchen Fall - zum Glück - noch nicht.

  • Ich kenne mich nur im Verwaltungsvollstreckungsgesetz von Baden-Württemberg (etwas) aus. Die Vollstreckung von Geldleistungen verweist dort auf § 258 AO, welcher dem § 765a ZPO entspricht. Die Vorschrift gilt aber nicht für die Vollstreckung wegen sonstiger Handlungen. Dort würde nur § 11 bleiben, der sieht eine Einstellung aber nur vor, wenn die Vollstreckungshandlung aussichtslos wäre.

    Für die grundsätzliche Überlegung einer Beschränkung der Vollstreckung stimme ich aber Exec zu.

    Andere Frage... Ist die Frage rein theoretisch gemeint? Für Verwaltungsvollstreckung dürftest Du doch gar nicht zuständig sein?

  • Ich hätte in diesem Fall schon ein ganz großes Problem mit der Frist. Ein Räumungsschutzantrag ist grundsätzlich mindestens 2 Wochen vor Räumungstermin zu stellen...

    Zu deiner Hauptfrage, ob § 765 a ZPO überhaupt Anwendung finden kann, kann ich dir allerdings leider nichts sagen. Ich hatte einen solchen Fall - zum Glück - noch nicht.


    Vermutlich gibt es solche Fälle hauptsächlich dann, wenn man noch im Studium ist, was ich anhand der Berufsbezeichnung der TO vermuten würde. ;)

    Andere Frage... Ist die Frage rein theoretisch gemeint? Für Verwaltungsvollstreckung dürftest Du doch gar nicht zuständig sein?


    Die TO ist Anwärterin. Von daher würde ich die Frage nach der Zuständigkeit hintenan stellen. :)

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Ist wohl eher ein Fall des pflichtgemäßen Ermessens durch die Ordnungsbehörde. Agemessen wäre z. B. eine Wiedereinweisung, bis das neue Haus bezogen werden kann....

    Wenn ein Ermessensfehler vorliegt, ist die Entscheidung der Behörde rechtswidrig. Die Entscheidung kann dann in der Regel mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden, das heißt durch Widerspruch und anschließende Klage gegen einen Verwaltungsakt.

    Auch hier mal gucken

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (24. November 2014 um 16:49)

  • Findet keine Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch der ZPO statt, ist das Vollstreckungsgericht nicht zuständig. Hier dürfte wohl nach dem Sachverhalt keine Vollstreckung nach dem 8. Buch vorgenommen werden. Recht6sschutz kann daher nicht beim Vollstreckungsgericht begehrt werden.

  • Gerade da die Fragestellerin Rechtspflegeranwärterin ist, würde ich darauf achten. Den einer Finanzanwärterin wird als allererstes eingebläut "Zuständigkeit prüfen"...

  • Gerade da die Fragestellerin Rechtspflegeranwärterin ist, würde ich darauf achten. Den einer Finanzanwärterin wird als allererstes eingebläut "Zuständigkeit prüfen"...


    Mein Hinweis war auch dahingehend zu verstehen, dass es sich hier vermutlich um eine Aufgabenstellung im Rahmen der theoretischen Ausbildung handelt und somit die Zuständigkeit natürlich zu prüfen, aber vermutlich hier ganz speziell erstmal zweitrangig ist. ;)

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

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