GdbR, Vollmachtserteilung mit § 181 BGB

  • Eine GdbR bestehend aus: A GmbH und B lassen ein Grundstück an C auf.
    Die Auflassung erklärt auf Seiten der Gesllschaft der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte D
    (Vollmacht von B und der A GmbH).
    Dieser ist zugleich Geschäftsführer der A GmbH (der Geschäftsführer D ist jedoch von
    § 181 BGB (der A GmbH) nicht befreit). Ist die erteilte Vollmacht von der GdbR durch die A GmbH wegen § 181 BGB unwirksam ? Auf einseitige Erklärungen wie die Vollmacht findet § 181 BGB zwar grundsätzlich Anwendung, hier aber wohl nicht, denn der Vertrag mit C könnte ja D (für A GmbH) genehmigen.
    Liege ich richtig?

  • Wenn das Grundstück nur aufgelassen wird (z.B. Messungskauf nach erfolgter Vermessung) haben wir es typischerweise mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit zu tun.

    Beim Abschluß des Kaufvertrags gäbe es dagegen ein Problem.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist die erteilte Vollmacht von der GdbR durch die A GmbH wegen § 181 BGB unwirksam? Auf einseitige Erklärungen wie die Vollmacht findet § 181 BGB zwar grundsätzlich Anwendung ...

    Wenn die GbR eine Vollmacht an D erteilt und D als nicht von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer für die A-GmbH und damit für eine der GbR-Gesellschafter auftritt, müßte das einseitige Rechtsgeschäft (= die Bevollmächtigung) von der GbR genehmigt werden (quasi "GmbH und Co. GbR"). Der Bevollmächtigte D könnte das Insichgeschäft schon deshalb nicht gestatten, weil die Vollmachtserteilung noch nicht wirksam ist. Wenn aber B als der andere gesamtvertretungsberechtige Gesellschafter der GbR mitgehandelt hat, würde das m.E. genügen. Bin mir jetzt allerdings nicht mehr so sicher, ob das überhaupt die Frage war.

  • Wenn aber B als der andere gesamtvertretungsberechtige Gesellschafter der GbR mitgehandelt hat, würde das m.E. genügen.

    Der bei Fröhler (BWNotZ 5-6/2006, 97, 112; "Für Erlaubnis und zu gestattendes Geschäft treten verschiedene Geschäftsführer auf") in FN 150 zitierte § 125 Abs. 2 S. 2 HGB hat nach meinem Kommentar nur klarstellende Funktion. Es müßte bei der GbR also auch ohne gehen.

  • Der Vertrag stellt nur mittelbar das Problem dar, sondern die Vollmachtserteilung der GdbR an D. Und man kann den Lösungsansatz wohl nicht mit einer Unterbevollmächtigung oder mit einer Übertragung der Vollmacht lösen, da die Vollmachtserteilung durch die GdbR erfolgt und nicht durch die GmbH (obwohl es der BGH wohl anders sieht).:gruebel:

  • ... die Vollmachtserteilung der GdbR an D.

    Deswegen auch die Frage, wer die Vollmachtserteilung für die GbR gestatten kann. Gestern (war schon spät!), bin ich vom Gedanken an die KG nicht losgekommen. Tatsächlich handeln bei der Vollmachtserteilung aber alle Gesellschafter der GbR.

  • Ich denke nicht, dass § 181 BGB hier anwendbar ist.
    D tritt lediglich im Lager der Verkäufer auf. Er handelt nicht für den käufer, so dass keine Interessenkollision vorliegen kann.

    Dass D von der GbR bevollmächtigt wird, ist eigentlich ein Normalfall im Gesellschaftsrecht. Mehrere organschaftliche Gesamtvertreter bevollmächtigen einen von ihnen rechtsgeschäftlich allein vertreten zu dürfen. Dies ist noch kein Verstoß gegen § 181 BGB.

  • Die Erteilung der VM durch die GbR an einen ihrer Gesellschafter -oder den für diesen Vertretungsberechtigten- ist mE kein verbotenes Insichgeschäft. Vollmachtgeber ist die GbR, nicht die GmbH. Diese könnte ihren Geschäftsführer D schon deshalb nicht zu ihrer Vertretung bevollmächtigen, weil niemand in demselben Bereich zugleich rechtsgeschäftlicher (= bevollmächtigter), als auch gesetzlicher (organschaftlicher) Vertreter sein kann; s.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post974543

    Zwar hat der BGH im Beschluss vom 12.05.2011, V ZB 263/10 auf seinen Beschluss vom 20. Januar 2011, V ZB 266/10, verwiesen, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst keine Vollmacht erteilen könne. Es wird aber nicht in Frage gestellt, dass zur Vertretung einer Gesellschaft grundsätzlich eine durch die Gesellschaft selbst erteilte Vollmacht erforderlich ist. Dazu führt der BGH aus, dass die Gesellschafter auch eine Generalvollmacht erteilen könnten, wenn in dieser zum Ausdruck kommt, dass die Bevollmächtigung ein Handeln für die Gesellschaft umfasst (Rn.12). Letztlich bedeutet das, dass die Vollmacht erkennen lassen muss, dass sie zur Vertretung der GbR erteilt wurde (s. ebenso OLG München, B. vom 26.08.2009, 34 Wx 54/09 und B. v. 28.04.2011, 34 Wx 81/11). In dem letztgenannten B. führt das OLG München in Rz. 21 aus:

    „Entgegen der Meinung des Grundbuchamts konnten die nach dem Gesetz gesamtvertretungsberechtigten und geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ihre Vertretungsmacht auch dem Mitgeschäftsführer und -gesellschafter übertragen, also ihn bevollmächtigen, sie in dieser Eigenschaft allgemein zu vertreten. Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht des Kammergerichts (ZIP 2010, 2294; vgl. außerdem KG NZG 2010, 1423). Zwar wird im allgemeinen ein Gesamtvertreter seine Vertretungsmacht nicht in vollem Umfange einem anderen Geschäftsführer übertragen dürfen, so dass dieser nun tatsächlich zur Alleinvertretung befugt wäre (vgl. z. B. BGH NJW-RR 1986, 778). Dies hat seine Ursache aber darin, dass die Gesamtvertretung zum Schutz des Vertretenen vor den Vertretern erteilt wird. Sie kann daher von den Vertretern nicht selbst geändert werden (vgl. auch OLG München NJW-RR 1991, 893).

    22 Eine allgemeine, über Einzelpunkte hinausgehende Alleinvertretung können sich die Gesamtvertreter zwar "in der Regel" (vgl. BGH NJW-RR 1986, 778) nicht einräumen. Da diese Rechtsprechung aber dem Schutz der Gesellschafter dient, kann sie nicht die Unwirksamkeit einer Generalvollmacht bedingen, wenn sämtliche Gesellschafter der GbR ihre Befugnisse auf einen Mitgesellschafter übertragen. Dies könnten sie auch im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags, dem gegenüber die Erteilung einer Vollmacht den Vorteil hat, dass der grundbuchrechtliche Nachweis in der Form des § 29 GBO erbracht werden kann…. Im Falle der grundsätzlich durch ihre Gesellschafter vertretenen GbR erscheint es aber als unproblematisch, wenn Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrags Vollmacht eingeräumt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sämtliche Gesellschafter einen von ihnen, auch konkludent, bevollmächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten (vgl. BGH NZG 2005, 345; Müko/Ulmer/Schäfer § 714 Rn. 22, insbesondere Fn 3). Nicht anders verhält es sich hier…“

    Wenn also vorliegend die GbR die Gesellschafterin A GmbH zu ihrer Vertretung hätte bevollmächtigen können, dann hätte darin nach Ansicht des OLG München zugleich das konkludente Einverständnis gelegen, dass diese durch ihren Geschäftsführer D vertreten wird. In gleicher Weise muss dieses Einverständnis dann aber auch dann gegeben sein, wenn D in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A GmbH zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen namens der GbR bevollmächtigt wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zitat

    Entgegen der Meinung des Grundbuchamts konnten die nach dem Gesetz gesamtvertretungsberechtigten und geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ihre Vertretungsmacht auch dem Mitgeschäftsführer und -gesellschafter übertragen, also ihn bevollmächtigen, sie in dieser Eigenschaft allgemein zu vertreten....

    Und darauf will Rosi, wenn ich sie richtig verstehe, hinaus. Der die GmbH als Mitgesellschafterin vertretende Geschäftsführer steht einerseits auf der Seite der GbR und als zu Bevollmächtigender auf der anderen Seite. Damit steht eine entsprechende Anwendung von § 181 BGB im Raum. So, wie wenn der von § 181 BGB nicht befreite Geschäftsführer der GmbH beim Rechtsgeschäft die GmbH & Co. KG vertritt, was ja ebenfalls keine direkte Anwendung des § 181 BGB nach sich zieht. Die GmbH wäre dann im Ausgangsfall zwar in Bezug auf die GbR gesamtvertretungsberechtigt und geschäftsführungsbefugt, wird ihrerseits aber nicht wirksam vertreten.

  • Bei der GmbH & Co. KG kommt es nicht auf die Befreiung durch die GmbH, sondern auf die Befreiung durch die KG an.

    Eben. Die Nichtbefreiung im Hinblick auf die GmbH schlägt in analoger Anwendung auf die KG durch. Diese muß gestatten. Beziehungsweise hat die GbR hier m.E. schon durch die Mitwirkung des B (s. #3).

    Das Problem war nicht, ob die Gesellschafter einen der ihren zum Alleinvertreter bevollmächtigen können, sondern wie es sich auswirkt, wenn einer der Bevolllmächtigenden dabei grds. nicht handeln darf. Wäre die GmbH hinsichtlich der GbR von Insichgeschäften nicht befreit, hätte man in der Bevollmächtigung ohne Weiteres eine Änderung des Gesellschaftsvertrages gesehen. Seltsam wird es durch die analoge Anwendung und dass die Beschränkung eigentlich hinsichtlich der GmbH gilt.

    4 Mal editiert, zuletzt von 45 (27. November 2014 um 11:33)

  • Noch verrückter wird es, wenn man § 181 BGB in diesem Fall auf die Erteilung der Vollmacht anwendet, weil dann der Vertrag mit dem Dritten von der GmbH als Gesellschafter genehmigt werden muß, und diese Genehmigung kann der Geschäftsführer ohne weiteres erteilen, weil es ein Vertrag mit einem Dritten ist.

  • Wie ausgeführt, haben mE die Gesellschafter der GbR mit der Bevollmächtigung des Geschäftsführers D der A GmbH konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Vollmachtserteilung selbst kein verbotenes Insichgeschäft sehen. Auch wenn die A-GmbH als Gesellschafterin bevollmächtigt worden wäre, läge in der damit mittelbaren Bevollmächtigung des D kein verbotenes Insichgeschäft, weil die A-GmbH als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) nicht selbst handeln kann und durch ihren Geschäftsführer vertreten werden muss (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG); s. KG Berlin B. vom 04.12.2012, 1 W 150/12, Rz. 14).

    Darüber, dass dem Geschäftsführer D Vollmacht erteilt werden konnte, dürfte ebenfalls kein Streit bestehen. Ruhwinkel in seiner Anmerkung zum B. des OLG München vom 26.8.2009, 34 Wx 54/09 in der MittBayNot 2/2010, 126 ff, 128 aus
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2010_2.pdf

    „2. Eine Vollmacht kann jedem Gesellschafter erteilt werden, auch wenn alle Gesellschafter auch im Übrigen geschäftsführungs- und organschaftlich vertretungsbefugt sind. a) Es besteht bei der GbR keine dem § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB vergleichbare Regelung, die bei Gesamtvertretung eine „Ermächtigung“ für den Einzelfall vorsieht.6 Es gibt auch im Übrigen keinen Grund, eine Vollmacht für einen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter für unzulässig zu halten; die Unzulässigkeit der Vollmachtserteilung, nicht aber ihre Zulässigkeit, wäre begründungsbedürftig. Der BGH hat daher auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und mithin der Organqualität der Vertretung durch geschäftsführende Gesellschafter die Möglichkeit einer Vollmachtserteilung an solche mehrfach ausdrücklich bejaht.7 Auch in der Kommentarliteratur wird die Erteilung von Vollmachten an Gesellschafter unabhängig von ihrer Geschäftsführungsbefugnis für zulässig gehalten.8 Das OLG München problematisiert diese Frage daher nicht, sondern hält (unter Annahme eines Falls der gesetzlichen Gesamtvertretung nach §§ 709, 714 BGB) die Vollmacht an einen Gesellschafter für zulässig. Auch in der Literatur zur Grundbuchfähigkeit der GbR wird die Zulässigkeit einer solchen Vollmacht – soweit ersichtlich – jeweils vorausgesetzt.9 b) Wer dies anders sieht, wird die Vollmacht für einen Gesellschafter als Ermächtigung i. S. v. § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB analog verstehen. Auch dann wird man in der Behandlung des konkreten Falls zu den gleichen Ergebnissen kommen,10 insbesondere weil auch auf eine solche Ermächtigung §§ 167, 170 ff. BGB anwendbar sind.11

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