Drittschuldner: Beachtung Säumniszuschlag gem. 240 AO


  • Hallo an die AO.gläubiger,

    wie macht Ihr das denn mit den vom DS nichtgezahlten SZ?

    Gruß Thomas

    Nach Zahlung der Pfändungsumme - also Hauptschuld und in der Pfändung enthaltene SZ - muss wegen § 254 AO für die "neuen" SZ ein Leistungsgebot an den Schuldner ergehen. Zahlt er daraufhin nicht, gibt`s halt `ne neue Pfändung.

    Gruß
    Ash

  • Nach Zahlung der Pfändungsumme - also Hauptschuld und in der Pfändung enthaltene SZ ...

    Hallo Ash,

    kurz zu meinem Verständins:
    ".. und in der Pfändung enthaltende SZ .." = heißt die SZ, welche bis zur Ausbringung des PfÜB entstanden/fällig sind (es sind nicht die gem. PfÜB-Text: ".. zzgl. 1% Säumniszuschläge auf XYZ auf jeden vollen angefangenen Monat ab Datum XY" gemeint).

    Bitte jetzt nur mit JA antworten.


    Habt Ihr, wie im Zivilrecht, eine "Mindesforderungshöhe", ab welcher Höhe erst vollstreckt werden darf??


    Gruß Thomas

  • ....
    Den PfÜB in Höhe der Hauptforderung haben wir ja schon anerkannt.
    Dann jetzt ein Schreiben an das HZA, dass wir die SZ auf Grund ... nicht anerkennen!??
    Bessere Ideen?? Danke Gruß Thomas

    Du erkennst mit der Drittschuldnererklärung nicht die Forderung des Gläubigers an, sondern dass der Schuldner gegen Dich eine Forderung hat.

    Hallo Coverna,

    na ja, ich glaube schon, dass wir dem Gläubiger (mit der Drittschuldnererklärung) hätten sagen müssen, dass wir nicht seine gesamte Forderung, der Höhe bzw. der Ansprüche nach, anerkennen.
    Haben wir im Nachgang dann auch, mit unserer Erledigungsmitteilung. Allerdings hat er diese ja uminterpretiert in eine Betragsminderung.

    Tja, und da bin ich wieder so schlau wie vorher

    Man kann die Forderung, wegen der die Forderung des Schuldners gepfändet ist nicht einfach ignorieren. Es gilt auch hier § 836 Abs. 2 ZPO. Die Forderung kann der DS nicht anzweifeln.

    Natürlich kann man in der DS-Erklärung darauf hinweisen, dass die künftigen SZ nicht berücksichtigt werden können, wenn sie nicht eindeutig sind. Aber sind sie eindeutig, dann kann man m.E. nicht sagen, dass der Gläubiger deswegen nicht hätte vollstrecken dürfen. Der DS kann nur einen Verstoß gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften rügen, nicht die Höhe der Forderungen.

  • Du hast hier 2 Baustellen.
    Wir Finanzämter pfänden lediglich die offene Hauptschuld + bis zur Pfändung entstandene SZ + Kosten + Auslagen. Danach entstehende SZ sind regelmäßig nicht Gegenstand der Pfändung. Somit ist die von uns angegebene Gesamtsumme der Höchstbetrag den der DS zu zahlen hat. Abweichendes Vorgehen ist mir aus keinem Bundesland bekannt. Warum wir weiter entstehende SZ nicht in die Pfändung einbeziehen kann ich dir von zu Hause aus nicht beantworten. :mad: Aber da dürften andere (Exec!!) auch fitter sein als ich.

    Die 2. Baustelle ist, was du als DS machen musst wenn der Gläubiger fälschlicherweise die weiterberechneten SZ zum Gegenstand der Pfändung macht. Im Grundsatz stimme ich da Corvena zu, dass der DS dies dann auch zu beachten hat, oder sich mit dem entsprechenden Rechtsmittel (Einspruch) dagegen wehren muss dass ihm die Verpflichtung zur Weiterberechnung und Abführung der SZ auferlegt wird.

    Gruß
    Ash

  • Das ist die Frage, ob der DS zur Rechtsmittel betreffend der Gläubigerforderung berechtigt ist. Durch den klaren Wortlaut der Pfändung (wenn er klar ist), besteht für den DS meiner Meinung nach kein Zweifel über die Höhe der Gläubigerforderung und er ist deshalb nicht beschwert, weil er durch § 836 Abs. 2 ZPO geschützt ist.

    Betreffend der Gläubigerforderungen ist der DS auch bei anderen Vollstreckungen nicht berechtigt RM einzulegen.

  • Zitat von Coverna

    Das ist die Frage, ob der DS zur Rechtsmittel betreffend der Gläubigerforderung berechtigt ist. Durch den klaren Wortlaut der Pfändung (wenn er klar ist), besteht für den DS meiner Meinung nach kein Zweifel über die Höhe der Gläubigerforderung und er ist deshalb nicht beschwert, weil er durch § 836 Abs. 2 ZPO geschützt ist.
    Betreffend der Gläubigerforderungen ist der DS auch bei anderen Vollstreckungen nicht berechtigt RM einzulegen.

    Hallo Coverna,

    Du verweist immer auf den § 836 Abs. 2 ZPO, der Dich vor Haftungsansprüchen "schützt".
    Aber hier sind die Pfändungen nach AO, es fehlt aus meiner Sicht das Vollstreckungsgericht als "Kontrollorgan".

    Ich gehe mal davon aus, dass Du die AO.pfändungen mit lfd. SZ, wenn nach Deiner Auffassung entspr. richtig angegeben/formuliert, auch so beachtest und dann "komplett bezahlst".
    Wie händelst Du die AO.pfändungen mit lfd. SZ, die nach Deiner Auffassung nicht richtig formuliert sind? Du überweist nur die Hauptforderung (ohne ldf. SZ) und machst anschließend eine Erledigungserklärung, so dass der AO.gläubiger weiß, dass das alles war was von Dir kommt??

    Gruß Thomas

  • Aber mal ehrlich: Es ist doch schon komisch, dass die hier postenden Drittschuldner (Du u. Coverna) sagen: ja, wir bezahlen alles was auf dem PfÜB steht und die hier postenden AO.gläubiger (Exec, lipo, Ash) sagen: keine Anspruchsgrundlage für die Erhebung der SZ, da zum Zeitpunkt der Ausbringung der Pfändung noch nicht entstanden/ fällig.

    Ich gehe mal davon aus, dass Du die AO.pfändungen mit lfd. SZ, wenn nach Deiner Auffassung entspr. richtig angegeben/formuliert, auch so beachtest und dann "komplett bezahlst". Wie händelst Du die AO.pfändungen mit lfd. SZ, die nach Deiner Auffassung nicht richtig formuliert sind? Du überweist nur die Hauptforderung (ohne ldf. SZ) und machst anschließend eine Erledigungserklärung, so dass der AO.gläubiger weiß, dass das alles war was von Dir kommt??

    Soweit ich weiß nur nach expliziter Nachforderung der entsprechenden Säumniszuschläge/-zinsen. Die vorherige DS-Zahlung erfolgt mit Hinweis im VWZ, dass wir die Pfändung als erledigt betrachten. Eine tatsächliche Nachforderung kommt äußerst selten.

  • Zitat von Coverna

    Das ist die Frage, ob der DS zur Rechtsmittel betreffend der Gläubigerforderung berechtigt ist. Durch den klaren Wortlaut der Pfändung (wenn er klar ist), besteht für den DS meiner Meinung nach kein Zweifel über die Höhe der Gläubigerforderung und er ist deshalb nicht beschwert, weil er durch § 836 Abs. 2 ZPO geschützt ist.
    Betreffend der Gläubigerforderungen ist der DS auch bei anderen Vollstreckungen nicht berechtigt RM einzulegen.

    Hallo Coverna,

    Du verweist immer auf den § 836 Abs. 2 ZPO, der Dich vor Haftungsansprüchen "schützt".
    Aber hier sind die Pfändungen nach AO, es fehlt aus meiner Sicht das Vollstreckungsgericht als "Kontrollorgan".

    Ich gehe mal davon aus, dass Du die AO.pfändungen mit lfd. SZ, wenn nach Deiner Auffassung entspr. richtig angegeben/formuliert, auch so beachtest und dann "komplett bezahlst".
    Wie händelst Du die AO.pfändungen mit lfd. SZ, die nach Deiner Auffassung nicht richtig formuliert sind? Du überweist nur die Hauptforderung (ohne ldf. SZ) und machst anschließend eine Erledigungserklärung, so dass der AO.gläubiger weiß, dass das alles war was von Dir kommt??

    Gruß Thomas

    Soweit die Forderung gepfändet ist, wird dem DS verboten an den Schuldner zu zahlen und dem Schuldner die Verfügung verboten (§ 309 AO). Also darf der DS soweit die Pfändung reicht (ob die Forderung, also SZ zulässig ist oder nicht) nicht mehr an den Schuldner zahlen. Weil hier der Gläubiger selbst pfändet, ist wohl kein Erfordernis i.S. des § 836 Abs. 2 ZPO gegeben.

    Sollten die Angaben hinsichtlich der SZ unzureichend sein, z.B. weil es an dem Beginn des Zeitpunkts mangelt, ab dem SZ zu berechnen sind oder aus welchem Betrag die SZ zu berechnen sind, weise ich in meiner DE darauf hin, dass ein Pfandrecht bezüglich der SZ nicht entstanden ist.

    Ich muss auch noch mal darauf hinweisen, dass ich eine Pfändung hinsichtlich der künftigen SZ durch die FA noch nicht erlebt habe. Aber auf den Vordrucken der Kommunen war immer ein entsprechendes Kästchen zum Ankreuzen vorhanden und auch nicht selten angekreuzt (ob ausreichend oder nicht).

    Ich teile auch dem Gläubiger, egal wer es war nicht mit, dass die Forderung (Pfändung) als erledigt betrachtet wird, weil die Forderung getilgt ist. Sollte ein Gläubiger nach der (meiner Meinung nach vollständigen Tilgung) noch Forderungen anmelden, überprüfe ich die mit der ursprünglichen Pfändung. Es könnte ja sein, dass von mir etwas vergessen wurde. Aber nachgemeldete SZ, die nicht in der Pfändung standen, kommen nicht in die Tüte. Wegen dieser muss der Gläubiger erneut pfänden.

  • Zitat von BadBanker

    Soweit ich weiß nur nach expliziter Nachforderung der entsprechenden Säumniszuschläge/-zinsen. Die vorherige DS-Zahlung erfolgt mit Hinweis im VWZ, dass wir die Pfändung als erledigt betrachten. Eine tatsächliche Nachforderung kommt äußerst selten.

    Hallo BadBanker,
    ".. Soweit ich weiß .." - dieser Aufgabenbereich ist nicht Dein tgl. Brot??
    ".. Die .. DS-Zahlung erfolgt mit Hinweis im VWZ, dass wir die Pfändung als erledigt betrachten .." - schön kostengünstig und so modern, laß mich im Advent kurz moralisch werden, insbesondere da wir damit selber keine guten Erfahrungen gemacht haben:
    Es betrifft P-Konto-Auskehrbuchungen:
    Da haben wir (schon in einigen Fällen!!) über Monate die Auskehrbeträge an den bestrg. Gläubiger abgeführt, ohne mitzubekommen, dass dieser Gläubiger die Beträge postwendet auf das P-Konto retouniert hat.
    Das kam immer nur durch Zufall raus.
    Im Nachgang konnte wir feststellen, dass dieser Gläubiger bei der 1. Retounierung im Vwz angegeben hat, dass seine Forderung erledigt ist.
    Wie sollten wir das beim P-Konto auch mitbekommen, die Umsätze werden ja nicht mehr prüft, man verläßt sich auf die mittels EDV ermittelten Auskehrbeträge.
    Die Schuldner haben die Retoure-Guthaben immer gleich verbraucht.

    Jetzt sind wir dazu übergegangen, vor jeder Auskehrbuchung zu prüfen, ob der vorherige Auskehrbetrag (teil-)retouniert wurde.
    Wat für Aufwand - und alles für lau

    Gruß Thomas

  • Hallo Coverna,

    ".. Sollten die Angaben hinsichtlich der SZ unzureichend sein, ..., weise ich in meiner DE darauf hin, dass ein Pfandrecht bezüglich der SZ nicht entstanden ist. .. - und, reagiert einer drauf??

    ".. , dass ich eine Pfändung hinsichtlich der künftigen SZ durch die FA noch nicht erlebt habe. .." - genau, aber jetzt versucht das HZA, welches den Kfz.steuereinzug, unter den gleichen Gesetzesgegebenheiten, übertragen bekommen hat, hier SZ geltend zu machen
    Wie gesagt, wir haben die künftigen SZ ab PfÜB.ausbringung bisher noch nie beachtet, und noch nie Ärger oder Nachforderungen erhalten, obwohl wir immer eine "Erledigungsmitteilung" abgegeben haben.

    Gruß Thomas

  • Hallo BadBanker,
    ".. Soweit ich weiß .." - dieser Aufgabenbereich ist nicht Dein tgl. Brot??

    Mein täglich Brot in der Backfabrik.

    Das Ganze kommt mir, bis jetzt zumindest, so selten vor, dass, um einen Vergleich zu haben, selbst Beschlüsse nach § 850 l ZPO häufiger sind... ;)

    Die Drittschuldnerzahlung erfolgt bei uns über ein Zwischenkonto, so dass Rückbuchungen (auch bei evtl. falsch erfasster oder übermittelter Gläubiger-Bankverbindung) i.d.R erst einmal wieder auf diesem Konto landen.

  • Leider hat mein Stöber die 10. Auflage, so steht zum Thema Säumniszuschläge dort nichts.

    Aus meiner eigenen Erfahrung weiß ich aber, dass die Steuerverwaltungen bis mindestens 2001 auch die künftigen SZ gepfändet haben, und dass ab 2011 nicht mehr zulässig war. Die Frage "warum" konnte mit keine Kollegin beantworten, es wurde mit lediglich mitgeteilt, dass der BGH entschieden hat, dass Säumniszuschläge den Zinsen nicht vergleichbar sind und deshalb keine künftigen SZ pfändbar sind. Das zu Grunde liegende Urteil hab ich leider nie gefunden.

    Für den Drittschuldner gilt aber meines Wissens, so wie die Pfändung zugestellt wird, so wirkt sie. Wenn das Hauptzollamt eine Pfändung erlässt, die rechtswidrig ist, dann ist diese trotzdem nicht nichtig und entfallt volle Wirkung. Der Drittschuldner muss sich daran halten. Selbstverständlich kann der Drittschuldner Einspruch einlegen, wird aber regelmäßig nicht beschwert sein.


    Kleine Korrektur: In einer anderen Akte hab ich eine Lohnpfändung datiert aus 2010 gefunden, bei welcher der Vordruck immer noch die Pfändung der künftigen SZ vorsah.


  • Das kann man jetzt so nicht sagen.
    Wir (ich diene einem überörtlichen Sozialhilfeträger in Bayern) können auch nur öffentlich-rechtliche Forderungen selbst vollstrecken (und das auch nur, wenn wir einerseits selbst pfänden oder eigene Vollstreckungsbedienstete haben). Gerichtskostenbefreiung gibt es hier in Bayern für Kommunen nur, wenn es sich um Sozialhilfeforderungen und dergleichen handelt. Eine Kommune, welche das Amtsgericht bemüht, muss Gerichtskosten zahlen. Und die Gebühren in Höhe von 20 € werden für die Amtshandlung erhoben. Wenn Du ne Pfändung beim Amtsgericht beantragst, dann musst Du auch Gerichtsgebühren zahlen, welche Du als Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner wieder erstattet bekommen kannst. Wir als Behörde haben selbst den Arbeitsaufwand mit der Pfändung. Und das Gesetz gesteht uns dafür Gebühren zu (welche meiner Meinung nach geringer sind, als wenn ich ne Pfändung beim Gericht beantrage, da zu den 20 € Gebühren nur noch die Auslagen für die PZU hinzu kommen - beim Gericht aber zusätzlich zu den Gerichtskosten noch die Kosten der Zustellung vom Gerichtsvollzieher hinzu kommen).
    Und warum sollte ich, als Behörde, denn komplett kostenlos arbeiten? Ich koste dem Steuerzahler doch auch Geld. Immerhin treibe ich öffentlich-rechtliche Gelder ein, welche ich treuhänderisch zu verwalten habe.

  • Die Behörden die nach der AO vollstrecken "können" keine Kosten erheben, sondern müssen.

    Unser § 337 AO sagt ganz schön "Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten erhoben" und im § 339 AO steht "Die Gebühr entsteht mit der Zustellung der Verfügung durch die eine Forderung gepfändet werden soll...sowie...Die Gebühr beträgt 20 Euro".

    Weiter gibt es noch den § 344 AO, und der sagt auch "Als Auslagen werden erhoben Entgelte für Zustellungen".


    Die Vollstreckungsbehörde muss die Kosten erheben. Fragen nach dem wieso und warum und nach der Rechtfertigung werden bei uns mit der Standartantwort aller Steuerrechtler beantwortet "Weil es im Gesetz steht!".

  • Hallo, auch bei uns (Große Kreisstadt) steht in den Vorlagen, dass die SZ vom DS weiterberechnet werden müssen.

    Das ganze war bei uns vor Jahren auch schon mal Thema, dann hat man uns VG Ansbach 1. Kammer, AN 1 E 09.00602, Beschluss vom 27.07.2009 zu lesen gegeben.

    Demnach entspricht es einem Vollstreckungsgrundsatz, dass die Nebenforderungen zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden; auch ohne Leistungsgebot.

    Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 a KAG (BY) i.V.m. § 254 Abs. 2 AO; § 788 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. ZPO.

    Mich würde interessieren, ob das noch gilt, oder ob ich meine Bescheide umstellen muss.

    viele Grüße

  • Zitat

    Demnach entspricht es einem Vollstreckungsgrundsatz, dass die Nebenforderungen zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden; auch ohne Leistungsgebot.

    Das ist ja auch richtig., aber vollstrecken können Sie nur die zum Zeitpunkt der Pfändungsmaßnahme fä l l i g e n Beträge. Für eine Weiterberechnung künftiger Säumniszuschläge durch den DS gibt es nach meiner Kenntnis keine Rechtsgrundlage (logischerweise müssen nach der Pfändungsverfügung entstandene Forderungen neu vollstreckt werden), auch das verlinkte Urteil des VG Ansbach macht keine andere Aussage.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich habe es so verstanden, dass die Nebenforderungen nicht mehr alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllen müssen (denn das Leistungsgebot fällt schon mal weg). Und damit könnte ich ja auch eine entsprechende Verfügung über die künftig fällig werdenden NF erlassen. Das war zumindest der bislang praktizierte Wissensstand.

    Ich muss dazusagen, dass für die komm. Vollstreckung in Bayern aufgrund Art. 26 VwZVG das 8. Buch ZPO entsprechend Anwendung findet. Der § 254 AO ist dann für die jeweilige Forderungsgrundlage interessant.

  • Mal blöd gefragt, nach welcher Vorschrift ist es einem Privatgläubiger erlaubt zukünftig entstehende Zinsen mit zu pfänden? Das er das darf ist ja wohl unstrittig. Mich interessiert die Rechtsgrundlage um dann weiter zu schauen ob die AO darauf verweist oder nicht.

    Ash - der eigentlich gerade seinen ersten Urlaubstag hat :D

  • VG Ansbach 1. Kammer, AN 1 E 09.00602, Beschluss vom 27.07.2009 zu lesen gegeben.

    Etwas OT:

    Wisst ihr was ich an diesem Beschluss traurig finde:

    Zitat

    beauftragte der AGg die Rechtsanwälte …, …, …, mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.


    Das ist ein absolutes Artmutszeugnis für jede kommunale Vollstreckungsbehörde und verstößt eigentlich gegen den Datenschutz bzw. das Steuergeheimnis und ist meiner Meinung nach unzulässig.

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