Ich weiß, dass es hier schon mehrere Male diskutiert wurde. Aber mein Nachlasspfleger hat wieder mal einen ganz besonderen Fall:
Nachlassmasse: 2000,00 €
Der Verstorbene hinterlässt 3 Kinder, die alle die Erbschaft ausgeschlagen haben, die aber nach dem SächsBestattG trotzdem zunächst die Kosten der Beerdigung tragen müssen, wobei sie dann natürlich gegen die Erben einen Erstattungsanspruch haben. Ich schätze mal, dass es sich um ca. 2.500,00 € handelt.
Der Verstorbene hatte vor wenigen Jahren die Verbraucherinsolvenz beantragt, er befand sich zum Zeitpunkt seines Todes in der Wohlverhaltensphase. Der Nachlasspfleger hat beim Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt) nachgefragt, ob das Kontoguthaben in die frei verfügbare Masse fallen würde. Die Antwort lautete: Grundsätzlich ja. Aber: Nach der Rechtsprechung des zuständigen Insolvenzgerichts wird das Verfahren nicht als Nachlassinsolvenzverfahren fortgeführt. Es wird mit einer Kostenentscheidung beendet, wonach die Kosten des Verfahrens und somit auch des Insolvenzverwalters die Erben zu tragen haben. Der Rechtsanwalt regte an, dass der Nachlasspfleger zunächst sichern sollte, er werde sich zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Vergütungsforderung nochmals bemerkbar machen. Es besteht jetzt kein Anhaltspunkt, wie hoch diese Forderung etwas ausfallen könnte.
Es gibt jetzt also 3 Forderungen aus dem verbleibenden Kontoguthaben (nicht, teilweise oder ganz) zu befriedigen:
- Vergütung des Insolvenzverwalters
- Vergütung des Nachlasspflegers (geschätzt: 100 - 150 €)
- Ersatz der Beerdigungskosten an die Kinder bzw. das Ordnungsamt der Stadt, sofern dieses dafür aufgekommen ist.
Von weiteren Verbindlichkeiten ist jetzt erst mal nichts bekannt, aber immerhin sollte der Vermieter noch Forderungen aus Restmieten oder der Räumung/Renovierung der Wohnung haben. Diese weiteren Verbindlichkeiten sollten aber ohnehin nachrangig sein, sodass man sich darüber keine Gedanken machen sollte. Die Wohnung wurde vom Nachlasspfleger immerhin schon mal freigegeben.
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob der Nachlasspfleger vorrangig seine Vergütung entnehmen kann und den Rest der Insolvenzverwalter bekommt oder wie das Geld ansonsten verteilt werden soll. Der Nachlasspfleger will natürlich nichts falsch machen, zumal er sich hier einem Rechtsanwalt gegenüber sieht.