Abtretung Erlösanspruch aus Versteigerung

  • Hallo liebes Forum,

    bei folgendem Problem brauch ich eure Hilfe:
    Der Betreuer (Rechtsanwalt) betreibt die Teilungsversteigerung. Die Betroffene ist Mitglied der Erbengemeinschaft, welche im Grundbuch eingetragen ist.

    Der Rechtsanwalt schreibt jetzt, er wolle nur den Erlösanspruch (nicht den Erbteil) an das Sozialamt, welche die Leistungen der Betroffenen bisher bezahlt hat, abtreten. Er fragt an, ob diesbezüglich eine Genehmigung erforderlich ist.
    Ich denke, dass eine Genehmigung gem. § 1908i, 1812 erforderlich ist. Da über einen Anspruch der Betroffenen verfügt wird.
    Ich denke aber auch, dass der Betreuer mit dem Sozialamt einen Vertrag über den Ausgleich der gegenseitigen Ansprüche abschließen muss und nicht nur einseitig die Abtretung des Anspruchs erklären kann. Was meint ihr?
    Ich bin für jede Hilfe dankbar.

  • Ich denke aber auch, dass der Betreuer mit dem Sozialamt einen Vertrag über den Ausgleich der gegenseitigen Ansprüche abschließen muss und nicht nur einseitig die Abtretung des Anspruchs erklären kann.

    Das sieht Satz 1 vom § 398 BGB genauso. Und ja, auch meiner Meinung nach eine Verfügung nach § 1812 BGB.
    Wie Polarlys auf den Vergleich kommt, kann er mir ja später erhellend erklären.

    Im Übrigen verstehe ich aber nicht den Sinn der Aktion.
    Lässt der Betreuer sich den Spaß auszahlen, der Sozialleistungsträger stellt gleichzeitig eine Rechnung/Rückforderung, kommt er ganz ohne Zusatzaufgaben aus. Sagt er was zum "warum"?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Warum der Betreuer dies so machen möchte ist auch mir noch nicht klar. Er hat dazu auch nichts gesagt.

    Braucht der Betreuer bei der Erlösverteilung nicht generell eine Genehmigung gem. §§ 1908i I, 1822 Ziffer 2??

  • Braucht der Betreuer bei der Erlösverteilung nicht generell eine Genehmigung gem. §§ 1908i I, 1822 Ziffer 2??

    Auf die Schnelle würde ich das nicht so sehe, wenn das ZVG-Gericht die quotalen Summen zu Gunsten jedes einzelnen Eigentümers anweist. Auch erinner ich mich dunkel dran, dass, wenn die (Erb)Anteile bekannt sind und eine Verteilung nach diesen Quoten stattfindet, für die Auseinandersetzung des Erlösbetrages keine Genehmigung notwendig ist.

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  • Braucht der Betreuer bei der Erlösverteilung nicht generell eine Genehmigung gem. §§ 1908i I, 1822 Ziffer 2??

    Auf die Schnelle würde ich das nicht so sehe, wenn das ZVG-Gericht die quotalen Summen zu Gunsten jedes einzelnen Eigentümers anweist.

    ...was nur bei übereinstimmenden Erklärungen aller Berechtigten geht. Eine entsprechende Erklärung dürfte auch genehmigungsfrei sein (ob es anders ist, wenn nicht quotal ausgezahlt werden soll, hab ich mir noch nicht überlegt).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Braucht der Betreuer bei der Erlösverteilung nicht generell eine Genehmigung gem. §§ 1908i I, 1822 Ziffer 2??

    Auf die Schnelle würde ich das nicht so sehe, wenn das ZVG-Gericht die quotalen Summen zu Gunsten jedes einzelnen Eigentümers anweist. Auch erinner ich mich dunkel dran, dass, wenn die (Erb)Anteile bekannt sind und eine Verteilung nach diesen Quoten stattfindet, für die Auseinandersetzung des Erlösbetrages keine Genehmigung notwendig ist.


    :daumenrau

    Doit: Es wäre schon wichtig, dass der Betreuer den Sinn der geplanten Aktion begründet. Schließlich muss diese im Interesse des Betreuten sein, damit eine Genehmigung möglich ist.

  • Ohje mittlerweile habe ich den Sinn der Aktion herausgefunden und es wird leider nicht besser....2010 hat der damalige Betreuer (auch ein Rechtsanwalt) die Grundschuld, welche auf dem Gebäude lastet Abt. III Nr. 1 von der Landesgiro.. an die Stadt abgetreten, da diese die Kosten der Betroffenen bezahlt hat. Eine Genehmigung gem. § 1812 I BGB wurde nie erteilt.

    Die Stadt hat dem Betreuer angeboten, nichts in dem Verfahren anzumelden, wenn im Gegenzug der Betreuer die Erlösansprüche an die Stadt abtritt.

    Jetzt müsste ich wenn überhaupt beide Rechtsgeschäfte oder keines genehmigen.....

    Leider hab ich jetzt mitbekommen, dass der jetzige Betreuer (Rechtsanwalt) auch Betreuer einer weiteren Betroffenen ist, welche auch an der Erbengemeinschaft beteiligt ist (aber ein anderes Betreuungsgericht).

  • Ich muss das Thema hier nochmal hoch holen und hoffe auf eure Mithilfe:

    Ich fasse meinen Problemfall nochmal zusammen:

    Erbengemeinschaft mit A, B und C im Grundbuch eingetragen. Der Grundbesitz soll Teilungsversteigert werden.
    A und B stehen unter Betreuung (verschiedene Gerichte zuständig) Betreuer ist jeweils der gleiche Rechtsanwalt.

    Die Stadt hat tatsächlich Darlehensweise Sozialhilfe für beide Betroffenen geleistet. Sie geht zwar davon aus, dass ihr die Grundschuld am Grdst. zusteht, diese Abtretung wurde jedoch durch das Betreuungsgericht nie genehmigt.

    Jedoch hat die Stadt ja tatsächlich Sozialhilfe geleistet und möchte nun diese zurück. Nun zu mir kann der Betreuer in jedem Verfahren ein Vertrag über den Ausgleich gegenseitiger Ansprüche und die Abtretung des Erlösanspruchs an die Stadt erklären, dies wird von mir genehmigt nach §1812 oder ist er in einem Verfahren ausgeschlossen.??

    Bei einer Erklärung aller berechtigter ggü dem Gericht, wo keine Genehmigung erforderlich wäre ist er wohl von der Vertretung ausgeschlossen oder?
    Aber wenn dort die andere Beteiligte keine Erklärung abgibt haben wir ein Problem und der Erlös wird hinterlegt richtig?
    Also wird die Abtretung des Erlösanspruchs für meine Betroffene der bessere weg sein.

    Ich wäre wirklich dankbar über eure Hilfe

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