Löschung Zwangssicherungshypothek auf Grund Aufhebung Vollstreckungsbescheid

  • Ich habe zwei Zwangssicherungshypotheken auf Grundlage eines KFB und zweier Vollstreckungsbescheide eingetragen. Nun legt ein RA Grundbuchbeschwerde mit dem Antrag auf Löschung einer Zwasihyp im Ganzen und einer Zwasihyp zum Teil ein und legt mir ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil vor, durch das der eine Vollstreckungsbescheid aufgehoben wird. Ist es nicht so, dass ich die Zwangssicherungshypotheken gemäß § 868 ZPO nur löschen kann, wenn mir das rechtskräftige Urteil und die Löschungsbewilligung des Eigentümers eingereicht werden? Der § 71GBO i.V. mit § 53 GBO greifen hier doch nicht, denn zum Zeitpunkt der Eintragung lagen die Vorraussetzungen hierfür ja vor. Kann jemand helfen?

  • .... wenn mir das rechtskräftige Urteil ...

    Zur Entstehung eines Eigentümerrechts genügen vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung; beides ist nachzuwiesen (vgl. Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobiliarvollstreckung 5. Auflage Rn 2330). Mit der Beschwerde wird der Anwalt aus den oben bereits genannten Gründen kein Glück haben, aber vermutlich wird er sie nach einem Hinweis auf § 868 ZPO auch zurücknehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (6. Januar 2015 um 19:01)

  • Recht vielen Dank für die Antwort. Das er Sicherheitsleistung leistet bezweifle ich, mir war nur wichtig eine Bestätigung zu bekommen, dass die Grundbuchbeschwerde verbunden mit dem Antrag auf Löschung der Zwasihyp nicht zum Ziel führt.

  • Ich hänge mich hier mal ran. Gelöscht werden soll die Zwangshypothek, weil der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wurde. Nachweis liegt vor, auch die Löschungsbewilligung des Eigentümers. Die Zwangshypothek setzt sich allerdings nicht nur aus der Forderung des VB, sondern auch aus den bisherigen Vollstreckungskosten i.H. v. 200 € zusammen. Folgen die bisherigen Vollstreckungskosten automatisch dem Schicksal des VB oder bräuchte man für diese eine gesonderte Löschungsbewilligung des Gläubigers?

  • Beck OK ZPO § 867, RNr. 38:

    "Im Wege der Grundbuchberichtigung kann auch die Tatsache verlautbart werden, dass sich eine eingetragene Zwangshypothek nach § 868 Abs. 1 (→ § 868 Rn. 1) in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt hat (OLG Köln FGPrax 2008, 193). Voraussetzung hierfür ist, dass dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird, dass etwa der der Eintragung zugrundeliegende Vollstreckungstitel oder dessen Vollstreckbarkeit aufgehoben wurde."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!