PfÜb, Erinnerung, Umrechnung Regelbetrag

  • Jetzt darf ich auch mal was fragen, nicht immer nur kommentieren.

    Ausgangsfall: Unterhaltspfändung (lfd.) mit Titel (Verpflichtungsurkunde) aus 2006. Regelbetrag (dyn., 100%) wurde falsch umgerechnet (in Prozentanteil Mindestunterhalt) und deswegen ging postwendend die Erinnerung ein.

    Schuldner teilt nun mit, dass er der Meinung ist, der Prozentanteil soll richtigerweise auf 90,3% vom Mindestunterhalt gesetzt werden - ich komm aber auf 94%. Der Gläubiger hat sich bei der Anhörung dazu überhaupt nicht geäußert.

    Wird der Schuldnerantrag in so einem Fall als wahr unterstellt? Oder darf ich in meiner Begründung hübsch formulieren?

    Die Details noch: Kind 2001 geboren, frische Bundesländer.

    Schon jetzt der Dank.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nein. Als wahr unterstellen kannst du gegebenenfalls unwidersprochenen Sachvortrag. Hier geht es jedoch um die titulierte Forderung. Es gibt nur einen richtigen Prozentanteil des MU und den hast du dann auch zu berücksichtigen, es sei denn, der Gläubiger hätte weniger beantragt. Dann kannst du natürlich nicht über den Gläubigerantrag hinausgehen.

  • Der treuen Felge kann ich nur zurufen, dass für frische Länder ( hab ich ja noch nie gehört :)) Andy.K der Forenspezialist ist.
    Vielleicht möldert er sich ja mal.

  • Oh, dann ist es ja gut, dass ich zufällig heute mal wieder in der ZV vorbeigeschaut habe:

    100% Regelbetrag mit dynamischem Abzug von Kindergeld bis 31.12.2007 bedeutet,

    dass das dann ab 1.1.2008:

    90,3% des Mindestunterhalts sind, falls das Kind sich in der 1. Altersstufe befindet,
    94,0% in der 2. Altersstufe und
    94,2% in der 3. Altersstufe.

    (Habe mal in meinem Excel-Modul nachgeschaut, könnte bei Bedarf es aber auch vorrechnen.)

    Anzumerken ist, dass nach einer BGH-Entscheidung der am 1.1.2008 ermittelte Prozentsatz so auch verbleibt, d.h. auch, wenn das Kind hinterher noch eine Altersstufe aufsteigt.

    Da das Kind 2001 geboren wurde, war es am 31.12.2017 bereits 6 Jahre alt, sodass die 94% doch richtig sind.

    Wäre das Kind 2002 geboren, hätte der Schuldner Glück und brauchte bis zum Ende immer nur 90,3% bezahlen - so ist das manchmal halt mit unserem Recht (BGH-Entscheidungen), da bekommt halt ein Kind dauerhaft weniger, nur weil es 2 Tage zu spät geboren wurde.

    Ergo: Erinnerung nicht abhelfen und dem Vollstreckungsrichter vorlegen.

  • Zunächst Danke(!) für die schnelle Hilfe.

    kauz: Du brauchst Dein Licht was Ost-Sachen angeht, nicht so unter den Scheffel stellen - eine der Umrechnungshilfen habe ich durch Deinen Post erst gefunden!

    Um das Problem zu verschlimmern: Es geht auch um rückständigen Unterhalt und Teilzahlung. Der Schuldner beruft sich nun darauf, dass der Rückstand falsch ermittelt wurde (war wohl auch so) und legt eine Neuberechnung mit dem 90,3%-Satz vor. Ärgernis: der Gläubiger schluckt das auch.

    Im Rahmen der Erinnerung ist also auch die Frage der Rückstandshöhe zu klären - hier gilt aber wieder der Parteivortrag (als wahr unterstellt), oder?
    Denn eigentlich müsste der Schuldner auch für die Vergangenheit einen 94%-Mindestunterhalt zahlen, aber der Gläubiger hat von der Umrechnung keine Ahnung.
    Entscheiden oder einen klarstellenden Hinweis an beide Seiten, dass von 94% auszugehen ist?

    (Es dürfen jetzt auch andere, außer LikeOLikeH, Andi und Kauz ;) )

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  • Ich würde vor einer Entscheidung hier tatsächlich eine Hinweisverfügung an beide Parteien veranlassen. Ich nehme mal an, dass der Gläubiger ja ursprünglich mal 94% in seinem Antrag veranschlagt hat, so dürfte es nicht zwingend sein, dass er diese Auffassung im Rechtsmittelverfahren nochmals wiederholt.

  • Nur zur Vervollständigung weise ich darauf hin, dass man die Sache mit der Umrechnung auch anders sehen kann. Nach OLG Dresden, 23. Zivilsenat - Familiensenat, Urteil vom
    19.03.2010, 23 UF 788/09 hat die Umrechnung für jede Altersstufe einmalig erneut zu erfolgen. :teufel:

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