Mein erster Beitrag und ich hoffe, ihr könnt mir helfen:
Es läuft die Zwangsversteigerung. Bank betreibt, eingetragene Eigentümer sind A uns B zu je 1/2 Anteil. Versteigerungstermin ist anberaumt.
Gerade rief mich ein Rechtsanwalt an, er möchte im Termin für eine GbR ein Gebot abgeben. Die GbR besteht aus dem einen Schuldner A und einem weiteren Gesellschafter XY.
Sicherheitsleistung soll mittels Bankbürgschaft geleistet werden. Dies ist eigentlich für den Schuldner gem. § 69 III s.2 ZVG nicht möglich.
Hier tritt er jedoch als Gesellschafter der GbR auf, welche grundsätzlich selbständig rechtsfähig ist. Macht das einen Unterschied oder stellt ihr euch auf den Standpunkt, der Schuldner haftet für das Gebot gesamtschuldnerisch mit seinem Vermögen, § 69 III ist daher auch in diesem Fall anwendbar?