Mich beschäftigt wegen der GB-Berichtigung folgender Nachlassfall:
Alleineigentümer M ist verstorben. Es liegt ein notarielles Testament vor, welches M gemeinsam mit seiner Ehefrau F im Jahre 2006 errichtet hat. Darin haben beide folgende Erbeinsetzung vorgenommen:
Sich wechselseitig als Erben des anderen Ehegatten zu 4/7 des Nachlasses;
die drei Kinder A, B, und C (namentlich benannt) "zu je 1/7 - alle als befreite - Vorerben".
Sodann ist wörtlich geregelt:
"Unsere Ersatzerben sind unsere Kinder zu gleichen Teilen.
Zu Nacherben bestimmen wir eventuelle Enkelkinder ebenfalls zu gleichen Teilen, ersatzweise den Z e.V. in M.
Für den Fall, dass unsere Kinder nach dem Tode der Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, soll es auch nach dem Tod des Längstlebenden auf den Pflichtteil gesetzt sein. Der frei werdende Erbteil wächst den anderen Erben zu."
Ich habe die NL-Akte (von Auswärts) beigezogen. Daraus ergibt sich, dass F und die drei Kinder A, B und C leben und derzeit nur C (minderjährige) Kinder hat (C1 und C2).
Ich war jetzt schon dabei, den Nacherbenvermerk zu entwerfen, bin nun aber auf Fragen gestoßen, die sich mir so nicht erschließen:
- Tritt die Nacherbfolge mit dem Tode des letzten Kindes ein oder tritt jeweils eine Nacherbfolge ein, wenn eines der Vorerben-Kinder verstirbt?
. - Ist der Z e.V. nur dann Ersatznacherbe, wenn gar kein Enkelkind den Nacherbfall erlebt oder quasi "stammweise", so dass Z z.B. Nacherbe für den Anteil A wäre, wenn dieser vor dem Nacherbfall kinderlos versterben sollte (obwohl beispielsweise B und C Kinder haben)?
. - Ist das Nacherbenrecht vererblich? Ich denke, nicht.
. - Ist aufgrund der vorstehenden Auslegungsfragen (schon jetzt) ein Erbschein zu fordern, damit der Nacherbenvermerk zutreffend gefasst werden kann?