Genehmigung Erbausschlagung

  • Am 29.12.2014 hat der alleinsorgeberechtigte Vater das Erbe seiner 2 minderjährigen Kinder nach deren Mutter (Vater und Mutter waren nicht verheiratet) vor dem Nachlassgericht wegen Überschuldung ausgeschlagen und hierauf die familiengerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung beantragt.
    Am 30.12.2014 wurde dem Vater die elterliche Sorge entzogen und das Jugendamt zum Vormund bestellt.

    Kann in diesem Fall die familiengerichtliche Genehmigung überhaupt noch erteilt werden ?

  • Der Vater hatte doch zum Zeitpunkt seiner Erklärung die Vertretungsmacht. Die Wirksamkeit seiner Erklärung hängt ja nun nur noch von der Genehmigung durch das Familiengericht ab. Die Erklärung wird ja nicht unwirksam durch den späteren Entzug der eSO. Dem Nachlassgericht einreichen muss die Genehmigung, sofern sie erteilt wird, nun natürlich das Jugendamt als neuer gesetzlicher Vertreter.

  • Zitat von Steinkauz Wieso sollte § 1822 Nr. 2 BGB für Ba-Wü -Jugendämter als Vormund gelten ?

    Bzgl. landesrechtlicher Befreiungen : § 56 Abs. II SGB VIII.
    Für Ba-Wü z.B. § 24 I LKJHG.


    Wo ist ausdrücklich geregelt, dass das Jugendamt, das nach Wegfall des elterlichen Sorgeberechtigten als Vormund (gilt hier auch die Bezeichnung Amtsvormund § 1791c BGB ?) bestellt wird,
    - die Ausschlagung mit Eigenurkunde abgeben kann, und
    - in Baden-Württemberg zur Ausschlagung keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf ?

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ng-Ausschlagung

    2 Mal editiert, zuletzt von ollik (24. Januar 2015 um 10:48)

  • Früher, als die EDV noch nicht eingesetzt wurde, lehnte das Nachlassgericht es ab, die Erklärung des Amtsvormunds zu Protokoll zu geben, weil die öffentliche Beglaubigung einer Niederschrift auch bei der Stadtverwaltung erfolgen könne. Bei denen war der Aufwand höher, weil es eine Beurkundung war. Bei uns brauchte die Erklärung nur von einem Nicht-Vormund gesiegelt werden. In § 1945 BGB besteht weiterhin der Unterschied zwischen AG und Behörde.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!