Vollstreckungsklausel § 93 ZVG für den Zwangsverwalter ?

  • Bank betreibt gegen Schuldner M Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Grundstück wird versteigert, Schuldner M bietet mit Vollmacht für C-GmbH, Zuschlag. Ersteher C-GmbH zahlt nicht.
    Zwangsverwaltung wird nach RK Zuschlag aufgehoben.

    Bank betreibt Wiederversteigerung und neue Zwangsverwaltung gegen C-GmbH.
    Im Objekt wohnt nach wie vor M.

    Wir sind uns nun hier nicht einig: Kann der Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes/Amtstheorie an Stelle des Erstehers die Vollstreckungsklausel zum Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG gegen M bekommen?

    Ich meine ja, weil dies zur Verwaltung und Nutzung des Grundstücks gehört und M auch gegenüber dem Verwalter kein Recht zum Besitz hat (Mietverhältnis wurde nicht behauptet). Meine Kolleginnen haben Zweifel, da der Zwangsverwalter nicht Rechtsnachfolger der Ersteherin C-GmbH sei, er müsse klagen.

    Stöber sagt in Anm. 2.1 zu § 93 ZVG, dass auch ein Rechtsnachfolger des Erstehers aus dem Zuschlag vollstrecken kann. In 3.2 zu § 152 ZVG aber steht, der ZV erwirbt nicht die Rechte des Schuldners, nach 5.4 hat er aber alle Rechte des Eigentümers gegen Besitzstörer.

    Eindeutiges dazu haben wir nicht gefunden, aber das muss doch öfter vorkommen.

  • Zitat

    Kann der Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes/Amtstheorie an Stelle des Erstehers die Vollstreckungsklausel zum Zuschlagsbeschluss nach §93 ZVG gegen M bekommen?

    Geht nicht!
    Woher wisst ihr denn, ob die Ersteherin mit dem Zuschlagsbeschluss noch die Herausgabevollstreckung gegen M betreiben könnte?
    Was ist, wenn die Ersteherin schon gar nicht mehr aus dem Zuschlagsbeschluss vollstrecken kann, z. B. weil sie zwischenzeitlich an den M vermietet oder sonst zum Besitz berechtigende Rechtsverhältnisse mit M begründet hatte?

    Der Gläubiger hätte die gerichtliche Verwaltung (§ 94 ZVG) beantragen sollen, um zu vermeiden, dass die Ersteherin nach Zuschlagserteilung / Aufhebung des gegen M gerichteten Zwangsverwaltungsverfahrens nachteilige Rechtsgeschäfte abschließt.
    Insbesondere wenn der Schuldner im Versteigerungstermin als Vertreter der (späteren) Ersteherin auftritt, wäre eine solche Vorgehensweise doch angezeigt gewesen.

    Ansonsten:
    Ich würde hier Strafanzeige gegen M und die C-GmbH wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen Insolvenzverschleppung gegen den Geschäftsführer der C-GmbH erstatten.

  • Bank betreibt gegen Schuldner M Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Grundstück wird versteigert, Schuldner M bietet mit Vollmacht für C-GmbH, Zuschlag.

    Hier müssen alle Alarmglocken läuten. Bereits im Termin hätte ein Antrag nach 94 ZVG gestellt werden müssen; insoweit auch Fossil75.

    Zwangsverwaltung wird nach RK Zuschlag aufgehoben. An diesem Punkt setze ich meine fundamentale Kritik an einer „verlängerten“ Zwangsverwaltung an. Der Schutz der Parteien, eine Zwangsverwaltung bis zur Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses weiter laufen zu lassen, ist zu kurz gedacht. Es wird halt die RM-Frist abgewartet und dann kann nach Herzenslust kontrahiert werden!

    Im Objekt wohnt nach wie vor M. Bis Zuschlag als Eigentümer. Ab Zuschlag als was?? Nach dem Sachvortrag vermute ich mal, das die C-GmbH mit dem M einen Mietvertrag abgeschlossen hat.

    Wir sind uns nun hier nicht einig: … Und das mit Recht. Zwischen der Aufhebung der Schuldner-Zwangsverwaltung (nach RK) und der Anordnung der Ersteherverwaltung klafft eine zeitliche Lücke, in der der Ersteher völlig frei über das Grundstück schuldrechtliche Verträge abschließen konnte. Auch ungünstige Verträge. Nicht einmal § 24 ZVG hilft da weiter. Denn auch die Wiederversteigerung wurde sicher auch ebenfalls später angeordnet.

    Daher mein Vorschlag den Schuldner aus dem ersten Verfahren anhören und ihm mitteilen, dass beabsichtigt ist, gegen ihn zugunsten des neuen Zwangsverwalters eine Räumungsklausel zu erteilen. Je nach Sachvortrag dann eine Entscheidung treffen.

  • Danke für die Antworten und die Links (zumindest bin ich meiner Meinung treu geblieben).
    Sicherer wäre natürlich eine Verwaltung nach § 94 gewesen, aber da hat eben die Bank nicht geschaltet. Die zwischenzeitliche Vermietung müsste ja aber im Klauselverfahren erst mal eingewendet werden.
    Die Bedenken meiner Kolleginnen beziehen sich aber darauf, dass der Zwangsverwalter grundsätzlich nicht als "Rechtsnachfolger" des Erstehers bezüglich des Räumungsanspruchs angesehen werden könnte. Diese Zweifel vertreten ja auch einige Autoren in den verlinkten Beiträgen. Ich meine aber, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbunden mit der Verwalterstellung als Partei kraft Amtes ist der Rechtsnachfolge gleichzusetzen- wie u.a. beim Insoverwalter und bin damit zumindest nicht allein ;)

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