Bank betreibt gegen Schuldner M Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Grundstück wird versteigert, Schuldner M bietet mit Vollmacht für C-GmbH, Zuschlag. Ersteher C-GmbH zahlt nicht.
Zwangsverwaltung wird nach RK Zuschlag aufgehoben.
Bank betreibt Wiederversteigerung und neue Zwangsverwaltung gegen C-GmbH.
Im Objekt wohnt nach wie vor M.
Wir sind uns nun hier nicht einig: Kann der Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes/Amtstheorie an Stelle des Erstehers die Vollstreckungsklausel zum Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG gegen M bekommen?
Ich meine ja, weil dies zur Verwaltung und Nutzung des Grundstücks gehört und M auch gegenüber dem Verwalter kein Recht zum Besitz hat (Mietverhältnis wurde nicht behauptet). Meine Kolleginnen haben Zweifel, da der Zwangsverwalter nicht Rechtsnachfolger der Ersteherin C-GmbH sei, er müsse klagen.
Stöber sagt in Anm. 2.1 zu § 93 ZVG, dass auch ein Rechtsnachfolger des Erstehers aus dem Zuschlag vollstrecken kann. In 3.2 zu § 152 ZVG aber steht, der ZV erwirbt nicht die Rechte des Schuldners, nach 5.4 hat er aber alle Rechte des Eigentümers gegen Besitzstörer.
Eindeutiges dazu haben wir nicht gefunden, aber das muss doch öfter vorkommen.