Notar reicht Erklärung zum Wohnsitzgericht ein

  • Hallo,
    ich habe eine kurze Frage, mit der Suchfunktion bin ich leider nicht fündig geworden.
    Vom Notar wurde eine Ausschlagungserklärung eingereicht. Die Schwester der Erblasserin schlägt aus, sie lebt hier im Bezirk, wir sind also Wohnsitzgericht. Ich habe jetzt die Sterbeurkunde erhalten, da steht aber als letzten Wohnsitz der Erblasserin eine andere Stadt. In der Ausschlagungserklärung ist kein Hinweis auf den letzten Wohnsitz der Erblasserin.
    Bin ich als Gericht des Wohnsitzes der Ausschlagenden auch für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ? Ich würde vermuten, dass der Notar sie direkt beim Nachlassgericht einreichen muss und sie auch erst dann wirksam wird oder?

  • Da gibt's schon einige Threads zu diesem Problem, da leider nichts dazu im Gesetz steht.
    Da das Gesetz eine Erleichterung bringen sollte, gehe ich davon aus, dass, wenn ein Notar die Ausschlagungserklärung mir als Wohnsitzgericht einreicht, ich sie unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht weiterleite. Ob die Frist dann (falls es darauf ankommt) gewahrt ist, ist nach meiner Kenntnis bislang nicht entschieden.

    Im Übrigen scheinst Du (auch) aus Württemberg zu sein, da Du ein Problem mit der "Entgegennahme" siehst. Dazu kannst Du auch eine Fortbildung hier im Forum erhalten..

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Ich komme aus NRW, habe eigentlich auch kein Problem mit der Entgegennahme und Weiterleitung. Die Frage ist nur wie eilig die Sache ist. Falls die Erklärung erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht wirksam wird, ist die es doch sehr eilbedürftig.

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Ich komme aus NRW, habe eigentlich auch kein Problem mit der Entgegennahme und Weiterleitung. Die Frage ist nur wie eilig die Sache ist. Falls die Erklärung erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht wirksam wird, ist die es doch sehr eilbedürftig.

    So wurde das bisher hier auch gesehen, dass man vorsichtshalber gaaaanz schnell handelt.

  • Danke für die schnelle Antwort. Ich komme aus NRW, habe eigentlich auch kein Problem mit der Entgegennahme und Weiterleitung. Die Frage ist nur wie eilig die Sache ist. Falls die Erklärung erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht wirksam wird, ist die es doch sehr eilbedürftig.



    Das wäre dann aber ein Problem des einreichenden Notars.

    Reicht der Zugang beim Wohnsitzgericht des Ausschlagenden aus -kein zeitliches Problem.

    Reicht der Zugang nicht aus, hat der Notar beim unzuständigen Gericht eingereicht. Das Problem mit dem verspäteten Zugang hätte somit nur er. Das unzuständige Nachlassgericht muss die Ausschlagungserklärung unverzüglich -aber nicht unter Fallenlassen alles anderen- dem zuständigen Nachlassgericht zukommen lassen.

    Unverzüglich heißt m.E. ohne schuldhaftes Zögern.

  • Ist die Diskussion euer Ernst?

    § 344 FamFG:
    (7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung angefochten (§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

    Das Wohnsitznachlassgericht ist zur fristwahrenden (!) Entgegenahme verpflichtet. Ich sehe potentielle Amtshaftungsansprüche bei dem Gericht, welches die Ausschlagung ohne förmliche Entgegenahme einfach weiterleitet.

    vgl.

    FamFG § 344 Besondere örtliche ZuständigkeitJ. MayerMünchener Kommentar zum FamFG
    2. Auflage 2013
    Rn 42-56

    Denn da eine Ausschlagung trotz der Sonderzuständigkeit nach Abs. 7 oftmals immer noch schneller vor einem Notar erklärt werden kann, besteht ein berechtigtes Interesse dafür, dass auch in dieser Form abgegebene Erklärungen beim Wohnsitzgericht fristwahrend eingereicht werden können, sodass Abs. 7 auch hierauf anwendbar ist.



  • Das Wohnsitznachlassgericht ist zur fristwahrenden (!) Entgegenahme verpflichtet. Ich sehe potentielle Amtshaftungsansprüche bei dem Gericht, welches die Ausschlagung ohne förmliche Entgegenahme einfach weiterleitet.

    Was ist mit förmlicher Entgegennahme gemeint? Ist das dieser ominöse Entgegennahmebeschluss den es in manchen Landesteilen anscheinend (ohne gesetzliche Grundlage) geben soll?

  • Immerhin ist die Rechtslage umstritten.

    Zitat aus Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 637:

    Im Gegensatz zu der vor dem 01.09.2009 bestehenden Rechtslage ist nach § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG nunmehr auch das Wohnsitzgericht des Ausschlagenden oder des Anfechtenden (nicht: das Gericht der Arbeitsstätte oder das Wohnsitzgericht des gesetzlichen Vertreters) [17] zur Entgegennahme der Erklärung einer Erbausschlagung oder der Anfechtung einer Erbausschlagung zuständig. [18] Diese besondere Zuständigkeit besteht aber nur für Erbausschlagungen, die das Wohnsitzgericht selbst beurkundet und nicht auch für notarielle Erbausschlagungen, die nach wie vor dem Nachlassgericht übermittelt werden müssen. [19] Wird das Wohnsitzgericht beurkundend tätig, so soll es sich bei der "Niederschrift", die nach § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten ist, nicht um eine Ausfertigung, sondern um das Original der Ausschlagungserklärung handeln. [20] Diese Ansicht verkennt jedoch, dass das Gericht bei der Erbausschlagung im Gegensatz zu den Notaren keine bloße Beglaubigungs-, sondern eine Beurkundungstätigkeit entfaltet und gerichtlich beurkundete Erklärungen seit jeher und auch nach neuem Recht beim Urkundsgericht verbleiben. [21] Des weiteren ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, für den Gegenstand der Weiterleitung danach zu differenzieren, ob die Erbausschlagung vom Wohnsitzgericht des Ausschlagenden (dann: Weiterleitung des Originals) oder von einem Rechtshilfegericht (dann: Weiterleitung einer Ausfertigung) beurkundet wurde, zumal es einen inneren Widerspruch darstellt, dass das unzuständige Rechtshilfegericht das Original der Erklärung behalten kann, während das zuständige Wohnsitzgericht zur Weiterleitung des Originals an das Nachlassgericht verpflichtet sein soll.

    ---------------------------------------

    [17] Für diese Fälle verbleibt nach wie vor nur der Weg der Rechtshilfe (§ 488 Abs. 3 S. 2 FamFG).
    [18] Die Anfechtung der Erbannahme, die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist oder die Anfechtung bereits erfolgter Anfechtungen sind in der Norm dagegen nicht genannt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift dürfte es schwerfallen, auch insoweit eine Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts anzunehmen (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 344 Rn. 52; a. A. Heinemann DNotZ 2009, 6, 25; differenzierend Zimmermann ZEV 2009, 53, 56 und Rpfleger 2009, 437, 439). Heinemann (ZErb 2008, 293, 295) hält die Nichterwähnung der Anfechtung der Erbannahme für ein bloßes Redaktionsversehen. Hiergegen spricht aber, dass auch die anderen vorgenannten Anfechtungsmöglichkeiten nicht in die Vorschrift aufgenommen wurden. Demgemäß sind auch die Anfechtungen nach § 2308 BGB nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst. [19] Anders Keidel/Zimmermann § 344 Rn. 48; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 344 Rn. 16; Heinemann ZErb 2008, 293, 295 f.; Zimmermann ZEV 2009, 53, 56. Die Gesetzesmaterialien sprechen im Hinblick auf die Wohnsitzzuständigkeit aber ausdrücklich, wiederholt und lediglich von der "Aufnahme", also der Beurkundung der Erklärung (BT-Drucks. 16/6308, S. 390; BR-Drucks. 309/07 S. 41).
    [20] OLG Celle Rpfleger 2010, 326 = FamRZ 2010, 1468 = FGPrax 2010, 192; HansOLG Hamburg Rpfleger 2010, 373.
    [21] Dies galt und gilt insbesondere auch für Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsverpflichtungen.

  • Sehe ich wie Cromwell.

    Eine bei mir als Wohnsitzgericht eingehende notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung leite ich an das zuständige Nachlassgericht weiter. Das Nachlassgericht weiß, wann bei mir die Ausschlagung einging. Ob dieser Eingang fristwahrend war, interessiert mich als Wohnsitznachlassgericht nicht. Die Prüfung obliegt dem Nachlassgericht. Und einen Entgegennahmebeschluss gibt es nicht. Ich wüsste nämlich nicht, welches Rechtsmittel es gegen diesen Beschluss geben sollte. Und ein Beschluss bedarf einer Rechtsbehelfsbelehrung.

  • [quote='Cromwell','RE: Notar reicht Erklärung zum Wohnsitzgericht ein ist die Rechtslage umstritten.

    Eine Lerche macht noch keinen Sommer.

    @ Gereon

    344 FamFG spricht von Entgegennahme und nicht lediglich von Zugang. Für mich bedeutet das schon, dass das Gericht in irgendeiner Form die Annahme als zuständiges Gericht dokumentiert. Ob man da "Beschluss" drüber schreibt oder etwas anderes ist Geschmacksache.

  • [quote='Cromwell','RE: Notar reicht Erklärung zum Wohnsitzgericht ein ist die Rechtslage umstritten.

    Eine Lerche macht noch keinen Sommer.

    @ Gereon

    344 FamFG spricht von Entgegennahme und nicht lediglich von Zugang. Für mich bedeutet das schon, dass das Gericht in irgendeiner Form die Annahme als zuständiges Gericht dokumentiert. Ob man da "Beschluss" drüber schreibt oder etwas anderes ist Geschmacksache.

    Um mal wieder bei Cromwell zu bleiben:
    Entgegennahme heißt "Protokollierung".

    Und:
    Zum Glück hat die Justiz Eingangsstempel. Der ist genau so ausreichend wie das Datum auf dem Protokoll, wenn das Nachlassgericht die Ausschlagungserklärung selbst protokolliert.

    Auf jeden Fall bedarf es keiner gesonderten Verfügung und insbesondere keines Beschlusses.

    Der Ausschlagende kann eine Eingangsbestätigung -egal wie die aussehen mag: Schreiben, Kopie der Ausschlagungserklärung mit Eingangstempel, ...- erhalten. Mehr aber auch nicht.

  • Und:
    Zum Glück hat die Justiz Eingangsstempel. Der ist genau so ausreichend wie das Datum auf dem Protokoll, wenn das Nachlassgericht die Ausschlagungserklärung selbst protokolliert.

    Auf jeden Fall bedarf es keiner gesonderten Verfügung und insbesondere keines Beschlusses.

    Der Ausschlagende kann eine Eingangsbestätigung -egal wie die aussehen mag: Schreiben, Kopie der Ausschlagungserklärung mit Eingangstempel, ...- erhalten. Mehr aber auch nicht.

    Und was passiert, wenn bei deiner unbürokratischen Weiterleitung die Ausschlagung auf dem Postweg verloren geht und der Ausschlagende auch keine Empfangsbestätigung mehr hat? (wir kennen alle das Klientel...). Ohne Akte am Wohnsitznachlassgericht wird es schwer werden den Eingang nachzuweisen. Die Anlage einer Akte und der Erlass eines Beschlusses sind doch leicht verdiente (und trotzdem sinnvolle) Pebb§y-Minuten.

    Und wie kommen solche Entscheidungen zustande, wenn Zugang = Entgegennahme ist und das Wohnsitznachlassgericht nichts zu prüfen hat?
    http://www.dnoti.de/entscheidungen…b9e?mode=detail

  • ... Ohne Akte am Wohnsitznachlassgericht wird es schwer werden den Eingang nachzuweisen. Die Anlage einer Akte und der Erlass eines Beschlusses sind doch leicht verdiente (und trotzdem sinnvolle) Pebb§y-Minuten.

    ...

    Wieso ohne Akte ? Natürlich wird ein VIer-Nümmerchen vergeben, eine Kopie der Urkunde zur Akte genommen und das Original weitergeleitet. Ansonsten sprechen mir #11 und 12 aus der Seele. Aktenanlegung ja, Beschluss ist Quatsch.

  • Aus den in #8 genannten Gründen halte ich die Weiterleitung des Originals der vom Wohnsitzgericht beurkundeten Erbausschlagung für unrichtig. Zwar sehen die Oberlandesgerichte das anders, aber die dortigen Richter haben auch noch nie eine Erbausschlagung beurkundet und wissen daher nicht, dass das Original im Rechtshilfefall beim Rechtshilfegericht verbleibt (Urkundenregister). Warum ein unzuständiges Gericht eine Ausfertigung weiterleitet und das zuständige das Original, lässt sich nicht plausibel begründen. Das Original verbleibt beim Beurkundungsgericht und die Ausfertigung wird weitergeleitet und ersetzt die Urschrift im Rechtsverkehr. Wirksam ist die Erbausschlagung ohnehin bereits mit Beurkundung beim Wohnsitzgericht.

  • Zwar sehen die Oberlandesgerichte das anders, aber die dortigen Richter haben auch noch nie eine Erbausschlagung beurkundet und wissen daher nicht, dass das Original im Rechtshilfefall beim Rechtshilfegericht verbleibt (Urkundenregister).

    Das stimmt jedenfalls für BW nicht. Es gibt OLG-Richter die eine Zeitlang Amtsnotar waren und dann Angst wegen der Haftung bekommen haben :D

    Übrigens war die für das FamFG zuständige Referatsleiterin im BMJ aus BW abgeordnet. Es könnte schon sein, dass sie bei der Fassung des § 344 FamFG die hiesige Praxis vor Augen hatte...

  • Übrigens war die für das FamFG zuständige Referatsleiterin im BMJ aus BW abgeordnet. Es könnte schon sein, dass sie bei der Fassung des § 344 FamFG die hiesige Praxis vor Augen hatte...


    Anzunehmen; anzunehmen.
    Nur hat der Rest der Republik das nicht auf dem Schirm.

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