Vergütungs-Regressbeschluss bei Schenkung

  • Kann bei einer erfolgten Schenkung ein Regressbeschluss wie folgt erlassen werden ?

    In dem Betreuungsverfahrenfür A

    mit den Beteiligten A, B,Staatskasse

    hat das Betreuungsgericht durchRechtspfleger X beschlossen:

    Die vom Betreuten A gemäß §§1908 i, 1836 c, 1836 d, 1836 e BGB an die Staatskasse zu zahlenden Beträge werdengemäß §§ 168,292 FamFG auf 5.000 Euro festgesetzt.
    Der Betreute hat insoweitZahlungen an die Landeskasse zu leisten, als ein Rückforderungsanspruch desBetreuten gem. § 528 BGB besteht hinsichtlich des vom Betreuten am ……(vorBetreuungsanordnung) an seine Tochter Y vorgenommenen Übertragung eines Geldbetragsvon 30.000.--€

    Dieser Titel ist nur dieGrundlage für die Pfändung des vorgenannten möglichen Rückforderungsanspruchszur Einziehung und Überweisung (BayOblG FamRZ 2002, 417).


    Gründe:

    Soweit die StaatskasseVergütungsansprüche des Betreuers befriedigt, gehen die Vergütungsansprüche desBetreuers gegen den Betreuten nach den §§ 1908i, 1836e BGB auf die Staatskasseüber.

    Für die Zeit vom … bis ……wurdenfür die Führung des vorgenannten Betreuungsverfahrens insgesamt 5.000.--Euro anBerufsbetreuervergütungen aus der Staatskasse an den Betreuer bezahlt, weil d.Betreute als mittellos gem. § 1836 d BGB galt, d.h. d. Betreute hatte laufendeEinkünfte unterhalb des Sozialhilfesatzes und kein Vermögen, das über demSchonbetrag von 2.600.--€ liegt bzw. mit der Betreute die laufendeBetreuervergütung im vollen Umfang in einer Summe aufbringen konnte.

    Diese Vergütungsansprüchesind nach den §§ 1908i,1836e BGB auf die Staatskasse übergegangen und könnennach den gesetzlichen Bestimmungen von der Staatskasse gegen den Betreutengeltend gemacht werden. Dieser Rückgriff findet im Rahmen der durch § 1836c BGBbestimmten Leistungsfähigkeit statt, also insoweit als der Betreute Einkommenund einzusetzendes Vermögen hat.

    Als Einkommen gelten auchRückerstattungsansprüche des Betreuten gegen Dritte.

    Die Betreute hat am …..eineGeldübertragung über 30.000.--€ an seine Tochter Y vorgenommen.

    von 26.000.--€ übertragen.Bei dieser Übertragung handelt es sich möglicherweise um eine Schenkung.

    Dem Betreuten steht demGrunde nach ein sich aus § 528 Abs. 1 BGB ergebender Herausgabeanspruch gegenüberseiner Tochter Y zu.
    Gem.§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe desGeschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigtenBereicherung fordern, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkungaußer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
    Gem. § 1610 Abs. 2 BGBumfasst der Unterhalt unter anderem auch dessen gesamten Lebensbedarf. Zudiesem Lebensbedarf zählen auch die Aufwendungen die im Zusammenhang mit derEinrichtung und Durchführung einer Betreuung stehen, insbesondere die an denBetreuer zu entrichtende Vergütung (MK-Kollhosser, BGB, 4. Aufl., § 528 Rdn.4).

    Im vorliegenden Fall, in demdie Befriedigung der Staatskasse wegen der ihr zustehenden Ansprüche durchEinziehung einer dem Betreuten gegenüber einem Dritten zustehenden Forderungerfolgt, kann die Frage der Leistungsfähigkeit des Betreuten zuverlässig erstbeurteilt werden, wenn der zur Einziehung gepfändete Anspruch gegen denDrittschuldner von dem mit der Geltendmachung des Anspruchs befasstenordentlichen Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist. Mit der Festsetzungdes Rückgriffsbetrages erlangt die Staatskasse gegen den Betreuten zunächsteinen Vollstreckungstitel gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4b JBeitrO . Dieser Titel versetztdie Staatskasse in die Lage, im Rahmen der Vollstreckung zur Befriedigung derübergegangenen Forderung auch Ansprüche des Betreuten gegen Dritte im Wege derPfändung und Überweisung gem. §§ 829 , 835 ZPO einzuziehen. Zur Durchsetzungdes Anspruchs wird allerdings regelmäßig ein weiteres Gerichtsverfahrenerforderlich sein, wenn der Dritte die Berechtigung des gegenüber ihm erhobenenAnspruchs nicht anerkennt und freiwillige Leistungen nicht erbringt.

    Die Festsetzung desRegressanspruches der Staatskasse kann auch auf die Einziehung eines demBetreuten nur möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, wennes sich um einen Rückforderungsanspruch gem. § 528 BGB handelt. Dietatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines solchen Anspruchs sind imFestsetzungsverfahren nicht abschließend aufzuklären, OLG Hamm BtPrax 2003,225.

    2 Mal editiert, zuletzt von ollik (26. Februar 2015 um 15:51)

  • Ein bedingter Regressbeschluss?

    Hat die Staatskasse eine Forderung oder hat sie keine?

    Warum macht der Betreuer keine Rückforderung der Schenkung geltend?

  • Die Festsetzung desRegressanspruches der Staatskasse kann auch auf die Einziehung eines dem Betreuten nur möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, wennes sich um einen Rückforderungsanspruch gem. § 528 BGB handelt. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines solchen Anspruchs sind im Festsetzungsverfahren nicht abschließend aufzuklären, OLG Hamm BtPrax 2003,225.

    Das ist für den Betreuten billiger, wenn die Staatskasse den Rechtstreit führt.

  • Der Entwurf unter #1 ist im wesentlichen abgeschrieben von OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2003 - 15 W 387/02 = BtPrax 2003, 225 = FamRZ 2003, 1873.

    §§-Angaben und erst recht Literaturverweise haben in einem Tenor nichts zu suchen. Ferner schreibt man üblicherweise erst einen Tatbestand und dann die Entscheidungsgründe, aber nicht so eine wilde Vermischung wie hier (die wahrscheinlich dadurch entstanden ist, dass diverse Passagen aus der obigen Entscheidung nicht übernommmen wurden).

  • Den Tenor habe ich wortgetreu aus der Entscheidung des OLG Hamm übernommen, die ich mir habe kommen lassen, ausgenommen der letzte Absatz, der auf eine Entscheidung des BayOblG hinweist.

    "Aus diesem Grund war der ergangene Festsetzungsbeschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ergänzen, wobei der Senat aus Gründen der Klarstellung diesen neu gefasst hat."

  • Wie würdest Du den Beschlussaufbau vornehmen ?

    Ich mache ja kein Betreuungsrecht, aber Beschlüsse natürlich im Dutzendpack.
    Klassisch wäre etwa folgender Aufbau (ich fantasiere jetzt mal):

    Der vom Betreuten im Wege des Regresses an die Staatskasse zu bezahlende Betrag wird auf ... Euro festgesetzt.

    Gründe:
    I.
    Mit Beschluss vom ... wurde für die Geschäftsbereiche ... die Betreuung zur Unterstützung des Betroffenen x angeordnet. Der Betreuer stellte mit Schreiben vom ... und ... Rechnung in Höhe von insgesamt ... Euro. Da der Betroffenene über keine relevanten Mittel verfügte, wurden mit Beschlüssen vom ... Vergütungen in Höhe von ... zu Lasten der Staatskasse festgesetzt und bezahlt.

    Aufgrund Schenkungsvertrags vom ...erhielt der Betroffenene von ... am ... einen Betrag von y Euro ausbezahlt. Die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor regte insoweit einen Regress in Höhe von z Euro an. Der Betroffene gab über seinen Verfahrenspfleger dazu folgende Stellungnahme ab. Der Betreuer wurde dazu gehört.

    II.

    Es ist ein Betrag von X Euro im Wege des Regresses festzusetzen.
    (folgt nähere rechtliche Begründung, im Grundsatzaufbau: Regressnormen, Auslegung dieser Normen gemäß Rechtsprechung, Subsumtion. Erst in diesem Abschnitt kommen eigentlich Paragraphen, Fundstellen etc.)


    Aber mal im Ernst: Das hast Du doch eigentlich im Studium dutzendfach geschrieben, oder?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aufgrund Schenkungsvertrags vom ...erhielt der Betroffenene von ... am ... einen Betrag von y Euro ausbezahlt.

    Der Betreute bekam laut #1 nichts, sondern er gab. Daher: Am ... übergab/überwies der Betroffene seiner Tochter einen Betrag in Höhe von € ... Dies ergibt sich aus ...

    Ansonsten stimme ich Deinem Vorschlag vollumfänglich zu.

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