Kann bei einer erfolgten Schenkung ein Regressbeschluss wie folgt erlassen werden ?
In dem Betreuungsverfahrenfür A
mit den Beteiligten A, B,Staatskasse
hat das Betreuungsgericht durchRechtspfleger X beschlossen:
Die vom Betreuten A gemäß §§1908 i, 1836 c, 1836 d, 1836 e BGB an die Staatskasse zu zahlenden Beträge werdengemäß §§ 168,292 FamFG auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Betreute hat insoweitZahlungen an die Landeskasse zu leisten, als ein Rückforderungsanspruch desBetreuten gem. § 528 BGB besteht hinsichtlich des vom Betreuten am ……(vorBetreuungsanordnung) an seine Tochter Y vorgenommenen Übertragung eines Geldbetragsvon 30.000.--€
Dieser Titel ist nur dieGrundlage für die Pfändung des vorgenannten möglichen Rückforderungsanspruchszur Einziehung und Überweisung (BayOblG FamRZ 2002, 417).
Gründe:
Soweit die StaatskasseVergütungsansprüche des Betreuers befriedigt, gehen die Vergütungsansprüche desBetreuers gegen den Betreuten nach den §§ 1908i, 1836e BGB auf die Staatskasseüber.
Für die Zeit vom … bis ……wurdenfür die Führung des vorgenannten Betreuungsverfahrens insgesamt 5.000.--Euro anBerufsbetreuervergütungen aus der Staatskasse an den Betreuer bezahlt, weil d.Betreute als mittellos gem. § 1836 d BGB galt, d.h. d. Betreute hatte laufendeEinkünfte unterhalb des Sozialhilfesatzes und kein Vermögen, das über demSchonbetrag von 2.600.--€ liegt bzw. mit der Betreute die laufendeBetreuervergütung im vollen Umfang in einer Summe aufbringen konnte.
Diese Vergütungsansprüchesind nach den §§ 1908i,1836e BGB auf die Staatskasse übergegangen und könnennach den gesetzlichen Bestimmungen von der Staatskasse gegen den Betreutengeltend gemacht werden. Dieser Rückgriff findet im Rahmen der durch § 1836c BGBbestimmten Leistungsfähigkeit statt, also insoweit als der Betreute Einkommenund einzusetzendes Vermögen hat.
Als Einkommen gelten auchRückerstattungsansprüche des Betreuten gegen Dritte.
Die Betreute hat am …..eineGeldübertragung über 30.000.--€ an seine Tochter Y vorgenommen.
von 26.000.--€ übertragen.Bei dieser Übertragung handelt es sich möglicherweise um eine Schenkung.
Dem Betreuten steht demGrunde nach ein sich aus § 528 Abs. 1 BGB ergebender Herausgabeanspruch gegenüberseiner Tochter Y zu.
Gem.§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe desGeschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigtenBereicherung fordern, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkungaußer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Gem. § 1610 Abs. 2 BGBumfasst der Unterhalt unter anderem auch dessen gesamten Lebensbedarf. Zudiesem Lebensbedarf zählen auch die Aufwendungen die im Zusammenhang mit derEinrichtung und Durchführung einer Betreuung stehen, insbesondere die an denBetreuer zu entrichtende Vergütung (MK-Kollhosser, BGB, 4. Aufl., § 528 Rdn.4).
Im vorliegenden Fall, in demdie Befriedigung der Staatskasse wegen der ihr zustehenden Ansprüche durchEinziehung einer dem Betreuten gegenüber einem Dritten zustehenden Forderungerfolgt, kann die Frage der Leistungsfähigkeit des Betreuten zuverlässig erstbeurteilt werden, wenn der zur Einziehung gepfändete Anspruch gegen denDrittschuldner von dem mit der Geltendmachung des Anspruchs befasstenordentlichen Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist. Mit der Festsetzungdes Rückgriffsbetrages erlangt die Staatskasse gegen den Betreuten zunächsteinen Vollstreckungstitel gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4b JBeitrO . Dieser Titel versetztdie Staatskasse in die Lage, im Rahmen der Vollstreckung zur Befriedigung derübergegangenen Forderung auch Ansprüche des Betreuten gegen Dritte im Wege derPfändung und Überweisung gem. §§ 829 , 835 ZPO einzuziehen. Zur Durchsetzungdes Anspruchs wird allerdings regelmäßig ein weiteres Gerichtsverfahrenerforderlich sein, wenn der Dritte die Berechtigung des gegenüber ihm erhobenenAnspruchs nicht anerkennt und freiwillige Leistungen nicht erbringt.
Die Festsetzung desRegressanspruches der Staatskasse kann auch auf die Einziehung eines demBetreuten nur möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, wennes sich um einen Rückforderungsanspruch gem. § 528 BGB handelt. Dietatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines solchen Anspruchs sind imFestsetzungsverfahren nicht abschließend aufzuklären, OLG Hamm BtPrax 2003,225.