Problem Rechtsnachfolgeklausel /weitere Ausfertigung / bedingte Klausel

  • Hallo,

    ich grübel gerade über eine Akte :gruebel::

    Vor vielen Jahren hat das hiesige Bundesland geklagt wegen übergegangenen Unterhaltsvorschuss (Rückstände und künftige Leistungen). Vertreten wurde das BL durch die Unterhaltsvorschussstelle der Stadt X. Eine Titulierung durch den Richter ist erfolgt. Es wurde rückständiger Unterhalt und der laufende Unterhalt immer zu Gunsten des Bundeslandes tituliert. Die Stadt X taucht im Tenor nicht auf. Eine Bedingung a la "nur wenn auch Unterhaltsvorschuss geleistet wird" erfolgte nicht.

    Kind zieht innerhalb des Bundeslandes um und bekommt in neuer Stadt Y wiederum Unterhaltsvorschuss.

    Jetzt kommt Bundesland, vertreten durch Stadt Y, und will eine Teilrechtsnachfolgeklausel für einen Zeitraum innerhalb des laufenden Unterhalts haben. Auszahlungsbestätigungen und Nachweise über die Zahlung des Unterhaltsvorschusses liegen vor.

    Der Schuldner wehrt sich und sagt, dass eine Rechtsnachfolge nicht vorliegt. Tituliert wurde für das Bundesland und nur weil jetzt eine andere Stadt zuständig ist, kann eine RNF nicht eingetreten sein. Sehe ich eigentlich auch so.

    Meine Idee wäre jetzt, nach Anhörung, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Denn wenn Stadt X wegen den Rückständen vollstreckt, kann Stadt Y nichts machen, da dort die vollstr. Ausfertigung nicht vorliegt.

    Und dann wäre noch mein großes Problem (bzw. mein Brett vorm Kopf) hinsichtlich des Übergangs des Unterhalts. Eine bedingte Titulierung liegt nicht vor, jedoch ist der Anspruch erst nach Zahlung übergegangen. Muss ich evtl. doch eine Klausel nach § 726 ZPO erteilen, auch wenn die Bedingung nicht schwarz auf weiß im Titel steht? Gefunden habe ich hierzu nichts :cool:.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Was Teil I angeht: Forderungsinhaber ist das Land, es wechselt ja nur der gesetzliche Vertreter, von daher kann schon von einer "Rechtsnachfolge" gar nicht die Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Teil der Forderung die eine Stadt vollstrecken muss und den anderen Teil die andere Stadt. Ich würde mir die Gesetzesstelle vortragen lassen, wo das so geregelt sein sollte. Dann kann man den Schuldner wenigstens darauf hinweisen.

    Zu Teil II: Es fragt sich, ob man die UVG-Leistungen als aufschiebende oder auflösende Bedingung betrachten muss. Vorausetzung für den Antrag an das Gericht und die positive gerichtliche Entscheidung ist ja gemäß § 7 Abs. 4 UVG, dass das Land Unterhaltsleistungen erbracht hat und voraussichtlich auf gewisse Zeit weiter erbringen muss. Dies müsste ja der Richter bereits geprüft haben. Insoweit hatten wir hier nie das Problem mit einer "Klausel unter der Bedingung, dass die UV-Leistungen erbracht" werden. Eine solche Titulierung habe ich von unseren Richtern hier nie (und nicht nur versehentlich nicht) gesehen. Man kann das ja auch so sehen: Stellt das Land die bis dato geleisteten UV-Zahlungen ein, endet die Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Land (auflösend), etwa so, wenn jemand ohne Mietvertrag eine Wohnung bewohnt und zur Zahlung von Nutzungsentgelt verurteilt wird, solange er sich dort aufhält. Dann würde auch niemand auf den Gedanken kommen, das als Bedingung zu sehen, dass er sich dort überhaupt (noch) dort aufgehalten hat. Wird das Entgelt verlangt, obowohl der Nutzer sich dort gar nicht mehr aufhielt, oder verlangt das Land den Unterhalt weiterhin, obwohl es gar keinen UV mehr geleistet hat, sollte dies aus meiner Sicht eher ein Fall eines Antrages/ einer Klage nach § 767 ZPO durch den Schuldner sein.

    Die Thematik haben wir hier schon diskutiert, habe im Moment nur keine Zeit für die Suchfunktion. Vielleicht hast du sie ja.

  • Irgendwie habe ich ein ähnliches Problem.

    Bundesland, vertreten durch die Stadt x möchte eine vollstreckbare Teilausfertigung für den Zeitraum von bis .... dabei wurde in diesem Zeitraum zum Teil durch die Stadt Y geleistet. Die Stadt x möchte die Klausel also für einen Zeitraum, in dem Stadt x und y geleistet haben. Die Bestätigungen der Stadtkassen liegen jeweils vor.

    Brauche ich eine Abtretungserklärung der Stadt Y oder zählt nur das Land als Forderungsinhaber? Aber in der Klausel selbst würde ich die Stadt x ja wieder als Vertreter des Bundeslandes benennen. Habt ihr eine Idee?

  • Irgendwie habe ich ein ähnliches Problem.

    Bundesland, vertreten durch die Stadt x möchte eine vollstreckbare Teilausfertigung für den Zeitraum von bis .... dabei wurde in diesem Zeitraum zum Teil durch die Stadt Y geleistet. Die Stadt x möchte die Klausel also für einen Zeitraum, in dem Stadt x und y geleistet haben. Die Bestätigungen der Stadtkassen liegen jeweils vor.

    Brauche ich eine Abtretungserklärung der Stadt Y oder zählt nur das Land als Forderungsinhaber? Aber in der Klausel selbst würde ich die Stadt x ja wieder als Vertreter des Bundeslandes benennen. Habt ihr eine Idee?

    Zum anderen wurde der Schuldner erst 2015 in Kenntnis gesetzt oder zählt der Titel (Beschluss des AG aus 2010) bereits als gemäß §7UhVorschG als in Kenntnis gesetzt? Dort wurde für einen bestimmten Zeitraum bereits für die Unterhaltsvorschusskasse tituliert.

    Kann ich den VKH- Antrag mangels Aussicht auf Erfolg ablehnen? Olle Akte

  • Hier wird der Unterhaltsvorschuss vom Landratsamt - Jugendamt - gezahlt, aber das LRA macht das hier nicht als LRA im kommunalen Sinn, sondern als verlängerter Arm des Freistaates Bayern. Deswegen kommen hier solche Titelumschreibung sämtlich vom Landesamt für Finanzen, welches den Freistaat Bayern vertritt, und ist es dann auch egal, welches Landratsamt was bescheinigt hat (solange sich die Zeiträume nicht überschneiden), weil sowieso Forderungsinhaber der Freistaat ist.

    Ich kann mir vorstellen, dass die Lage bei Euch vergleichbar ist, tue mich aber insofern mit der Recherche schwerer als Du. Vielleicht hilft da ein Anruf beim Jugendamt weiter?

    Woher weißt Du, dass der Schuldner erst 2015 in Kenntnis gesetzt worden ist?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das wurde mir nachgewiesen. Das JA hat das auch so bestätigt. Ich frage mich, ob dies als Nachweis für §7 Abs 2 Nr. 2 UhVorschG erforderlich ist oder, ob man davon ausgeht, dass die Kenntnis ja besteht, weil teilweise ja auch tituliert wurde.

  • Ich würde die Stadt bitten mitzuteilen, ob nun eine der beiden Voraussetzungen der Geltendmachung für den Unterhalt in der Vergangenheit nach § 7 Abs. 2 UVG vorliegt oder nicht, mit dem Hinweis, dass nach Ansicht des Gerichts für den Zeitraum, in dem nicht eine der beiden Voraussetzungen vorgelegen hat, eine Titelumschreibung ausscheiden würde, mit der Bitte um Stellungnahme binnen zweier Wochen.

    Und dann warten wir mal ab ...

    VKH-Antrag? Des Schuldners? Wird der von einem Anwalt vertreten? Fallen sonst (Gerichts-)Kosten für die Titelumschreibung an?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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