Hallo,
ich grübel gerade über eine Akte :
Vor vielen Jahren hat das hiesige Bundesland geklagt wegen übergegangenen Unterhaltsvorschuss (Rückstände und künftige Leistungen). Vertreten wurde das BL durch die Unterhaltsvorschussstelle der Stadt X. Eine Titulierung durch den Richter ist erfolgt. Es wurde rückständiger Unterhalt und der laufende Unterhalt immer zu Gunsten des Bundeslandes tituliert. Die Stadt X taucht im Tenor nicht auf. Eine Bedingung a la "nur wenn auch Unterhaltsvorschuss geleistet wird" erfolgte nicht.
Kind zieht innerhalb des Bundeslandes um und bekommt in neuer Stadt Y wiederum Unterhaltsvorschuss.
Jetzt kommt Bundesland, vertreten durch Stadt Y, und will eine Teilrechtsnachfolgeklausel für einen Zeitraum innerhalb des laufenden Unterhalts haben. Auszahlungsbestätigungen und Nachweise über die Zahlung des Unterhaltsvorschusses liegen vor.
Der Schuldner wehrt sich und sagt, dass eine Rechtsnachfolge nicht vorliegt. Tituliert wurde für das Bundesland und nur weil jetzt eine andere Stadt zuständig ist, kann eine RNF nicht eingetreten sein. Sehe ich eigentlich auch so.
Meine Idee wäre jetzt, nach Anhörung, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Denn wenn Stadt X wegen den Rückständen vollstreckt, kann Stadt Y nichts machen, da dort die vollstr. Ausfertigung nicht vorliegt.
Und dann wäre noch mein großes Problem (bzw. mein Brett vorm Kopf) hinsichtlich des Übergangs des Unterhalts. Eine bedingte Titulierung liegt nicht vor, jedoch ist der Anspruch erst nach Zahlung übergegangen. Muss ich evtl. doch eine Klausel nach § 726 ZPO erteilen, auch wenn die Bedingung nicht schwarz auf weiß im Titel steht? Gefunden habe ich hierzu nichts .
Gruß Grottenolm