Anspruch Rückauflassungsvormerkung

  • Im Zuge eines Übergabevertrages soll für den Übergeber eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden. Für den Fall, dass der Übernehmer gegen gewisse vereinbarte Dinge verstößt, ist er verpflichtet, das Grundstück "auf den Übergeber oder einen von ihm zu benennenden Dritten zurück zu übertragen".

    Zur Sicherung soll für den Übergeber eine Vormerkung eingetragen werden.

    Geht das mit der Formulierung "oder für einen zu benennenden Dritten" so?

    M. E. nicht, da keine Akzessorietät zwischen Anspruchsberechtigtem und Vormerkungsberechtigtem vorliegt und auch nicht die Konstellation wie. z. B. bei den Windkraftvormerkungen bezüglich eines Versprechensempfängers pp. vorliegt. Seht ihr das auch so?

  • ... und auch nicht die Konstellation wie. z. B. bei den Windkraftvormerkungen bezüglich eines Versprechensempfängers pp. vorliegt.

    Eigentlich doch. Die Frage ist eher, ob man beide Ansprüche durch eine einzige Vormerkung sichern kann (vgl. Beschluss des OLG München vom 18.04.2012; 34 Wx 35/12; zur Photovoltaikanlage).

  • Aber bei den Photovoltaikanlagen liegt doch regelmäßig ein Vertrag vor, der das Verhältnis von Verpflichtetem und Drittem regelt.
    Das dürfte ja hier nicht der Fall sein (vgl. Schöner/ Stöber, Rn. 1494). Daher bin ich mir nicht sicher, ob die getroffene Regelung in ihrer Form vormerkungsfähig ist.

  • Der Übergeber kann Leistung (= Rückübertragung) an einen noch zu benennenden Dritten (§ 335 BGB) oder an sich selbst verlangen. Ersteres entspricht dem, was im Schöner/Stöber steht ("Bei einem Kaufvertrag oder einem Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zugunsten eines vom Vertragspartner noch benennenden Dritten."). Hier ist es nur eben der Anspruch aus einer Rückübertragungsverpflichtung. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter kann der Versprechensempfänger aber nicht Leistung an sich verlangen. Das wäre dann der weitere Anspruch, der hier durch dieselbe Vormerkung gesichert werden soll.

  • Okay, so langsam verstehe ich das.
    Es müssten also zwei Vormerkungen bestellt werden, weil die erste den Anspruch auf Rückübertragung und die zweite den Anspruch auf Benennung eines Dritten, zu Gunsten dessen die Übertragung erfolgen soll, sichert.
    Mithin zwei verschiedene Ansprüche, die nicht durch eine Vormerkung gesichert werden können.

    Richtig so?

    Allerdings werde ich nur beanstanden, dass das so nicht geht, nicht aber, dass eine weitere Vormerkung erforderlich ist (vgl. OLG München).

  • Mithin zwei verschiedene Ansprüche, die nicht durch eine Vormerkung gesichert werden können.

    Genau. Letztlich eine "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung für <Übergeber>" und eine "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung an einen noch zu benennenden Dritten für <Übergeber>". Wobei die Erfüllung des letztgenannten Anspruchs strenggenommen natürlich keine Rückübertragung darstellt.

  • Wie ist es in diesem Fall?

    Vater ist Eigentümer zu 1/2. Vater + Söhne 1 und 2 in Erbengemeinsschaft zur anderen Hälfte. Sohn 1 erhält 1/2 Anteil Vater + 1/2 Anteil der Erbengemeinschaft und wird Alleineigentümer.

    Vater behält sich ein Rücktrittsrecht vom Vertrag unter bestimmten Bedingungen vor. Für die Rückabwicklung gilt:
    Der Vertragsbesitz ist an Vater zu 3/4 und an Sohn 2 zu 1/8 Anteil zu übertragen. Zur Sicherung des durch Rücktritt bedingten Anspruchs auf Rückerwerb wird am Grundbesitz zugunsten jedes Veräußerers ein Vormerkung bewilligt (als "Veräußerer" ist in der Urkunde nur der Vater definiert).

    Braucht man da nicht eine Vormerkung für beide in Bruchteilsgemeinschaft?

  • M.E. ja. Oder auch je eine Vormerkung (für V auf Übertragung eines 3/4 Anteils, für B auf Übertragung von 1/4 Anteil), da ja offenbar eine Klausel à la "und an den Längerlebenden allein" nicht vorhanden ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die stellen sich das irgendwie so vor, dass zwar nur der Vater ein Rücktrittsrecht hat und sobald er davon dann Gebrauch macht, die Übertragung dann an Vater und Sohn 2 erfolgt (Sohn 1 soll für diesen Fall 1/8 Eigentümer bleiben). Erst dachte ich noch an so eine Art Benennungsrecht (Vater benennt Sohn 2), aber das ist es wohl auch nicht mangels Anspruchsabtretung.

  • Könnte man es nicht so verstehen, dass eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung eines 3/4 Anteils für V eingetragen werden soll?
    Es soll ja nur "der durch Rücktritt bedingte Anspruch auf Rückübertragung" gesichert werden und das Rücktrittsrecht hat ja nur V.


  • Vater ist Eigentümer zu 1/2. Vater + Söhne 1 und 2 in Erbengemeinsschaft zur anderen Hälfte. Sohn 1 erhält 1/2 Anteil Vater + 1/2 Anteil der Erbengemeinschaft und wird Alleineigentümer.

    Vater behält sich ein Rücktrittsrecht vom Vertrag unter bestimmten Bedingungen vor. Für die Rückabwicklung gilt:
    Der Vertragsbesitz ist an Vater zu 3/4 und an Sohn 2 zu 1/8 Anteil zu übertragen. Zur Sicherung des durch Rücktritt bedingten Anspruchs auf Rückerwerb wird am Grundbesitz zugunsten jedes Veräußerers ein Vormerkung bewilligt (als "Veräußerer" ist in der Urkunde nur der Vater definiert).

    Wie kommt Sohn 1 an den Anteil der Erbengemeinschaft? Durch Erbauseinandersetzung?

    Wenn die bestimmten Bedingungen eintreten will der Vater wahrscheinlich, dass Sohn 1 nur noch seinen Erbtanteil (1/8) behält und den Rest zurückübertragen muss.
    Dann wäre das für den Vater 1/2 (+ 1/4 aus der Erbengemeinschaft) und für Sohn 2 (aus der Erbengemeinschaft) 1/8.
    Um diesen Anspruch zu sichern, können mE zwei Vormerkungen eingetragen werden:
    eine für den Vater zu 3/4 Anteil
    eine für Sohn 2 zu 1/8 Anteil.

    Das würde ich aber noch mal vom Notar klarstellen lassen, der weiß am besten was die Parteien wollten.

  • Wenn zugunsten "jeden" Veräußerers eine Vormerkung bewilligt wird, in der Urkunde aber nur einer als "Veräußerer" bezeichnet wird, ist geschludert worden. Ob man dann noch etwas in die Urkunde hineinlesen sollte?

  • Habt ihr Recht; Nachfrage hat ergeben, dass eine Vormerkung für V bzgl. Rückübertragung 3/4 Anteil und eine Vormerkung für Sohn 1 bzgl. Übertragung 1/8 Anteil gewollt war....
    Ob da mit § 44a noch was geht.... Der Rückübertragungsanspruch S 1 wäre dann aufschiebend bedingt durch den Rücktritt des Vaters vom Vertrag?

  • ...Der Rückübertragungsanspruch S 1 wäre dann aufschiebend bedingt durch den Rücktritt des Vaters vom Vertrag?


    ja, sehe ich auch so.

    Wenn das, was man aus der Urkunde herausliest vom Notar bestätigt wird, bedarf es mE keiner Nachtragserklärung.
    Ich würde einen Aktenvermerk fertigen und antragsgemäß eintragen.

  • Dem steht entgegen, dass Sohn 1 lt. Urkunde nicht "Veräußerer" ist, sondern nur der Vater.
    Außerdem soll ein "Anspruch auf Rückerwerb" gesichert werden. Sohn 1 war mit einem erbengemeinschaftl. Anteil eingetragen, nicht zu 1/8 Bruchteil.

  • Dem steht entgegen, dass Sohn 1 lt. Urkunde nicht "Veräußerer" ist, sondern nur der Vater.
    Außerdem soll ein "Anspruch auf Rückerwerb" gesichert werden. Sohn 1 war mit einem erbengemeinschaftl. Anteil eingetragen, nicht zu 1/8 Bruchteil.

    bei der Erbauseinandersetzung war Sohn 1 mE auch Veräußerer.
    Wird der Anspruch auf Rückerwerb ganz wörtlich genommen, ist das bei beiden Berechtigten zu bemängeln (1/4 Anteil des Vaters kommt ja auch aus der Erbengemeinschaft).

    Wenn nach deiner Ansicht für Auslegung kein Raum ist, kannst du eine Berichtigung der Urkunde verlangen.

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