Im Zuge eines Übergabevertrages soll für den Übergeber eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden. Für den Fall, dass der Übernehmer gegen gewisse vereinbarte Dinge verstößt, ist er verpflichtet, das Grundstück "auf den Übergeber oder einen von ihm zu benennenden Dritten zurück zu übertragen".
Zur Sicherung soll für den Übergeber eine Vormerkung eingetragen werden.
Geht das mit der Formulierung "oder für einen zu benennenden Dritten" so?
M. E. nicht, da keine Akzessorietät zwischen Anspruchsberechtigtem und Vormerkungsberechtigtem vorliegt und auch nicht die Konstellation wie. z. B. bei den Windkraftvormerkungen bezüglich eines Versprechensempfängers pp. vorliegt. Seht ihr das auch so?