Wer bleibt auf den Kosten sitzen?

  • Guten Morgen,
    ich habe vor mir liegen ein handschriftliches Testament –ohne Unterschrift-
    Die testamentarischen Erben sind nicht die gesetzlichen Erben.
    Die gesetzlichen Erben sind derzeit noch unbekannt und müssen noch ermittelt werden.
    Der Nachlass ist äußerst werthaltig.
    Es ist Nachlasspflegschaft angeordnet.

    Nun ist es so, dass ein Erbschein benötigt wird. Mit den testamentarischen Erben wurde der Sachverhalt besprochen, nämlich dass das Testament nicht formwirksam errichtet wurde, da nicht unterschrieben. Es ist zwar der Handschrift nach und wie es geschrieben wurde eindeutig der Erblasserin zuzuordnen aber es besteht durchaus das Risiko, dass der Erbscheinsantrag durch den Richter zurückgewiesen wird. Nun die große Frage, wie ist das mit den Kosten?

    Ich habe Erbe A und Erbe B und mehrere Vermächtnisnehmer.
    Erbe A will alles daran setzen um notfalls auch eine höherinstanzliche Entscheidung zu erwirken, dass das Testament gültig ist.
    Erbe B will kein Kostenrisiko eingehen.

    Es entstehen gerichtliche und außergerichtliche Kosten. Trägt im Falle das A höherinstanzlich gewinnt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten die Staatskasse? Oder trägt A seine Kosten selbst? Könnte er die dann gegenüber dem Nachlass geltend machen?

    Im Falle das A verliert, kann er dann die Hälfte der Kosten auch von B fordern, denn immerhin hätte B ja auch etwas davon gehabt, wenn A gewinnt, auch wenn er sich am Kostenrisiko nicht beteiligen möchte? Oder könnte A seine Kosten gegenüber dem Nachlass oder den gesetzlichen Erben gegenüber geltend machen? Oder hat A dann ganz einfach Pech, kein Erbe nur Kosten?

    Danke fürs Antworten! Döner

  • Ich würde mal sagen :
    Kommt drauf an , was das Beschwerdegericht aus §§ 81,84 FamFG macht.
    Da braucht man zuweilen hellseherische Fähigkeiten .
    Deine letzte Frage betrifft allenfalls das Innenverhältnis von A und B und ist für alle Instanzen ohne Belang.

    Außerdem :
    Woher sollte eine Haftung der Staatskasse im Hinblick auf § 81 IV FamFG kommen ?

  • Wenn A unbedingt meint, kann er aufgrund des nicht unterschriebenen Testaments ja gerne einen Erbscheinsantrag stellen. Ein für die unbekannten gesetzlichen Erbprätendenten zu bestellender Pfleger (§ 1913 BGB) wird dann ablehnend zu diesem Antrag Stellung nehmen und das Nachlassgericht wird ihn zurückweisen. Wenn die Rechtslage so eindeutig ist, wie sie dargestellt wurde, wird das Nachlassgericht sicher im Sinne einer Kostenauferlegung befinden und im Fall der unbegründeten Beschwerde ist die Sache ohnehin klar.

    Ich verstehe nicht, weshalb Du Dir in einer solchen klaren Sache überhaupt Gedanken machst.

    Wie will A seine Ansicht von der Wirksamkeit des Testaments denn überhaupt begründen?

  • Da die Dame so unterschreibt wie sie regulär schreibt, könnte man die Unterschrift eventuell deshalb vernachlässigen, weil sie eingangs geschrieben hat "Testament von -Vorname, Name-" Es ist halt fraglich, ob diese "Oberschrift" auch als Unterschrift ausgelegt werden kann. Zudem bestand wohl zu den testamentarischen Erben und Vermächtnisnehmern Kontakt (haben sich gekümmert) während sich von den gesetzlichen Erben niemand blicken gelassen hat, sonst wären die ja nicht unbekannt. Außerdem hat sich zu Lebzeiten der Erbe A bereits im Einverständnis mit der Verstorbenen, um die Pflege der Immobilien der Verstorbenen gekümmert.
    Ich kann das schon verstehen, dass es nun äußerst bitter ist, komplett leer auszugehen und man notfalls auch eine obergerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten herbeisehnt.
    Zudem ist ja der Wille der Verstorbenen zu beachten und der war vermutlich nicht, dass ihr Nachlass an Verwandte geht, zu denen kein Kontakt bestand, zumal es sich (soweit mir bekannt) um Erben der III. Ordnung handeln würde oder "schlimmstenfalls" der Fiskus. :oops: Also ganz aussichtslos würde ich die Angelegenheit nicht betrachten, es gibt ja auch genügend Einzelfallentscheidungen!

  • Die Sache wurde als völlig klar und eindeutig im Sinne der Unwirksamkeit des Testaments dargestellt und dies hat natürlich auch Einfluss auf die Kostenfolgen.


    Die Frage war offen formuliert:


    Es entstehen gerichtliche und außergerichtliche Kosten. Trägt im Falle das A höherinstanzlich gewinnt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten die Staatskasse? Oder trägt A seine Kosten selbst? Könnte er die dann gegenüber dem Nachlass geltend machen?

    Im Falle das A verliert, kann er dann die Hälfte der Kosten auch von B fordern, denn immerhin hätte B ja auch etwas davon gehabt, wenn A gewinnt, auch wenn er sich am Kostenrisiko nicht beteiligen möchte? Oder könnte A seine Kosten gegenüber dem Nachlass oder den gesetzlichen Erben gegenüber geltend machen? Oder hat A dann ganz einfach Pech, kein Erbe nur Kosten?


    Im Übrigen geht aus der Frage auch hervor, dass Döner gar nicht selbst über den Antrag entscheiden würde.


    Tut mir leid, falls es so wirkt, als würde ich mich hier zu sehr reinhängen. Aber es häufen sich leider die Fälle, in denen User Fragestellern Vorwürfe machen, weil diese die zur Beantwortung nicht gestellter Fragen erforderlichen Informationen nicht gegeben haben.

  • Liebe S.H.,

    vielen Dank, dass Du für mich Partei ergreifst. :Blumen:
    Es ist schon so, wie Du schreibst.

    Ich werde regelmäßig von Cromwell "abgewatscht" das ist nicht schön, aber damit muss ich leben. Man könnte denken, er meint es persönlich obwohl wir uns gar nicht kennen, was echt schade ist, denn ich schätze ihn und sein umfassendes Wissen doch sehr.

    Es ist nunmal so, dass ich im Laufe meiner Rpfl. Daseins schon viele Abteilungen durchlaufen habe, mal kürzer, mal länger und nun endlich im Nachlass angekommen bin. Hier will ich bis zur Rente bleiben, denn die Abteilung interessiert mich sehr. Wenn ich Fragen stelle, dann interessieren mich auch die Zusammenhänge Drumherum, denn ich will es verstehen und auch begreifen.

    Im vorliegenden Fall interessiert mich einfach die Kostenfrage unabhängig davon, ob das Testament nach Rechtsprechung wahrscheinlich unwirksam ist. Denn ich frage mich im vorliegenden Fall auch selbst, wie würde ich entscheiden? Es geht um sehr werthaltigen Nachlass und warum nicht auf eine Einzelfallentscheidung hoffen?

    Letztlich entscheidet darüber der Richter, bzw. die nächste Instanz, das ist schon klar. Wahrscheinlich mache ich mir auch einfach zu viele unnütze Gedanken über meine Arbeit.


    Herzlichst Döner

    PS: Danke an alle, die mir hilfreiche Tipps geben und mich nicht im Regen stehen lassen!

  • Die Kritik an unvollständigen Sachverhalten wird nicht nur von mir geübt und das Leidige daran ist, dass man sich als Antwortender Arbeit macht, die sich dann als obsolet erweist. Zudem handelt es sich dabei um eine Kritik in der Sache. Dass Sie auf den Verursacher zurückfällt, liegt dabei in der Natur der Dinge.

    Im Übrigen kann man mir schwerlich vorhalten, dass ich hier nicht zur Mithilfe bereit bin. Dies gilt auch im Hinblick auf User, über die ich mich schon einmal (oder mehrfach) geärgert habe. Ein Beleidigtseinbefangenheismodus ist mir grundsätzlich fremd.

  • Meine letzte Anmerkung dazu in diesem Thread, da es nicht zum eigentlichen Thema gehört:

    Ich bezog mich nicht speziell auf Euch beide. Das von mir beschriebene Problem tritt immer wieder auf. Ein Beispiel von vielen: Jemand fragt, wie ein Ge- oder Verbot gem. § 1837 II BGB formell aussehen müsste und wird dafür kritisiert, dass nicht genügend Informationen gegeben wurden, um zu beurteilen, ob eine solche Anordnung überhaupt angebracht wäre (was aber nicht gefragt war).

    Nachdem ich das häufig beobachtet habe, reagiere ich jetzt vielleicht etwas heftiger darauf, als es der einzelne Fall rechtfertigt. Dennoch bleibe ich bei der Auffassung, dass in diesem Thread das Thema "Oberschrift" mit der Eingangsfrage nichts zu tun hat. Es kam lediglich durch die Rückfrage "Wie will A seine Ansicht von der Wirksamkeit des Testaments denn überhaupt begründen?" in #3 auf. Und diese Rückfrage fällt eher in den Bereich persönliches Interesse und war zur Beantwortung der Threadfrage nicht erforderlich.

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