zur weiteren Verunsicherung OLG Frankfurt vom 17.7.2008, Az 18 W 234/08: "Es istauch unerheblich, wo die Beklagte die Entscheidung über die Aufnahme vonProzessen und über die Vergabe von Mandaten entscheidet. Zwar ist die Beklagtein der Gestaltung ihrer betrieblichen Organisation frei, hieraus resultierendeMehrkosten kann sie jedoch nicht auf den Prozessgegner abwälzen. Verklagt wurdedie Beklagte in Frankfurt. Die klagende Partei muss nicht davon ausgehen, imFall des Unterliegens mit Reisekosten eines vom Gegner bestellten auswärtigenBevollmächtigten belastet zu werden, wenn er die Beklagte an ihrem Sitzverklagt."
Un da muss ich dem OLG Frankfurt mal ganz uneingeschränkt zustimmen. Schon die Möglichkeit, über die Verlagerung von "Bearbeitungsstellen" die Kosten zu "gestalten" halte ich im Grundsatz für bedenklich. Immerhin setzt eine vernünftige Prozessführung auch eine Kalkulierbarkeit von Kosten - auch im Verhältnis zum mutmaßlichen Ertrag - voraus. Daher: Wehret den Anfängen, soweit noch möglich.Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Wenn ich mir aber mal im Gegenzug meinen Sitz anschaue und den meines Energieversorgers, dann ich hoffe ich doch, dass er, sollte ich in einem Rechtsstreit gegen ihn unterliegen, seinen "Hausanwalt/Rechtsabteilung" outgesourct in Berlin hat. Das wäre für mich dann billiger...
Da die meisten Energieversoger oder Telekommunikationsunternehmen mittlerweile auch bundesweit agieren, ist doch die Frage "was ist für wen kostengünstiger" eine reine Frage des (geographischen) wo stehe ich. Ob mein Prozessgegner Teile seines Unternehmens woanders hat, dürfte nach meinem dafürhalten eben mein Prozessrisiko sein. Die Meinung, ein Unternehmen könne sich strukturieren wie es ihm passt, ohne auf solche speziellen Kostenfragen/Kostenrisiken potentieller bis dahin unbekannte eventuelle Prozessgegner zu achten, halte ich für richtig.
Damit meine ich aber ausdrücklich nicht den "Hausanwalt", sondern eine tatsächliche Unternehmensstruktur: Also Sitz in A, Rechtsabteilung in B, Versandlager in C oder Sitz in A, Rechtsanwalt der wie Rechtsabteilung arbeitet in B, Versandlager in C
13: Der BGH ist nicht der Weisheit letzter Schluss