Reallast mit Löschungserleichterung

  • ....aber nicht nur für den eingetragenen Berechtigten (Vater übergibt Grundbesitz an Tochter) ! Die Löschung des Rechtes soll erfolgen bei Vorlage des Nachweises des Todes beider Elternteile!
    Meiner Meinung nach so nicht möglich.
    Ein Gesamtrecht ist aus steuerlichen Gründen nicht gewollt.......ebenso aus Kostengründen kein Sukzessivrecht in Form einer weiteren Reallast.
    Sollte aber nun eine Reallast für den Vater mit dem Zusatz: "löschbar nach Todesnachweis" eingetragen sein, dann wird doch jeder davon ausgehen, dass der Nachweis nur für den Berechtigten zu führen ist, oder?
    Kann mir jemand sagen, ob ich hier auf dem Schlauch stehe oder vielleicht der Notar :confused:

  • Aber auch wenn die Löschungserleichterung nur den Vater beträfe, würde in der Bewilligung die zeitliche Begrenzung des Rechts auf dessen Lebenszeit fehlen (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 GBO: "... das auf Lebenszeit des Berechtigten [hier: rechtsgeschäftlich] beschränkt ist ..."). Sie können die Reallast natürlich auch vererblich ausgestalten. Dann muß man nur sichergehen, dass Erbe (zunächst) die Mutter wird. Falls sie nicht ohnehin vorverstirbt. Auch das müßte sich aber aus der Bewilligung ergeben.

  • Wie jetzt?????:eek::confused: Reallast = vererblich
    Die Kombination kannte ich gar nicht. Schon mal § 1061 BGB gelesen?

    Ansonsten ist mir die Fallkonstellation noch nicht ganz klar.
    Verstehe ich das richtig: Es soll eine Reallast nur für den Vater bestellt werden mit Löschungserleichtungsklausel nach § 23 GBO?

  • Ja, sorry ich nehm alles zurück und behaupte das Gegenteil. :oops: Ich war irgendwie gedanklich beim Nießbrauch, weil ich das gerade selbst auf dem Tisch hatte.

    Im übrigen denke ich aber, wenn man das als Löschungserleichterungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO ausgestalten will, geht das nur mit Nachweis des Todes des Berechtigten, also in diesem Fall nicht.
    Wenn das Recht aber vererblich sein soll, macht eine Löschungserleichterungsklausel ja irgendwie auch keinen Sinn.

    Man könnte das vielleicht als Befristung des Rechtes selbst ausgestalten, §§ 158 Abs. 2, 163 BGB. Dann geht m. E. aber keine Löschungsklausel, weil das Recht ja gerade nicht mit dem Tode des Berechtigten erlöschen soll.

  • Wenn das Recht aber vererblich sein soll, macht eine Löschungserleichterungsklausel ja irgendwie auch keinen Sinn.

    Schon, wenn das Recht z.B. (nur) zugunsten der Ehefrau vererblich ist und sofern sie Alleinerbin wird. Bei Vorlage der Sterbenachweise beider Ehegatten könnte das Recht dann insgesamt gelöscht werden. Müßte man halt auch wissen, ob das überhaupt so gewollt ist.

  • Schon, wenn das Recht z.B. (nur) zugunsten der Ehefrau vererblich ist und sofern sie Alleinerbin wird. Bei Vorlage der Sterbenachweise beider Ehegatten könnte das Recht dann insgesamt gelöscht werden. Müßte man halt auch wissen, ob das überhaupt so gewollt ist.

    Schöner Gedanke, was dabei ein wenig stört ist das wenn und das sofern. Damit würde das für den Ehemann bestellte Recht mit seinem Tode zu einem aufschiebend bedingtem Recht bzw. es wäre auflösend bedingt durch den Tod des Ehemanns sofern nicht die Ehefrau Erbin wird, dann auflösend bedingt durch den Tod der Ehefrau. Hört sich irgendwie komisch an, müßte aber gehen! :daumenrau

  • Upps, merke gerade, dass meine Antwort gar nicht angekommen ist.....
    Die Ehefrau ist definitiv nicht Alleinerbin, es gibt außer der Übernehmerin noch weitere Kinder!

    Ich zitiere mal aus der Urkunde:
    "Der Erwerber verpflichtet sich an den Übergeber..... als dauernde Last monatl. Betrag x zu zahlen......
    Nach dem Ableben des Übergebers ist die dauernde Last an die Ehefrau auf deren Lebenszeit zu zahlen.
    Zur Löschung im Grundbuch genügt der Todesnachweis" (wessen? Normal doch nur des Berechtigten, oder?)

    Zur Eintragung beantragt ist die Eintragung der unter §.... der bestellten Reallast zugunsten des Übergebers
    mit der Maßgabe, dass zur Löschung des Nachweis des Todes beider Elternteile genügt.

    Wie soll das gehen?

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