Nachlassfrage zum Güterstand

  • Hallo, in Nachlassfragen gibt es ein Problem.....das leider aus 1968 stammt.

    Die Ehe wurde 1946 in Lüditz geschlossen.


    Der Erbfall war 1968.

    Zum Zeitpunkt der Ehe galt wohl der Güterstand der Gütertrennung?

    Der Erbschein von 1968 besagt, das die Hinterbliebene Ehefrau 1/4 und die 3 Kinder auch je 1/4 erhalten

    Nach §1931 stimmt das ja.

    Oder galt beim Tod 1968 dann die Zugewinngemeinschaft?

    Leider kommt einer der Erben von damals nämlich mit dieser Ansicht, das die hinterbliebene Ehefrau 1/2 und die 3 Kinder je 1/6 geerbt hätten....

  • Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 GleichberG

    Haben die Ehegatten am 31. März 1953 im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.


  • Hallo, in Nachlassfragen (was soll das denn sein?) gibt es ein Problem.....das leider aus 1968 stammt.

    Leider kommt einer der Erben von damals nämlich mit dieser Ansicht, ....

    In welcher Eigenschaft brauchst Du denn die Auskunft?

    Grundsätzlich gilt die im Erbschein ausgewiesene Erbfolge, egal was ein Miterbe heute meint. Das ist Folge des berühmten Gutglaubensschutzes. Wenn er anderer Ansicht ist, muss er sich an das Nachlassgericht wenden und die Einziehung anregen.

  • Ich bin als Sachverstädiger für Waffen Tätig, und betreue hier auch Nachlässe.

    Im Konkreten fall geht es darum, das einer der Erben die Richtigkeit des Erbscheines 1/4 Ehefrau und jedes der 3 Kinder anzweifelt. Hier wird unter anderem eine Teilungsversteigerung betrieben, was aber nicht meine Baustelle ist.


    Im Fortgang dessen gibt es aktuell Auseinandersetzungen, in die auch mein Bereich fällt, da Erbwaffen dann ggf. "falsch" verteilt wurden.

    Daher die Frage.

    Primär geht es nun darum, ob der Erbschein, der diese 1/4 jeweils benennt nun falsch ist bzw. anfechtbar.

  • Das kann man ohne Nachlassakten nicht feststellen und ist für dich ohne Belang. Für Dritte (also für dich) gilt der Erbschein als richtig. Ich gehe mal davon aus, dass du eine Ausfertigung vorliegen hast;) Ob die Erbengemeinschaft bei der Erbteilung Nachlassgegenstände anders als nach Quote verteilt, ist deren Sache.

  • Wenn Dir lediglich der Erbschein vorliegt, kannst Du die Güterrechtsfrage überhaupt nicht beurteilen, denn der Ehegattenerbteil hat im Jahr 1968 sowohl bei Gütertrennung als auch bei Gütergemeinschaft jeweils 1/4 betragen (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Erbschein kann also nur richtig sein, wenn die Eheleute in einem dieser beiden Güterstände gelebt haben.

    Ob die Bedenken des Miterben durchgreifen, lässt sich durch eine Einsicht in die Nachlassakten klären, weil sich aus diesen die erforderlichen Angaben zum Güterstand ergeben. Dann ist der richtige Weg aber, dass der betreffende Miterbe (oder Erbeserbe) die Einziehung des Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht anregt. Solange der Erbschein in der Welt ist, brauchen Dich diese Bedenken wegen der Vermutungs- und Gutglaubenswirkungen der §§ 2365 ff. BGB an sich nicht zu interessieren. In jedem Fall ist es nicht Deine Aufgabe, sondern die Aufgabe des Nachlassgerichts, über Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Erbscheins zu befinden.

  • Und wenn der Erbschein z.B. 9/10 für die Ehefrau und 1/10 für das Kind ausweisen würde dürfte dir das doch wohl egal sein, denn es geht ja einzig darum, wer im Innenverhältnis die Waffen bekommen hat. Und das kann ja auch der sein, der nur 1/10 des Nachlasses erhält. Ob und wie der Nachlass in Natura unter den Erben geteilt wird, sagt ein Erbschein ohnehin nie aus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Und zudem ist gar nicht gesagt, dass es sich im vorliegenden Fall um den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge handeln muss. Es kann genauso gut eine gewillkürte Erbfolge vorliegen, wenngleich der besagte Einwand des Miterben (oder Erbeserben) auf den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge hindeutet.

    Allerdings wurde der Berufungsgrund früher oft im Erbschein angegeben. Hierzu finden sich im Sachverhalt aber keine Angaben.

  • Ja, Grundsätzlich halten wir uns einfach an den Erbschein.
    Geben die Waffen so an den aktuellen Besitzer zurück wie erhalten.

    Lustiger Aspekt den ich noch erfahren habe, der der nun behauptet, nur 1/6 geerbt zu haben (anstatt 1/4) wie im Erbschein......hat in den 80iger mit nem Erbteilübertragungsvertrag sein geerbetes 1/4 verkauft.........


    Und nun fällt Ihm ein er hat nur 1/6 geerbt........bis gespannt was daraus wird, den eigentlich kann ich ja nix verkaufen was mir nicht gehört.....

  • Wenn eine Erbteilsübertragung erfolgte, hat der Veräusserer nichts mehr zu sagen. Aber auch hierzu gibt die Nachlassakte Auskunft.

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