Ach, naja, war halt ein Versehen.
Darf er auf kurzen Hinweis die 273,70 € eben
an die Gl. nachverteilen.
Wer keine Arbeit hat, macht sich welche ...
§ 13 InsVV n.F. - volle Mindestvergütung und § 305 InsO?
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anneL -
11. Mai 2015 um 15:48
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Also: eine Beschwerde gegen die Festsetzung der ermäßigten Vergütung ging nicht ein.
Aber wie ich jetzt feststellen durfte hat sich der IV schön die beantragte Vergütung aus der Masse überwiesen und nicht die festgesetzte...!!!Das ist doch einmal konsequent, was schert einen den auch das Geschwätz anderer Leute, wenn man auch so seine Ansprüche durchsetzten kann.
Soll er mal zurückzahlen, unter Berücksichtigung von § 717 ZPO, §§ 812ff BGH bzw. analogen Norm....
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273,70 plus Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Entnahme, um genau zu sein (fur semper in mora est - der Böswillige ist immer in Verzug).
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
273,70 plus Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Entnahme, um genau zu sein (fur semper in mora est - der Böswillige ist immer in Verzug).
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHder war gut
Unter 92 subsumierbar ?
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LG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.2015, 10 T 517/15
1. Ein Erstellen von Unterlagen durch eine geeignete Person (§ 13 InsVV) setzt voraus, dass diese Person die Unterlagen des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgrund der Angaben des Schuldners entweder selbst ausfüllt oder zumindest eine Mitverantwortung übernimmt, indem sie den Fragenkatalog der Formulare zusammen mit dem Schuldner durchgeht. Füllt der Schuldner die Unterlagen zumindest teilweise selbst und ohne Hilfe einer geeigneten Person aus, so ist die erhöhte Richtigkeits- und Vollständigkeitsgewähr nicht gegeben, die es rechtfertigen würde, von einem "Erstellen" durch eine geeignete Person auszugehen.
2. Die Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV) kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gekürzt werden.
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Hm, da wäre ich jetzt nicht drauf gekommen, bei der Mindestvergütung einen Abschlag zu machen.
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Ich halte diese Entscheidung aus zweierlei Gründen für problematisch:
1. Zunächst zu konstatieren, dass eine vom Schuldner teilweise selbst ausgefüllte Unterlage die Voraussetzungen einer geeigneten Stelle nicht erfüllen und somit die Voraussetzung des § 13 InsVV nicht gegeben ist und dann, einen Abschlag auf die Mindestvergütung in der Höhe vorzunehmen, wie es auch bei Anwendung des § 13 InsVV gekommen wäre, weil man ja eine Erleichterung gehabt hat.
2. Die Vergütung ist eine Tätigkeitsvergütung, so dass man sich ja schon einmal die Frage stellen kann, ob § 3 II lit. e InsVV mit § 63 I InsO vereinbar ist. Ok, die Anzahl der Gläubiger ist ungenanntes Zu-/Abschlagskriterium. Aber was sagt die Höhe der Verbindlichkeiten über die Tätigkeit des Verwalters aus? Weil man statt 1.000.000 EUR in die Tabelle nur 1.200 EUR notieren muss. Mit der Entscheidung IX ZB 130/10, Rn. 27 hat der BGH u.a. festgestellt:
§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO stellt klar, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen ist.Wenn das Landgericht jetzt zwar die Entscheidung des BGH zur Kürzung der Mindestvergütung nur in Ausnahmefällen zum Anlass nimmt, die in IK-Verfahren mit entsprechender Nichtanwendung des § 13 InsVV zum Regelfall umzumodeln, wird er kritisch.
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In meinem Verfahren wurde die Bescheinigung von einer geeigneten Stelle erstellt, da von einem IK Verfahren ausgegangen wurde. Es wurde dann aber doch ein IN Verfahren. IV hat dann die 1000 EUR angesetzt ich habe es abgesetzt mit der Begründung, dass Unterlagen von einer geeigneten Person eingereicht wurde.
Leider hat mich mein LG vor kurzem aufgehoben. Es ist darauf abzustellen, ob es ein IN oder IK Verfahren ist. Da als Überschrift im 13 InsVV steht "in Verbraucherinsolvenzverfahren"
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In meinem Verfahren wurde die Bescheinigung von einer geeigneten Stelle erstellt, da von einem IK Verfahren ausgegangen wurde. Es wurde dann aber doch ein IN Verfahren. IV hat dann die 1000 EUR angesetzt ich habe es abgesetzt mit der Begründung, dass Unterlagen von einer geeigneten Person eingereicht wurde.
Leider hat mich mein LG vor kurzem aufgehoben. Es ist darauf abzustellen, ob es ein IN oder IK Verfahren ist. Da als Überschrift im 13 InsVV steht "in Verbraucherinsolvenzverfahren"
Unter der Maßgabe des LG Stuttgart hätte man dann zwar nicht auf § 13 InsVV, sondern auf § 3 II lit. e InsVV abheben können, wobei sich hier natürlich die Frage stellt, ob dies, insbesondere unter Berücksichtigung der Gutachten-Entscheidung des BGH, IX ZB 87/08 zulässig ist. Wenn es den schon nicht vergütungsschädlich ist, wenn man als Insolvenzverwalter auf des eigene Gutachten zurückgreift, dann stellt ein Fremdschriftstück erst recht keine Erleichterung dar.
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