Es besteht eine Nachlasspflegschaft. Die Erben sind jetzt teilweise ermittelt und ein entsprechender Teilerbschein ist erteilt.
Ich beabsichtige jetzt folgenden Beschluss zu erlassen:
DieNachlasspflegschaft wird aufgehoben bezüglich der bereits ermittelten Erben, die Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits A.W. und BW,
auf die die Hälfte des Nachlasses entfällt. Ein Teilerbschein ist bezüglich dieser bereits ermittelten Erben bereits erteilt, vgl. Teilerbschein vom …..
Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers…umfasst jetzt nur noch die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der unbekannten Erben jeweils bezüglich der Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits.
Ist ein solche Teilnachlasspflegschaft möglich oder sollte der noch verbleibende Wirkungskreis des Nachlasspflegers anders gefasst werden?