Ich habe heute mit Herrn Rechtsanwalt G. aus M. telefoniert. Dieser wies mich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03. April 2014, IX ZR 223/13, hin.
Darin heißt es wörtlich: "Die Beklagte zu 2. hatte keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen, deren Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattete."
Der Kollege möchte nun daraus den Schluss ziehen, dass in Zukunft nur noch fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, nicht aber (teilweise) erfolgreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründen.
Ich meine, dass es sich hier um eine Äußerung im Einzelfall handelt, die wir anhand des fehlenden Tatbestands nicht nachvollziehen können. Oder sollte der IX Zivilsenat seine ständige Rechtsprechung in einem 2,5 Seiten langen Beschluss aufgegeben haben?