Von Prinz im Grundbuch-Rspr.-Thread eingestellt und von mir im Nachlass-Rspr.Thread wiederholt:
Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren.
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 - IV ZB 30/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...99&Blank=1.pdf
Damit ist diese seit Jahrzehnten schwelende Streitfrage zugunsten der Erbteilserhöhung entschieden.
Die Gerichte, welche bislang nicht von der Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB ausgingen, dürften nunmehr mit einer nicht geringen Anzahl von unrichtig erteilten Erbscheinen konfrontiert sein.