Vielleicht hat jemand Zeit und kann mir helfen:
In einem Erbvertrag zwischen Mutter und Sohn hat der ERbl.( Sohn) die Aussetzung eines Vermächtnisses hinsichtlich des Grundbesitzes des Erblasssers zu Gunsten der Mutter verfügt.
Gleichzeitig hat er ausschließlich zu dessen Realisierung Testamentsvollstreckung angeordnet: TV ist die Mutter.
Der Abt Richter verfügt Zuschreibung zum Rechtspfleger gem § 16 II RpflG , weil gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Der Rechtspfleger erlässt den Erbschein zugunsten Ehefrau und Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Nun regt ein Notar die Einziehung des Erbscheins an, weil er keinen TV Vermerk enthält.
Die Erfüllung des Vermächtnisses stellt sicher eine Beschränkung der Erben dar und müsste in dem Erbschein aufgenommen werden; ist die Zuschreibung korrekt gewesen und kann sie den Erbschein wirksam werden lassen?