Anordnung einer Ersatzerbschaft

  • Ich würde gerne einmal die Meinung meiner Kollegen hören:
    In einem notariellen Testament wird für den Fall, dass der eingesetzte Ersatzerbe das Erbe nicht erlebt, bestimmt, dass dessen ehelichen Kinder an seine Stelle treten. Der Ersatzerbe erlebt den Erbfall, schlägt aber aus.
    Würdet ihr dennoch dessen ehelichen Kinder von der Ausschlagung als Nächstberufene benachrichtigten, oder würdet ihr davon ausgehen-da es ein notarielles Testament ist- dass Ersatzerbschaft ausdrücklich nur für den Fall des Nichterleben angeordnet war, ohne Anwendung der Auslegungsregel nach § 2097 BGB, da der Notar nur einen ganz bestimmten Wegfallgrund genannt hat?

  • Das ist eine Frage der Auslegung.

    Wenn es danach ginge, ob eine Bestimmung in einem notariellen Testament enthalten ist, dürfte ein notarielles Testament nie auslegungsbedürftig sein.

    Wie wir alle wissen, ist die Realität des nachlassgerichtlichen Tagesgeschäfts eine andere.

  • Ich habe diese Formulierung bei geringen Nachlasswerten auch in meinen Testamenten. Ich will damit bewusst die Ausschlagungskette verkürzen.

  • Wenn ein Notar (oder eine Notarin) es so handhabt, muss das nicht heißen, dass der besagten Formulierung bei allen Notaren die gleiche Intention zugrunde liegt. Im Übrigen ist diese Verfahrensweise nicht ungefährlich, weil man im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht wissen kann, wie hoch der dereinstige Nachlass des Erblassers sein wird.

  • Wenn ein Notar (oder eine Notarin) es so handhabt, muss das nicht heißen, dass der besagten Formulierung bei allen Notaren die gleiche Intention zugrunde liegt. Im Übrigen ist diese Verfahrensweise nicht ungefährlich, weil man im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht wissen kann, wie hoch der dereinstige Nachlass des Erblassers sein wird.


    Aus Sicht des Nachlassgerichts hat es sich bewährt und Auslegungsprobleme hatte ich ja bei meinen eigenen Formulierungen nicht.

  • Ich halte auch die Differenzierung nach den Nachlasswerten nicht für ganz unproblematisch. Wo ist die Grenze? Was hat die Ausschlagungskette mit dem Testierwillen des Erblassers zu tun? Und: nicht jeder Erblasser stirbt mehr am Ort, an dem er sein Testament gemacht hat. Und andere Nachlassgerichte haben vielleicht mit der Formulierung des beurkundenden Notars so ihre Probleme. Mein Maxim ist deshalb: jeder Nachlassrichter muss ohne Probleme mit meinen Testamentsinhalten klarkommen. Deshalb hat die Formulierung "den Erbfall nicht erlebt" dort nichts zu suchen. Erbe wird A. Ersatzerbe wird B.

  • Auslegungsprobleme hatte ich ja bei meinen eigenen Formulierungen nicht.


    Noch nicht - einige Kunden werden wohl erst nach 2018 versterben :teufel:

    Du kannst sicher sein, dass ich so formuliert habe, dass es gaaanz eindeutig ist, sogar für Rechtspfleger außerhalb meines Bundeslandes.;)

  • Auslegungsprobleme hatte ich ja bei meinen eigenen Formulierungen nicht.


    Noch nicht - einige Kunden werden wohl erst nach 2018 versterben :teufel:

    Du kannst sicher sein, dass ich so formuliert habe, dass es gaaanz eindeutig ist, sogar für Rechtspfleger außerhalb meines Bundeslandes.;)


    Das denke ich ich auch immer, und dann...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vielen Dank für eure Beiträge. Um nochmal auf meine Frage zurückzukommen: Ich tendiere dazu, die Formulierung wörtlich auszulegen und damit keine Ersatznacherben zu ermitteln, was mir auch die Arbeit erleichtern würde. Oder haltet ihr diese Auslegung für bedenklich?

  • Das macht Sinn... ich war allerdings davon ausgegangen, dass ich als Nachlassgericht bei der Ermittlung der Nächstberufenene die Auslegung vornehmen kann, keine Ersatznacherben ermittel und daher direkt die gesetzlichen Erben von benachrichtige.

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