Noch als Ergänzung: Mit der Hinterlegung (nach § 372 BGB) entsteht ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch des/der Gläubiger/s gegen die Hinterlegungsstelle (NK-BGB/Preuß, 2. Aufl., § 372 Rn. 5 mwN.).
Das bedeutet doch aber, daß eine Pfändung "nach § 850d ZPO" gar nicht möglich ist, weil der Herausgabeanspruch (von der Gl2 hier wohl unschädlicher Weise "Auszahlungsanspruch" genannt) kein Arbeitseinkommen (mehr) darstellt, mithin die Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO dafür gar nicht gelten können.