Pfändung + Hinterlegung + Pfändung der Hinterlegung

  • Noch als Ergänzung: Mit der Hinterlegung (nach § 372 BGB) entsteht ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch des/der Gläubiger/s gegen die Hinterlegungsstelle (NK-BGB/Preuß, 2. Aufl., § 372 Rn. 5 mwN.).

    Das bedeutet doch aber, daß eine Pfändung "nach § 850d ZPO" gar nicht möglich ist, weil der Herausgabeanspruch (von der Gl2 hier wohl unschädlicher Weise "Auszahlungsanspruch" genannt) kein Arbeitseinkommen (mehr) darstellt, mithin die Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO dafür gar nicht gelten können.

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  • Das bedeutet doch aber, daß eine Pfändung "nach § 850d ZPO" gar nicht möglich ist, weil der Herausgabeanspruch (von der Gl2 hier wohl unschädlicher Weise "Auszahlungsanspruch" genannt) kein Arbeitseinkommen (mehr) darstellt, mithin die Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO dafür gar nicht gelten können.

    Ja, sehe ich auch so.
    Die Hinterlegungsstelle als DS interessiert sich ja auch irgendwelchen Tabellen nach §850c, Freibeträge nach §850d ZPO oder sonstiges nicht mal ansatzweise.

    Wenn die Pfändung des "Auszahlungsanspruchs" erfolgte, ist ein Hinweis auf einen "§850d ZPO" völlig sinnlos (macht aber mM auch nicht unbedingt gleich die ganze Pfändung gegenstandslos).

  • Das bedeutet doch aber, daß eine Pfändung "nach § 850d ZPO" gar nicht möglich ist, weil der Herausgabeanspruch (von der Gl2 hier wohl unschädlicher Weise "Auszahlungsanspruch" genannt) kein Arbeitseinkommen (mehr) darstellt, mithin die Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO dafür gar nicht gelten können.

    Ja, sehe ich auch so.
    Die Hinterlegungsstelle als DS interessiert sich ja auch irgendwelchen Tabellen nach §850c, Freibeträge nach §850d ZPO oder sonstiges nicht mal ansatzweise.

    Wenn die Pfändung des "Auszahlungsanspruchs" erfolgte, ist ein Hinweis auf einen "§850d ZPO" völlig sinnlos (macht aber mM auch nicht unbedingt gleich die ganze Pfändung gegenstandslos).

    :daumenrau Und auch hier hätte die Hinterlegungsstelle bei der Drittschuldnererklärung reagieren müssen. Ich bleibe dabei - SELTSAM!

  • Noch zur Ergänzung und Klarstellung:

    Bei mehreren Forderungsprätendenten ist "der wahre Gläubiger" aktivlegitimiert (MK-BGB/Fetzer, § 372 Rn. 29, OLG Dresden, NJW-RR 2000, 1719). Der "wahre Gläubiger" hat somit einen eigenen (abtretbaren) Herausgabeanspruch gegen das Bundesland (die Hinterlegungsstelle) (Fetzer, aaO.). Der Anspruch steht also nicht allen "Empfangsberechtigten" zur gesamten Hand (§ 432 BGB) zu.

    Davon unberührt bleibt das allein verfahrensrechtliche Erfordernis, daß zur Herausgabe die Zustimmung aller Beteiligten oder die Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung (welche die Empfangsberechtigung des Antragstellers mit Wirkung gegen alle Beteiligten feststellt) notwendig ist.

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (23. Juli 2015 um 18:48)


  • Davon unberührt bleibt das allein verfahrensrechtliche Erfordernis, daß zur Herausgabe die Zustimmung aller Beteiligten oder die Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung (welche die Empfangsberechtigung des Antragstellers mit Wirkung gegen alle Beteiligten feststellt) notwendig ist.

    Weiß gar nicht , was es hier zu mäkeln gibt.
    Läuft doch gut ( für die Hinterlegungsstelle;)).
    Die kann erst mal beruhigt die Daumen über ihrem Bauch drehen.

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs.
    Gepfändet wird Anspruch G:

    - der Anspruch auf Auszahlung zugunsten der Schuldnerin bei der Hinterlegungsstelle unter dem Az. XY hinterlegten und künftig zu hinterlegenden Geldbeträge (nennen wir ihn Anspruch 1)

    - der Anspruch der Schuldnerin auf Ausübung der Beteiligtenrechte im Hinterlegungsverfahren vor der Hinterlegungsstelle, Az. XY (nennen wir ihn Anspruch 2)

    Kann ich das so erlassen?

    Grundsätzlich kann gepfändet werden.

    Anspruch 1 ist meine ich in Ordnung.

    Bei Anspruch 2 bin ich mir nicht sicher. Aber ohne Pfändung dieses Anspruches kommt es ja eventuell nie zur Auszahlung... Also denke ich das ist auch in Ordnung.

    Was sagt ihr?

  • Anspruch 2 geht m.E. klar, bei Anspruch 1 hätte ich so meine Bedenken bzgl. der künftig hinterlegten Gelder. Insoweit sich der Passus jedoch explizit auf künftig hinterlegte Gelder unter dem bestimmten AZ bezieht, wäre es für mich ok.

    Was stört dich an Anspruch 2? Ohne diese Pfändung, könnte der Gläubiger keine Auszahlung erwirken - wie du ja bereits selber festgestellt hast. :)

  • Ich fand irgendwie "Beteiligtenrechte" zu unbestimmt.

    Aber ich denke ich werde ihn so erlassen.

    Vielen Dank

    Beim nochmal lesen stört mich auch der "künftige" Anspruch ohne Bezug zu dem Aktenzeichen... :/

    Ich beanstande doch...

  • Beim nochmal lesen stört mich auch der "künftige" Anspruch ohne Bezug zu dem Aktenzeichen... :/

    Den Wortlaut würde ich anders verstehen. Der Satzteil "hinterlegten und künftig zu hinterlegenden Geldbeträge" bezieht sich auf den Satzteil davor und damit nur auf ein Verfahren zu dem benannten Aktenzeichen, um später eingehende Gelder mit zu erfassen. Dementsprechend ist auch der "Anspruch 2" nur auf das eine Hinterlegungsverfahren zum Az. XY beschränkt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das mit den künftigen Beträgen ist m.E. problematisch. Ich habe dazu mal folgendes ausgeführt:

    "Die Pfändung des Anspruches auf Herausgabe von erst zukünftig hinterlegten Beträgen und Gegenständen ist vorliegend unzulässig.

    Künftige Ansprüche können nur gepfändet werden, wenn zur Zeit der Pfändung bereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (ständige Rechtsprechung des BGH, exemplarisch: BGH, Beschluss vom 31.10.2003, IXa ZB 200/03).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass eine entsprechende Rechtsbeziehung zwischen Hinterlegungsstelle und Schuldner besteht. Eine solche kann ohnehin nur in Ausnahmefällen bestehen (z.B. bei fortlaufender monatlicher Hinterlegung aus Dauerschuldverhältnissen)."

    Beim nochmal lesen stört mich auch der "künftige" Anspruch ohne Bezug zu dem Aktenzeichen... :/

    Den Wortlaut würde ich anders verstehen. Der Satzteil "hinterlegten und künftig zu hinterlegenden Geldbeträge" bezieht sich auf den Satzteil davor und damit nur auf ein Verfahren zu dem benannten Aktenzeichen, um später eingehende Gelder mit zu erfassen. Dementsprechend ist auch der "Anspruch 2" nur auf das eine Hinterlegungsverfahren zum Az. XY beschränkt.

    Zumindest nach hiesigem Hinterlegungsrecht werden weitere Hinterlegungen bei Parteiidentität zum bestehenden Aktenzeichen angenommen.

    Es würde daher auch Hinterlegungen dazukommen können für die aktuell noch keine Rechtsbeziehung zwischen Hinterlegungsstelle und Schuldner besteht.

    zu 2. hätte ich auch Probleme.

    Ich wüsste nicht was da selbstständig pfändbar sein sollte. Die Überweisung der Forderung ersetzt ohnehin die notwendigen Erklärungen des Schuldners (§836 I ZPO).

    Es könnte allenfalls klargestellt werden, welche Rechte von der Pfändung als Nebenrecht umfasst sind, die Gläubiger dann berechtigt ist wahrzunehmen. Dies gilt aber insbesondere nicht für das Recht auf Rücknahme der Hinterlegung, welches nach §377 BGB unpfändbar ist. Daher muss dieses Recht auf jeden Fall ausgeklammert werden.

  • Zumindest nach hiesigem Hinterlegungsrecht werden weitere Hinterlegungen bei Parteiidentität zum bestehenden Aktenzeichen angenommen.

    Das kenne ich so nicht, dass bereits bei Parteiidentität dasselbe Aktenzeichen genutzt wird, sondern nur bei laufenden monatlichen Hinterlegungen (wie Mieten oder Dienstbezügen).

    In Nr. 3.5.3 der AVHintG NRW sind die einzelnen Arten von Hinterlegungen aufgeführt, bei denen die Hinterlegung als eine Angelegenheit gilt. Bei allen anderen müsste es sich dann um neue Verfahren handeln.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das kenne ich so nicht, dass bereits bei Parteiidentität dasselbe Aktenzeichen genutzt wird, sondern nur bei laufenden monatlichen Hinterlegungen (wie Mieten oder Dienstbezügen).

    So ist es in Hessen zumindest auch nicht. Pro Hinterlegung wird ein gesondertes Aktenzeichen vergeben. Ausnahme: lfd. monatliche Hinterlegungen.

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