Vermögensauskunft bei Betreuung - wer muss sie abgeben?

  • hallo liebe Kollegen,

    ich brauch einen kurze Rat zu o.g. Frage.

    Soeben hat mich der Gerichtsvollzieher angerufen.
    Betreuter wird gepfändet.
    Gläubiger hat Abgabe der Vermögensauskunft beantragt.

    Jetzt ist die Frage: Wer muss die VA abgeben?
    - der Betreute oder
    - der Betreuer?

    Ich habe u.a. die Vermögenssorge. Der Betreute hat keinen Einwilligungsvorbehalt und ist geschäftsfähig.

    Der GV stellt sich auf den Standpunkt, dass zwingend ich die VA abgeben muss.
    Ich sehe das anders (bisher hat immer die/die Betreute die VA abgegeben und ich hatte damit nix zu tun).


    Danke fürs Mitdenken und für Tipps.
    (wenn der thread eurer Einschätzung nach besser im Forum ZV aufgehoben ist, dann bitte bescheid geben).

    viele Grüße,
    c.

    Einmal editiert, zuletzt von Canettini (31. Juli 2015 um 11:25)

  • danke, der andere Thread ist so ähnlich, aber nicht das gleiche.

    bei mir ist es so, dass ich nicht zum GV will. (das hat u.a. auch erzieherische Gründe, der Betreute hat soviel Mist gebaut, der soll das jetzt mal schön selbst machen)


    Zitat

    Der für die Vermögenssorge bei dem Schuldner bestellte Betreuer ist, auch wenn kein Einwilligungsvorbehalt i.S. des § 1903 BGB angeordnet war, gemäß § 1902 BGB berechtigt, für die Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB [2006], § 1902 Rdn. 56 m.w.N.).

    BGH, Beschluss vom 14. August 2008, AZ: I ZB 20/08

    das hilft mir aber, denke ich .... ich kann, wenn ich will, aber ich muss nicht, wenn ich nicht will.

    Ich stehe auf dem Standpunkt, die Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt macht vieles möglich, aber sie macht den Betreuten hat in keinster Weise "handlungsunfähig".
    Er könnte morgen wirksam selbst ein Bankkonto eröffnen, einen Arbeitsvertrag unterschreiben, oder ein Grundstück kaufen. Warum soll er dann nicht auch selbst die VA abgeben. (ich schicke ja dem GV gerne digitale Kontoauszüge etc. zu, wenn das hilft, daran solls nicht liegen ..... aber ich werde keine Unterschriften leisten.

  • Der BGH steht auf dem Standpunkt: "Wenn mehrere Vertreter des Schuldners einzeln zu seiner Vertretung bei der Abgabe der Offenbarungsversicherung berechtigt, verpflichtet und geeignet sind, kann das Gericht (Anm. hier der GV) nach wohl überwiegender Ansicht in entsprechender Anwendung der § 455 Abs. 1 Satz 2, § 449 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, dass einer von ihnen die Offenbarungsversicherung abzugeben hat (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rdn. 52; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rdn. 91, jeweils m.w.N.). ...

    Nichts Abweichendes hat aber auch im Streitfall zu gelten; denn die Bestimmung des § 1902 BGB begründet nicht allein eine Berechtigung, sondern zugleich auch eine Verpflichtung des Betreuers zur Vertretung des Betreuten."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Zweckmäßigerweise sollte die VA vollständig sein, dh. sie sollte von demjenigen abgegeben werden, der einen Überblick über das Vermögen hat. Das ist bei vielen Betreuten eher nicht der Fall (sonst stünden sie ja nicht unter Betreuung). Falls der Betreute sein Vermögen selbst verwaltet, könntest Du dies dem GV mitteilen mit dem Hinweis, dass der Betreute einen besseren Überblick über sein Vermögen hat als Du.

    Zitat

    das hat u.a. auch erzieherische Gründe, der Betreute hat soviel Mist gebaut, der soll das jetzt mal schön selbst machen

    Wenn der Betreute aus Krankheitsgründen seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann, musst Du tätig werden. Wenn er seine Angelegenheiten mangelhaft regelt, dies aber nicht krankheitsbedingt ist, darf keine Betreuung eingerichtet werden, bzw. wäre insoweit eine Aufhebung zu prüfen. Das Gericht sollte in diesem Falle einen entsprechenden Hinweis erhalten.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Der BGH steht auf dem Standpunkt: "Wenn mehrere Vertreter des Schuldners einzeln zu seiner Vertretung bei der Abgabe der Offenbarungsversicherung berechtigt, verpflichtet und geeignet sind, kann das Gericht (Anm. hier der GV) nach wohl überwiegender Ansicht in entsprechender Anwendung der § 455 Abs. 1 Satz 2, § 449 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, dass einer von ihnen die Offenbarungsversicherung abzugeben hat (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rdn. 52; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rdn. 91, jeweils m.w.N.). ...

    Nichts Abweichendes hat aber auch im Streitfall zu gelten; denn die Bestimmung des § 1902 BGB begründet nicht allein eine Berechtigung, sondern zugleich auch eine Verpflichtung des Betreuers zur Vertretung des Betreuten."

    :daumenrau

    So auch z.B. ausführlich in Zöller, 29. Auflage, RdNr 6 zu § 807 ZPO.
    Im Ergebnis also der Betreute könnte sie unproblematisch selbst abgeben, aber der GV kann nach "pflichtgemäßem Ermessen" die VA auch vom Betreuer fordern - und dann hat der Betreuer erstmal keine Wahl.

  • 70min bis die Betreuerin umgestimmt war. Neuer Rekord. :teufel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • eine Frage habe ich noch:

    Kann ich die VA auch schriftlich für den Betreuten abgeben, oder muss ich zum GV fahren? (ca. 130 km einfach)

  • Die allg. Angaben kannst Du auch postalisch/elektronisch abgeben. Die eV nach § 802c Absatz 3 ZPO aber wohl nicht...
    Griff zu Telefon und mal mit dem GV direkt ausklamüsern?

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