Folgender Sachverhalt (vom Betreuer so berichtet):
Deutscher steht unter rechtlicher Betreuung. Aufgabenkreis u.a. Vermögenssorge (umfassend).
Betroffener hat Grundstück in Polen, das -Sozialhilfefall- veräußert werden muss. Verkehrswertgutachten liegt vor. Kaufpreis wird über dem Schätzwert liegen.
Betreuer will veräußern. Käufer ist gefunden. Betreuer hat sich mit polnischem Notar in Verbindung gesetzt und Betreuerauweis vorgelegt. Polnischer Notar verlangt vor Beurkundung des Kaufvertrags die "betreuungsgerichtliche Genehmigung, dass der Betreuer zur Veräußerung des polnischen Grundstücks berechtigt ist".
Betreuer hat diesbezüglich beim (deutschen) Betreuungsgericht vorgesprochen. Im Gespräch wird dem Betreuer dargelegt, dass nach deutschem Betreuungsrecht eine Nachgenehmigung des bereits geschlossenen Kaufvertrags (in Deutschland wohl der Regelfall) oder eine Vorabgenehmigung eines noch zu beurkundenden Kaufvertragswortlauts (Entwurf) möglich ist. Ein Freibrief -wie vom polnischen Notar wohl gewollt (Genehmigung einer Veräußerung egal zu welchem Kaufvertragswortlaut)- an den Betreuer scheint nicht möglich.
Der polnische Notar hat dem Betreuer nach erneuter Rücksprache erklärt, eine Vorabgenehmigung eines Entwurfs würde beim Grundbuchamt nicht akzeptiert und deshalb auch von ihm abgelehnt werden. Er stellt dem Betreuer auch keinen Entwurf des Kaufvertrags zur Verfügung. Eine Beurkundung eines Kaufvertrags ohne (Vorab-) Genehmigung sei nicht möglich und würde von ihm deshalb ebenfalls abgelehnt. Es sei nur eine Beurkundung des Kaufvertrags mit unbedingter Genehmigung (Betreuer sei zur Veräußerung des polnischen Grundstücks berechtigt) möglich. Im übrigen würden andere deutsche Betreuungsgerichte so verfahren (den Wortlaut eines entsprechenden Beschlusses bleibt der polnische Notar dem Betreuer allerdings schuldig).
Frage:
Kann jemand aus dem Forum den Knoten lösen?
Wie kann das Betreuungsgericht eine (Vorab-) Genehmigung erteilen, ohne den Kaufvertragswortlaut zu kennen und ihn als Anlage zum Genehmigungsbeschluss zu nehmen?
Hat jemand bereits einen ähnlichen Fall gehabt? Wenn ja: wie wurde dieser Fall gelöst bzw. genehmigt?
Ist es richtig, dass der polnische Notar eine unbedingte Genehmigung des (deutschen) Betreuungsgerichts braucht?