A und B waren im GB zu je 1/2-Anteil eingetragen. A ist vor B verstorben und hat in einem notariellen Testament (vorher :D) folgendes bestimmt:
"B soll befreiter Vorerbe sein. Nacherben sollen meine 3 Kinder C, D und E sein zu 1/3-Anteil."
Im Grundbuch steht also:
2.1 B zu 1/2-Anteil
2.2 B zu 1/2-Anteil als befreiter Vorerbe.
In Abt.II der Nacherbenvermerk für C, D und E.
Nun ist B auch tot. Wäre an sich also kein Problem, das Grundbuch aufgrund eingetretener Nacherbfolge und Erbfolge vom ... zu berichtigen.
Blöd nur, dass C tot ist - und zwar nach A, aber vor B, also vor Eintritt des Nacherbfalls verstarb. C hat 2 Kinder laut Grundbuchberichtigungsantrag. Könnte also sein, dass noch weitere existieren.
Es gilt ja dann hier ja § 2069 BGB laut Testament. Ich dachte mir so: Joah, dann muss halt ein Erbschein nach A zur Ermittlung der Ersatznacherben her, da diese ja im Erbscheinsverfahren durch das Nachlassgericht ermittelt werden.
Jetzt kommt mein Kollege mit der Idee, dass das Grundbuchamt doch von den beiden überigen Nacherben D und E sowie von den beiden Kindern des C eine eidesstattliche Versicherung abnehmen kann, dass C keine Kinder außer die beiden hatte. C war übrigens verheiratet. Ehefrau lebt auch noch.
Frage: Geht das mit eidesstattlicher Versicherung??? Muss ich dann die Ehefrau auch anhören o.ä? Erscheint mir alles gewagt .