Erbschein oder e.V.?

  • A und B waren im GB zu je 1/2-Anteil eingetragen. A ist vor B verstorben und hat in einem notariellen Testament (vorher :D) folgendes bestimmt:
    "B soll befreiter Vorerbe sein. Nacherben sollen meine 3 Kinder C, D und E sein zu 1/3-Anteil."

    Im Grundbuch steht also:
    2.1 B zu 1/2-Anteil
    2.2 B zu 1/2-Anteil als befreiter Vorerbe.

    In Abt.II der Nacherbenvermerk für C, D und E.

    Nun ist B auch tot. Wäre an sich also kein Problem, das Grundbuch aufgrund eingetretener Nacherbfolge und Erbfolge vom ... zu berichtigen.
    Blöd nur, dass C tot ist - und zwar nach A, aber vor B, also vor Eintritt des Nacherbfalls verstarb. C hat 2 Kinder laut Grundbuchberichtigungsantrag. Könnte also sein, dass noch weitere existieren.

    Es gilt ja dann hier ja § 2069 BGB laut Testament. Ich dachte mir so: Joah, dann muss halt ein Erbschein nach A zur Ermittlung der Ersatznacherben her, da diese ja im Erbscheinsverfahren durch das Nachlassgericht ermittelt werden.

    Jetzt kommt mein Kollege mit der Idee, dass das Grundbuchamt doch von den beiden überigen Nacherben D und E sowie von den beiden Kindern des C eine eidesstattliche Versicherung abnehmen kann, dass C keine Kinder außer die beiden hatte. C war übrigens verheiratet. Ehefrau lebt auch noch.

    Frage: Geht das mit eidesstattlicher Versicherung??? Muss ich dann die Ehefrau auch anhören o.ä? Erscheint mir alles gewagt :gruebel:.

  • Wurden auch im Testament nicht benannt.


    Und da ist die Geschichte auch schon zu Ende, denn die Nacherbfolge ergibt sich eben mangels ausdrücklicher Ersatzerbenbestimmung nicht aus Urkunde in Form des § 29 GBO.

    Aber ist gilt ja die gesetzliche Regel nach § 2069 BGB, da A die Kinder als Nacherben eingesetzt hat.


    Das ist eine reine Zweifelsregel. Hier würde ich auch erwarten, dass das GBA von mir einen Nachweis durch Erbschein erwartet.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also, doch Erbschein wie ich hier vermutet hatte. Also ist das mit der e.V. in keinem Fall ne gute Idee, auch wenn mein Kollege sehr serviceorientiert ist.

    Ach ja, bin zugleich auch noch der zuständige Sachbearbeiter für diese Nachlasssache - zum Brüllen, ne? ;o)

  • Wenn Ersatznacherben im Testament nicht benannt sind, gilt zunächst § 2108 BGB (=Vererblichkeit).
    Palandt, § 2108, Rdnr. 6, letzter Satz:
    "Vermutete Ersatznacherbeneinsetzung nach § 2069 BGB gilt nur bei NE-Wegfall zw. TestErrichtung und Erbfall und geht ansonsten § 2108 II 1 BGB nicht vor."

    Hier ist der NE ja wohl zwischen Erbfall und Nacherbfall verstorben, danach hätte grundsätzlich § 2108 BGB Vorrang. Man muss halt genau gucken, ob das Testament Anhaltspunkte für die Anwendung des § 2069 BGB enthält; nur die Einsetzung von Abkömmlingen als solches reicht dafür nicht aus, s.a. Palandt zu § 2069 BGB Rdnr. 6.

    Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament? Dann könnte das evtl. für die Auslegung nach § 2069 BGB sprechen?

    Wenn das Testament keine eindeutige Anordnung enthält, würde ich einen Erbschein verlangen.

    Einmal editiert, zuletzt von Mata (18. August 2015 um 11:23) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Ja, der 2108 BGB hat Vorrang vor 2069 BGB. Die Stelle im Palandt hab ich auch schon gefunden. Wäre für mich nur eben ein Anhaltspunkt für die Nichtvererblichkeit, dass A ihre Kinder als Nacherben gewollt hat.
    Habe daher den Beteiligten mitgeteilt, dass das alles im Erbscheinsverfahren geklärt werden muss.

    Es ist kein gemeinschaftliches Testament, sondern Einzeltestament. A und B sind auch nicht miteinander verwandt, aber B hat auch in einem Einzeltestament die A als befreite Vorerbin eingesetzte und seine eigenen Kinder als Nacherben.

    Muss ich dann erstmal im Erbscheinsverfahren den Antrag abwarten, wie er gestellt wird, denn der Antragssteller muss ja zumindest seinen Antrag begründen, wenn er die Vererblichkeit oder die Nichtvererblichkeit annimmt.

    Danke für eure Hilfe! :)

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