Fälschlicherweise Versicherungsleistung erhalten - Freigabe?

  • Ich bin ein wenig ratlos: Ein Schuldner, dem durch PfÜB das P-Konto gepfändet wurde, hat von der Hausratversicherung seines Sohnes Geld auf das Konto überwiesen bekommen.

    Dieses Geld steht aber dem Sohn (Versicherungsnehmer und Grundstückseigentümer) zu. Warum, wieso die Versicherung das gemacht hat, weiß ich nicht. Vermutlich, weil der Schuldner früher mal der VN war.

    Der Schuldner möchte nun natürlich, dass das Geld dahin kommt, wo es hin gehört und beantragt daher, dass der Drittschuldner diese Summe nicht an den Gläubiger auskehrt, sondern er selbst das an seinen Sohn weiterleiten kann.

    Mir ist nicht ganz klar, wie ich hier verfahren muss? Ist das als Antrag nach § 850i zu sehen? Obwohl es sich ja nicht um Einkommen in dem Sinne handelt?

    Stehe auf dem Schlauch. :(

  • Ich sehe da keine Möglichkeiten, weder über 850i noch über 765a. Dann wird sich wohl der Sohn erneut an die Versicherung wenden müssen und Leistung an sich erlangen, was ja bislang noch nicht erfolgte. Die Versicherung wird dann vom Schuldner den irrtümlich geleisteten Betrag zurückfordern und dabei sich wohl hinten anstellen müssen.
    Wir sind ja als Rechtspfleger (der RAST) auch nicht dazu da, um uns für den Schuldner einen richigen Antrag auszudenken, der auch gute Erfolgsaussichten bietet. Nimm halt in diesem Falle den Antrag nach dem Vorbringen auf, gib ihn der Gläubigerpartei zur Stellungnahme und warte diese ab. Stimmt er zu, was kaum anzunehmen ist, kann man den Antrag immer noch als 765er auslegen und den Freibetrag entsprechend erhöhen, andernfalls sollte man ihn dann bei der Entscheidung ebenfalls als 765a-er auslegen und vermutlich zurückweisen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Solche Situationen gab es ja bereits vor der Einführung des Pfändungsschutzkontos, und hier wurde bei Geldern auf einem Konto, die nicht dem Schuldner sondern Dritten zustehen, eine positive Entscheidung im Sinne des Schuldners nur in Ausnahmefällen erachtet, wie z.B. im Fall, dass unpfändbares Einkommen des Ehegatten mit auf dem gleichen Konto einging (BGH, Beschluss vom 27.3.2008, VII ZB 32/07).
    Ansonsten hat eben irgendein Dritter einfach Pech gehabt, ob das hier der Sohn ist oder die Versicherung, muss sich halt noch zeigen.

  • Nein, tut es nicht.

    Das Geld wurde auf das Konto des Schuldners überwiesen. Nun ist es Geld des Schuldners. Und dieses bzw. die damit zusammenhängende Forderung wurde gepfändet.
    Es wurde somit kein Geld des Dritten gepfändet, was Voraussetzung für eine solche Klage wäre.

    Der Dritte kann sich nur an den Schuldner wenden (Erstattungsforderung) oder aber an die Versicherung erneut, weil diese noch nicht an ihn geleistet hat (so denn die Versicherung tatsächlich was falsch gemacht hat).

    Die Situation gab es früher oft, wenn nämlich Einkommen eines Dritten auf das Konto des Schuldners überwiesen wurde. Nur in wenigen Ausnahmefällen (s. gen. BGH-Entscheidung, bei Unterhaltsverpflichtungen) kam man dann über 765a zum Erfolg. Viele hatten aber auch Pech, insbesondere bei Lebensgemeinschaften, in den keine Unterhaltspflicht besteht.

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