• Mal wieder ein Problem mit einer Abfindung. Der Schuldner befindet sich mittlerweile seit über einem Jahr im Krankengeldbezug. Jetzt hat er eine Abfindung von 3.000,- € brutto erhalten. Außerdem hat der ehemalige Arbeitgeber noch Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld nachgezahlt. Die Treuhänderin (wir befinden uns in der WVP) hat nun mitgeteilt, dass die Berechnung des Arbeitgebers falsch sei und der Schuldner der Masse noch über 4.000,- € pfändbare Beträge schulde. Der Schuldner seinerseits hatte frühzeitig Antrag nach § 850i ZPO gestellt. Der Arbeitgeber hat rund 600,- € an die Treuhänderin gezahlt und den Rest von über 7.000,- € an den Schuldner ausgezahlt. Jetzt weiß ich nicht so recht weiter. Über den Antrag nach § 850i ZPO muss ich irgendwie entscheiden. Andererseits, wenn die Berechnung der Treuhänderin korrekt ist, hätte die Masse noch Ansprüche gegen den Schuldner. Dafür kann nun wiederum der Schuldner nichts, wenn der Arbeitgeber falsch rechnet. Und abgesehen davon bin ich auch beim §850i ZPO unsicher. Der Schuldner hat 3 Unterhaltspflichten, bezieht nach seiner Aussage noch bis Ende des Jahres Krankengeld und danach ALG I. Was er vorher verdient hat, weiß ich momentan nicht, ließe sich aber herausfinden. Allerdings ist er nun schon so lange im Krankengeldbezug, dass ich es komisch finde, das vorherige Einkommen zur Berechnung des verbleibenden Betrages der Abfindung heranzuziehen. Vielleicht kann mich jemand mal sortieren :D Ist etwas wirr, aber ist ja auch schon spät :oops:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Mal wieder ein Problem mit einer Abfindung. Der Schuldner befindet sich mittlerweile seit über einem Jahr im Krankengeldbezug. Jetzt hat er eine Abfindung von 3.000,- € brutto erhalten. Außerdem hat der ehemalige Arbeitgeber noch Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgeld nachgezahlt. Die Treuhänderin (wir befinden uns in der WVP) hat nun mitgeteilt, dass die Berechnung des Arbeitgebers falsch sei und der Schuldner der Masse noch über 4.000,- € pfändbare Beträge schulde. Der Schuldner seinerseits hatte frühzeitig Antrag nach § 850i ZPO gestellt. Der Arbeitgeber hat rund 600,- € an die Treuhänderin gezahlt und den Rest von über 7.000,- € an den Schuldner ausgezahlt. Jetzt weiß ich nicht so recht weiter. Über den Antrag nach § 850i ZPO muss ich irgendwie entscheiden. Andererseits, wenn die Berechnung der Treuhänderin korrekt ist, hätte die Masse noch Ansprüche gegen den Schuldner. Dafür kann nun wiederum der Schuldner nichts, wenn der Arbeitgeber falsch rechnet. Und abgesehen davon bin ich auch beim §850i ZPO unsicher. Der Schuldner hat 3 Unterhaltspflichten, bezieht nach seiner Aussage noch bis Ende des Jahres Krankengeld und danach ALG I. Was er vorher verdient hat, weiß ich momentan nicht, ließe sich aber herausfinden. Allerdings ist er nun schon so lange im Krankengeldbezug, dass ich es komisch finde, das vorherige Einkommen zur Berechnung des verbleibenden Betrages der Abfindung heranzuziehen. Vielleicht kann mich jemand mal sortieren :D Ist etwas wirr, aber ist ja auch schon spät :oops:


    a) Dem vorliegenden Antrag des Schuldners 850i wird entsprochen und die Abfindung 3.000 € komplett freigeschaufelt.

    b) Wegen der weiter ausgezahlten "Nachzahlung" des AG an den Sch. aus Urlaubs- und Weihnachtsgeld von 4.000 € soll sich die TH'in beim AG austoben, so er denn entgegen der entspr. Vorschriften 850a,c ausgezahlt haben sollte und die TH'in dies offenbar annimmt.

    a) kann man gut begründen; mit b) hast du nichts zu tun.

    Nur mal Schnellschuss und imo, anderweitige Lösungsüberlegungen scheinen mir vor dem IG systematisch nicht angebracht und im übrigen viel zu kompliziert, aber ist ja auch schon spät.

    :)

  • Ich kann da nur Praxiserfahrung beisteuern. Ich hatte eine ähnlichen Fall und habe dem Schuldner für 6 Monate die Differenz zwischen dem letzten unpfändbaren Nettoeinkommen und dem Krankengeld für 6 Monate belassen, beantragt hatte er über seinen Anwalt für 24 Monate. Das Landgericht hat dann im Beschwerdeverfahren auf 1 Jahr erhöht. Dass man vom vormaligen Erwerbseinkommen ausgeht ergibt sich aus dem Zweck der Abfindung. Der Verlust des Arbeitsplatzes soll finanziell abgemildert werden, also gibt man aus der Abfindung für einen Zeitraum x die Differenz zwischen aktuellen Einkünften und dem letzten Nettoeinkommen frei. Wobei man natürlich von dem unpfändbaren Betrag des Nettoeinkommens ausgehen muss, denn der pfändbare stünde dem Sch. nicht zu, den bekäme der TH.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Der Verlust des Arbeitsplatzes soll finanziell abgemildert werden, also gibt man aus der Abfindung für einen Zeitraum x die Differenz zwischen aktuellen Einkünften und dem letzten Nettoeinkommen frei. Wobei man natürlich von dem unpfändbaren Betrag des Nettoeinkommens ausgehen muss, denn der pfändbare stünde dem Sch. nicht zu, den bekäme der TH.

    Und was wäre, wenn die Stütze so hoch ist, dass sich hieraus wiederum pfändbare Bezüge ergeben, die der IV/TH direkt von der BfA abfordert?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Verlust des Arbeitsplatzes soll finanziell abgemildert werden, also gibt man aus der Abfindung für einen Zeitraum x die Differenz zwischen aktuellen Einkünften und dem letzten Nettoeinkommen frei. Wobei man natürlich von dem unpfändbaren Betrag des Nettoeinkommens ausgehen muss, denn der pfändbare stünde dem Sch. nicht zu, den bekäme der TH.

    Und was wäre, wenn die Stütze so hoch ist, dass sich hieraus wiederum pfändbare Bezüge ergeben, die der IV/TH direkt von der BfA abfordert?

    Dann wäre es einfach: 70 % pfandfrei nach § 850c Abs. 2 ZPO (unpfändbare Mehrbeträge bei 3 u.P.) s.u.

    Zu dem ganzen Thema:

    1.Abfindung:


     Der AG hat die Abfindung ohne Beschluss nach § 850i ZPO wohl an den AN vollausgezahlt, weil über den Antrag noch nicht entschieden wurde. Das ist wohl falsch. Die THìn könnte sich an den AG halten, wie zsesar schreibt, aber der Schuldner ist auch verpflichtet, die pfändbaren Beträge an den TH herauszugeben, wenn der AG die Abtretung (aus welchem Grund auch immer) nicht beachten sollte. Dafür müsste man aber mal wissen, wie hoch die Abfindung netto war und was mit der Entscheidung über den Antrag nach § 850i ZPO ist und wie zuentscheiden wäre.

    Dabei spielt das bisherige Einkommen keineRolle, sondern es ist darauf abzustellen, wie hoch der Krankengeldbezug und ggfs. das ALG1 war und ist. Weil der Schuldner krank ist, dürfte die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen sein, als sonst üblich, weil die Aussichten eine neuen Arbeit mit höherem Einkommen zu bekommen wohl nicht rosig sind. Dafür wäre aber die Höhe der Nettoabfindung zu ermitteln und die Höhe des Krankengeldes und es wäre zu ermitteln, wie hoch das ALG1 sein könnte. Die pfändbaren Beträge sind also so zu ermitteln, als wäre die Abfindung laufendes Arbeitseinkommen (geteilt durch die ermittelten Monate) und ist mit dem laufenden Krankengeldbezug bzw. dem voraussichtlichen ALG1 zusammenzurechnen. Die Differenz des so ermittelten monatlich pfändbaren Betrages zu dem pfändbaren Betrag, der sich nur aus dem Krankengeld oder dem ALG1 ergibt ist der monatlich pfändbare Betrag, der dann wieder mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren ist.

    Liegt das Krankengeld über dem unpfändbaren Grundbetrag bei 3 u.P., dann könnte man grundsätzlich 70 % der Nettoabfindung freigeben s.o. (unpfändbare Mehrbeträge nach § 850c Abs. 2 ZPO).

    2.Urlaubsabgeltung:

    Die Urlaubsabgeltung ist pfändungsrechtlich so zu behandeln als sei es Arbeitseinkommen für die Dauer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG Beschluss vom 28.08.2001 -9 AZR 611/99 -).

    Es wäre also zunächst zu ermitteln wie hoch der Nettoabgeltungsanspruch ist und für wie viele Tage er gezahlt wurde. Dann kommt es darauf an, mit Ablauf welchem Monat das AV beendet wurde.

    Wurde das AV z.B. mit Ablauf des Monats Februar 2015 beendet, und hatte der AN noch Anspruch auf 50 Urlaubstage, die mit netto 3.000,00 € vergütet wurden, dann ergibt sich folgende Berechnung:

    Pro Urlaubstag beträgt der Abgeltungsanspruch in diesem Fall 60,00 €. Der März hatte bei einer unterstellten Arbeitswoche mit 5 Tagen, 22 Arbeitstage = 1.300,00 €, der April hatte 20 Arbeitstage = 1.200,00 € und für die restlichen Tage ist der Mai mit 6 Arbeitstagen zu berücksichtigen, was 360,00 € ausmacht.
    Bei 3 unterhaltsberechtigten Personen wäre von der Abgeltung nichts pfändbar, weil die einzelnen Monatsbeträge unter dem unpfändbaren Grundbetrag liegen. Eine Zusammenrechnung mit dem Krankengeld ist nicht vorzunehmen, weil ich davon ausgehe, dass dazu kein Antrag der THìn vorliegt.

    3.Weihnachtsgeld:

    Unpfändbar vom WG ist die Hälfte des monatlichen (Brutto-) einkommens, max. 500,00 €. Vermutlich hat der Schuldner in dem Monat, in dem das WG zustand, kein laufendes AE. Maßgeblich für die Höhe des Weihnachtsgeldes, das er zu beanspruchen hat ist aber das AE, das er in dem Monat erhalten hätte. Somit richtet sich auch der WFB nach diesem Einkommen. Gehe ich mal davon aus, dass das monatliche Bruttoeinkommen über 1.000,00 € gelegen hat, ist der WFB mit 500,00 € zu berücksichtigen. Dieser ist zunächstvon dem Weihnachtsgeld abzuziehen.

    Bei 3 u.P. lag der unpfändbare Grundbetrag im vergangenen Jahr bei 1.876,58 €. Also müsste der Schuldner ein Nettoweihnachtsgeld von mindestens 2.380,00 € gehabt haben (wegen der Nettomethode abzüglich der Steuern und SV-Beiträge der 500,00 € WFB), wenn etwas Pfändbares herauskommen sollte, was aber wohl nicht anzunehmen ist. So dürfte also das Weihnachtsgeld pfandfrei sein, weil, so habe ich auch oben schon vermutet, es keinen Zusammenrechnungsbeschluss des AE mit dem Krankengeld geben wird.

    Wenn also meine Vermutungen und Annahmen richtig sein sollten, dann ist von der Urlaubsabgeltung und dem Weihnachtsgeldnichts pfändbar (wegen fehlender Zusammenrechnungsanordnung).

    Allerdings wäre die Abfindung wegen fehlender Freigabe nach § 850i ZPO in voller Höhe an die THìn zu zahlen gewesen. Aber wenn der Schuldner vor Zahlung einen Antrag gestellt hat, stellt sich dieFrage, warum darüber nicht entschieden wurde und warum evtl. keine Einstellung angeordnet wurde und, was mir wichtig erscheint, ob über den Antrag noch entschieden werden kann, weil der Schuldner das Geld schon hat (s. BGHBeschluss vom 14.01.2010 - IX ZA 42/09 -). Es kann meiner Meinung nach nicht zu Lasten des Schuldners gehen, wenn er vor Zahlung einen Antrag nach § 850i ZPO gestellt hat, über den aber bis zur Zahlung nicht entschieden wurde.

    Die pauschale Behauptung der THìn ist nach dieser Einschätzung ebenso falsch wie das Verhalten des AG. Wäre über den Antrag auf Pfändungsschutz (zumindest) rechtzeitig entschieden worden oder kann darüber noch entschieden werden, liegt der AG mit seinem Ergebnis aber näher dran als die THìn.

    Wenn die THìn von dem Schuldner Geld haben will, muss sie zumindest die Höhe ihrer Forderung beziffern können. Und das wird ihr sehr, sehr schwer fallen und ob sie sich diese Mühen der (fast) nicht nachvollziehbaren Berechnungen machen will und wird, steht auf einem anderen Blatt. Zudem glaube ich kaum, dass sie jetzt noch einen Zusammenrechnungsbeschluss erwirken kann.

  • @ Coverna: Danke für deine Ausführungen, damit muss ich mich mal in aller Ruhe auseinandersetzen. Zur Frage, warum über den Antrag nicht entschieden wurde: Der Schuldner hatte den Antrag quasi blanko gestellt, als klar war, dass er eine Abfindung erhalten würde, da war der Termin vor dem Arbeitsgericht noch weit entfernt. Eine Einstellung hab ich nicht für erforderlich gehalten, da üblicherweise die Abfindung an den Treuhänder gezahlt wird und nicht an den Schuldner und der TH wusste vom Antrag des Schuldners. Dass der Betrag jetzt beim Schuldner ist, ist meines Erachtens aber auch nicht schlimm, denn er weiß ja, dass erst über das Geld entschieden werden muss. Er hat es auch noch nicht verbraten ;)
    Die Nettoabfindung beträgt rund 2.400,-€. Das monatliche Krankengeld beträgt rund 1.600,- €. Die Urlaubsabgeltung wird für 31 Tage 2014 und 17,5 Tage 2015 gezahlt, Weihnachtgeld für 2014. Die Nachberechnungen des Arbeitgebers liegen vor, nur verstehen tu ich sie nicht wirklich :oops:
    Weihnachtsgeld waren 1.600,- € brutto (1.200,- € netto). Gezahlt wird für November 2014, da bezog der Schuldner bereits Krankengeld. Aus der Urlaubsabgeltung für 2014 hat der Arbeitgeber einen pfändbaren Betrag errechnet. Da kommt die Treuhänderin auf wesentlich mehr, warum auch immer. Für 2015 hat der Schuldner neben Urlaubsabgeltung auch noch Urlaubsgeld erhalten. Das hat die TH bei ihrer Berechnung einfach addiert. Zusammenrechnungsanträge liegen nicht vor. Das wäre auch eher schwierig gewesen, da ja der Ausgang des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht unklar war. Wie hätte die TH da einen Antrag stellen sollen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • @ Coverna: Danke für deine Ausführungen, damit muss ich mich mal in aller Ruhe auseinandersetzen. Zur Frage, warum über den Antrag nicht entschieden wurde: Der Schuldner hatte den Antrag quasi blanko gestellt, als klar war, dass er eine Abfindung erhalten würde, da war der Termin vor dem Arbeitsgericht noch weit entfernt. Eine Einstellung hab ich nicht für erforderlich gehalten, da üblicherweise die Abfindung an den Treuhänder gezahlt wird und nicht an den Schuldner und der TH wusste vom Antrag des Schuldners. Dass der Betrag jetzt beim Schuldner ist, ist meines Erachtens aber auch nicht schlimm, denn er weiß ja, dass erst über das Geld entschieden werden muss. Er hat es auch noch nicht verbraten ;)
    Die Nettoabfindung beträgt rund 2.400,-€. Das monatliche Krankengeld beträgt rund 1.600,- €. Die Urlaubsabgeltung wird für 31 Tage 2014 und 17,5 Tage 2015 gezahlt, Weihnachtgeld für 2014. Die Nachberechnungen des Arbeitgebers liegen vor, nur verstehen tu ich sie nicht wirklich :oops:
    Weihnachtsgeld waren 1.600,- € brutto (1.200,- € netto). Gezahlt wird für November 2014, da bezog der Schuldner bereits Krankengeld. Aus der Urlaubsabgeltung für 2014 hat der Arbeitgeber einen pfändbaren Betrag errechnet. Da kommt die Treuhänderin auf wesentlich mehr, warum auch immer. Für 2015 hat der Schuldner neben Urlaubsabgeltung auch noch Urlaubsgeld erhalten. Das hat die TH bei ihrer Berechnung einfach addiert. Zusammenrechnungsanträge liegen nicht vor. Das wäre auch eher schwierig gewesen, da ja der Ausgang des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht unklar war. Wie hätte die TH da einen Antrag stellen sollen?

    Es gab keinen Zusammenrechnungsantrag und somit auch keinen -beschluss. Vom WG ist somit nichts pfändbar.

    Höhe der Urlaubsabgeltung ist also nicht bekannt, dürfte aber nicht so viel ausmachen, dass es mehr als 4.000,00 € wären (s. mein Berechnungsbeispiel). Also dürfte davon auch nichts pfändbar sein (mangels Zusammenrechnungsbeschluss). Wenn der THìn der Antrag des Schuldners nach § 850i ZPO bekannt war, hätte sie dann nicht auch vorsorglich die Zusammenrechnung beantragen können? Schließlich bestand im Grunde nach die Aussicht auf eine Forderung? Aber darüber kann man natürlich streiten.

    UG ohnehin unpfändbar.

    Wenn Du die Abfindung auf 12 Monate verteilst, was bei der krankheitsbedingten Situation des Schuldners durchaus angemessen sein dürfte, dann bleibt ein monatlicher Betrag von 200,00 € und die zu dem KG von 1.600,00 € hinzugezählt, ergibt es ein pfändungsrechtliches monatliches "Einkommen" von 1.800,00 € und somit weniger als der unpfändbare Grundbetrag von 1.880,00 €, also nix pfändbar von der Abfindung.

  • Höhe der Urlaubsabgeltung ist bekannt - ein Mal 4.200,- € brutto und ein Mal 2.400,- € brutto. Ich hab alle Abrechnungen des ehemaligen Arbeitgebers vorliegen.
    Dass vom Weihnachtsgeld nichts pfändbar sein soll, stört mich schon ein bisschen. Du behandelst ja das Weihnachtsgeld quasi wie normales monatliches Einkommen. Zusammenrechnung hin oder her, das erscheint mir nicht richtig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn Du die Abfindung auf 12 Monate verteilst, was bei der krankheitsbedingten Situation des Schuldners durchaus angemessen sein dürfte, dann bleibt ein monatlicher Betrag von 200,00 € und die zu dem KG von 1.600,00 € hinzugezählt, ergibt es ein pfändungsrechtliches monatliches "Einkommen" von 1.800,00 € und somit weniger als der unpfändbare Grundbetrag von 1.880,00 €, also nix pfändbar von der Abfindung.

    Sag ich doch, dem vorl. i-Antrag nun entsprechen und damit die bereits erhaltene Abfindung für den Schuldner per Beschluss pfandfrei stellen.

    Mit den weiteren Berechnungen des AG und den offenbar andersartigen "Berechnungen" der TH'in zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat das IG nichts zu tun.
    Welcher Antrag liegt denn dazu von wem vor ? > Keiner.
    Welcher ges. eröffnete Antrag vor dem IG sollte das denn sein ? > Keiner.

    Gelöst :D

  • Beschluss nach § 850 i ZPO hab ich nun gemacht und alles freigegeben. Beim Rest frag ich noch mal höflich bei der Treuhänderin nach. Ich hab mir schon mal den Hinweis erlaubt, dass sie nicht einfach so zusammenrechnen darf. Das findet sie bestimmt nicht gut :D Ich lasse solche Sachen nur nicht gern ungeklärt in der Akte schlummern. Nachher stößt ein Gläubiger drauf, dass der Schuldner vermeintlich so hohe pfändbare Beträge nachzuzahlen hat und dann stimmt es am Ende gar nicht. Dann lieber klären soweit möglich, solange alles noch frisch ist.

    @ Coverna: Ich hab sogar die Berechnung mit der Urlaubsabgeltung verstanden. Vielen Dank dafür! In meinem Fall hätte der Arbeitgeber vielleicht sogar zu viel an die Treuhänderin ausgezahlt :eek:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Höhe der Urlaubsabgeltung ist bekannt - ein Mal 4.200,- € brutto und ein Mal 2.400,- € brutto. Ich hab alle Abrechnungen des ehemaligen Arbeitgebers vorliegen.

    Also dürfte nichts pfändbar sein.

    Dass vom Weihnachtsgeld nichts pfändbar sein soll, stört mich schon ein bisschen. Du behandelst ja das Weihnachtsgeld quasi wie normales monatliches Einkommen. Zusammenrechnung hin oder her, das erscheint mir nicht richtig.

    Das ist auch richtig so, weil das Weihnachtsgeld wie alle jährlich einmaligen Leistungen laufendes AE sind und demzufolge dem Monat hinzuzurechnen sind, in dem sie gezahlt werden. Weil das WG in diesem Fall aber nachgezahlt wurde, ist es dem Monat hinzuzurechnen in dem es hätte gezahlt werden müssen (Entstehungsprinzip).

    Das heißt, dass das Novembereinkommen um das WG zu erhöhen ist. Weil das Novembereinkommen aber quasi 0,00 € war, errechnet sich der pfändbare Betrag vom November aus dem Nettoweihnachtsgeld abzüglich dem WFB = netto von 500,00 €. s. dazu Stöber, 14. Auflage, Fn. 49 zu Rdn. 999

  • Wenn Du die Abfindung auf 12 Monate verteilst, was bei der krankheitsbedingten Situation des Schuldners durchaus angemessen sein dürfte, dann bleibt ein monatlicher Betrag von 200,00 € und die zu dem KG von 1.600,00 € hinzugezählt, ergibt es ein pfändungsrechtliches monatliches "Einkommen" von 1.800,00 € und somit weniger als der unpfändbare Grundbetrag von 1.880,00 €, also nix pfändbar von der Abfindung.

    Sag ich doch, dem vorl. i-Antrag nun entsprechen und damit die bereits erhaltene Abfindung für den Schuldner per Beschluss pfandfrei stellen.

    Mit den weiteren Berechnungen des AG und den offenbar andersartigen "Berechnungen" der TH'in zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat das IG nichts zu tun.
    Welcher Antrag liegt denn dazu von wem vor ? > Keiner.
    Welcher ges. eröffnete Antrag vor dem IG sollte das denn sein ? > Keiner.

    Gelöst :D

    Ganz so einfach ist die Lösung doch nicht, weil der Schuldner, der pfändbare Teile seines AE ausgezahlt bekommt, weil der AG die Abtretung nicht beachtet hat, diese an den TH herauszugeben hat (Nerlich/Römermann Rn. 37 zu § 295 InsO - hab allerdings nur eine Kopie einer Uraltversion).

    Aber wenn die THìn von dem Schuldner was will, müsste sie schon sagen können, was sie will und wie viel. Aber das ist - wie Du richtig schreibst - Sache der THìn mit dem Schuldner und Maus hat als Rechtspfleger damit nichts zu tun.

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