GmbH: Löschung v.A.w. nach § 394 FamFG

  • Hallo in die Runde,
    bei folgendem Fall komme ich derzeit nicht weiter:

    GmbH, bestehend aus A und B, einziger Geschäftsführer C ist bereits 2011 verstorben, wurde gem. § 395 FamFG gelöscht.
    Gesellschafter waren und sind sich spinnefeind, nun endlich wird neuer Geschäftsführer D bestellt.

    Dieser regt nun in einer neuen Anmeldung die Löschung v.A.w wegen Vermögenslosigkeit an. Er und der Mehrheitsgesellschafter versichern in der Anmeldung an Eides statt die Vermögenslosigkeit und geben die umfangreiche Versicherung ab, welche wir normalerweise akzeptieren, wenn Auflösung und liquidationsloses Erlöschen gleichzeitig angemeldet werden.

    Ich habe ein Problem damit, dass keine Auflösung durch Beschluss erfolgte und die Versicherung nicht durch bestellten Liquidator, sondern durch Geschäftsführer abgegeben wird. Der beurkundende Notar gibt an, dass ihm keine Gründe einfallen, warum die Versicherung vom Liquidator abgegeben werden muss. Der Geschäftsführer könne dies auch. Liquidator soll aus Kostengründen nicht bestellt werden. Zumindest müsste ich v.A.w. nach § 24 FamFG weiter ermitteln.

    Ich tu mich schwer damit, hier ein Löschungsverfahren v.A.w. anzuleiern, da die Gesellschaft nach wie vor alle Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Vollbeendigung hat. Ich sehe da eine Beschneidung des Gläubigerschutzes. Habe allerdings auch keine stichhaltigen Argumente gegen die Löschung v.A.w. Das FA schweigt sich derzeit zur Vermögenslage noch aus...

    Wie seht ihr den Fall?
    Verfahren durchziehen oder Anmeldung bzw. Anregung zurückweisen und hochgeben?
    Bin für jede Meinung und Idee dankbar.

    Beste Grüße rpfl_nds

  • So, habe das Dokument nebst Kommentarstellen durchgeflöht...

    Sowohl die in den Fußnoten zitierten Lutter/Hommelhoff als auch Scholz gehen davon aus, dass das Erlöschen bereits mit Erreichen der Vermögenslosigkeit eingetreten ist. Sie gehen naturgemäß aber nicht auf das Amtslöschungsverfahren ein. Das ist nur unter § 394 FamFG zu finden.

    Da hab ich im Kommentar (Steup in: Bahrenfuss, FamFG, § 394, RdNr. 7) gefunden:
    "Das Ver­fah­ren ist grund­sätz­lich von Amts wegen ein­zu­lei­ten. In der Regel wird jedoch der Antrag einer Steu­er­be­hörde oder nun­mehr auch aus­drück­lich eines berufs­stän­di­schen Organs das Ver­fah­ren ein­lei­ten. Es kann aber auch die Anre­gung eines Aktio­närs, Gläu­bi­gers oder eines Mit­glie­des eines ande­ren Gesell­schafts­or­gans, z. B. eines Bei­ra­tes oder Auf­sichts­ra­tes das Ver­fah­ren in Gang set­zen."

    In der Aufzählung ausgenommen ist die Geschäftsführung der Gesellschaft selbst.
    Macht m.E. auch Sinn, da sie eben die Möglichkeit haben, die ordentliche Beendigung selbst durch Auflösung und Liquidation bzw. Auflösung und liquidationsloses Erlöschen zu beschließen und anzumelden. Und ich bin nicht dazu da, gesellschaftsinterne Streitigkeiten auszubaden.
    Allerdings muss ich zugeben, dass die Kommentare ausführen, dass die Löschung v.A.w. eher dem Gläubigerschutz dienen soll und ich bisher eher davon ausgegangen bin, dass diese bei Löschung benachteiligt werden.
    Und ich scheine von Amts wegen weiter ermitteln zu müssen, da eben nur die Anregung vorliegt...

  • Meine Meinung:
    Löschungsverfahren durchziehen, FA und Gesellschafter B anhören, ggf. die Firma löschen oder feststellen, dass Dir die Voraussetzungen für das Amtslöschungsverfahren doch nicht nachgewiesen sind und die Anmeldung in diesem Punkt zurückweisen. Gegen die Bestellung des neuen GF gibt es ja wohl keine Bedenken.
    Falls Du das Amtslöschungsverfahren nicht durchführst, musst Du die Akte wohl zurück ins Archiv legen, es ist ja nicht mal die Auflösung beschlossen worden, ergo kein Zwangsgeldverfahren, wegen fehlender Anmeldung.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)


  • Allerdings muss ich zugeben, dass die Kommentare ausführen, dass die Löschung v.A.w. eher dem Gläubigerschutz dienen soll und ich bisher eher davon ausgegangen bin, dass diese bei Löschung benachteiligt werden.
    Und ich scheine von Amts wegen weiter ermitteln zu müssen, da eben nur die Anregung vorliegt...

    Der Gläubigerschutz ist teilweise dadurch erreicht, dass mit vorgenommener Löschung die Abschreibungen auf die Forderungen erfolgen können und somit ein teilweise nicht unerheblicher steuerliche Vorteil generiert wird.

    Im Übrigen schließe ich mich den Vorschreibern an.


  • Der Gläubigerschutz ist teilweise dadurch erreicht, dass mit vorgenommener Löschung die Abschreibungen auf die Forderungen erfolgen können und somit ein teilweise nicht unerheblicher steuerliche Vorteil generiert wird.

    Im Übrigen schließe ich mich den Vorschreibern an.

    Aha. Auf den Trichter bin ich auch noch nicht gekommen. Klingt aber auch logisch.

    Jedenfalls Danke an alle für die Anregungen :daumenrau, Anfrage an FA ist schon raus. Anhörung des Gesellschafters folgt auch noch...

  • Der Gläubigerschutz ist teilweise dadurch erreicht, dass mit vorgenommener Löschung die Abschreibungen auf die Forderungen erfolgen können und somit ein teilweise nicht unerheblicher steuerliche Vorteil generiert wird.

    Im Übrigen schließe ich mich den Vorschreibern an.


    Du hast den Ironiebutton vergessen.

    Im Ernst: Dass eine Forderung abgeschrieben werden muss (kann) hat mit Gläubigerschutz nichts zu tun. Der Gläubiger verliert dadurch einen Buchwert - wieviel dieser auch noch wert gewesen sein mag. Das ist kein Schutz für für ihn, sondern ein Nachteil. Im Übrigen hätte er die Forderung ohnehin bis auf einen Erinnerungswert längst ausbuchen müssen und auch können, wenn die GmbH als Schuldnerin kein Vermögen mehr hatte. Ein steuerlicher Vorteil wäre also bei korrekter Bewertung der Forderung durch die erforderliche Abschreibung längst entstanden.

    Und ganz allgemein betrachtet ist ein steuerlicher Vorteil, der dadurch entsteht, dass man eine Forderung ausbuchen muss, nur eine Teilkonpensation für den wirtschaftlich eingetretenen Nachteil, dass man die Forderung verloren hat. Mehr von solchen "Vorteilen" sind der sichere wirtschaftliche Tod.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Schon, aber auch Umsatzsteuerberichtigung und steuerlicher "Ertrag" aus Gewerbesteuer, Körperschafts-/Einkommensteuer etc. gemeinsam erreichen nicht den Verlust aus der Forderung selbst. Es dauert also maximal etwas länger, bis einen solche "Vorteile" umbringen, wenn sie sich häufen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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