Wenn meine Informationen stimmen, gibt es mit Wirkung vom 01.11.2015 eine gesetzliche Neuregelung bezüglich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (BT-Drs. 18/5921, 18/6289 und 18/6392).
Absatz 3 des neuen § 42a SGB VIII soll danach lauten:
"Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen."
Das würde im Zusammenhang mit weiteren Neuregelungen bedeuten, dass nicht mehr in jedem Fall sogleich beim Gericht beantragt würde, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen, sondern erst dann, wenn die Verteilung der Minderjährigen geregelt ist. Im Ergebnis würden damit die Gerichte in denjenigen Bundesländern entlastet, welche mehr Flüchtlinge aufgenommen haben als es dem Verteilerschlüssel entspricht.