Beantragt ist die Grundbuchberichtigung aufgrund einer Erbteilsübertragung.
Im Kaufvertrag über die Erbteilsübertragung steht weiter:
Der Verkäufer kann von dem heutigen Vertrag samt Abtretung zurücktreten, wenn der weitere Miterbe X sein gesetzliches Vorkaufsrecht am verkauften Erbteil ausüben sollte oder wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht innerhalb von drei Wochen ab Fälligkeit bezahlt sein sollte.
Frage: Muss sich das Grundbuchamt nachweisen lassen, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde ?