Erbteilsübertragung

  • Beantragt ist die Grundbuchberichtigung aufgrund einer Erbteilsübertragung.

    Im Kaufvertrag über die Erbteilsübertragung steht weiter:
    Der Verkäufer kann von dem heutigen Vertrag samt Abtretung zurücktreten, wenn der weitere Miterbe X sein gesetzliches Vorkaufsrecht am verkauften Erbteil ausüben sollte oder wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht innerhalb von drei Wochen ab Fälligkeit bezahlt sein sollte.

    Frage: Muss sich das Grundbuchamt nachweisen lassen, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde ?

  • Das würde mich nicht interessieren, wie es mich auch nicht interessiert, ob jemand seine Rücktrittsrechte aus einem Kaufvertrag ausübt (solange ich nichts weiß - und selbst dann ist die Frage, ob sich in dinglicher Hinsicht deswegen etwas geändert).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Genau und selbst dann würde mich auch v.a. interessieren, wie ein Nachweis (in der Form des 29 GBO) aussieht, mit dem das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nachgewiesen werden kann?;) (vllt. EV oder so?)

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
    Niveau ist keine Hautcrème!

  • Genau und selbst dann würde mich auch v.a. interessieren, wie ein Nachweis (in der Form des 29 GBO) aussieht, mit dem das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nachgewiesen werden kann?;) (vllt. EV oder so?)

    Bewilligung des Betroffenen.

    Wo steht anders herum geschrieben, dass ich einen Erbteilsübertragungsvertrag dem Grundbuchamt vorlegen muss. M.E. nirgends. Es genügt die Bewilligung des Erben.

    Und bei erfolgten Rücktritt: die Bewilligung des (dann ehemaligen) Erbteilserwerbers.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!