Mich erreicht folgende Zwischenverfügung:
Die Vermutung des § 899a BGB greife erst nach Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch. Eine Bewilligung der Gesellschafter vor Eintragung der GbR sei daher nicht ausreichend. Der Vermutung des § 899a BGB komme keine Rückwirkung zu! Es ist daher eine nochmalige beglaubigte Genehmigungserklärung der Gesellschafter nötig - auch wenn bereits entsprechende Bewilligungen vorliegen, die personenidentisch mit denen der später eigetragenen Gesellschafter sind.
Kurz der Sachverhalt:
Am 01.01. wurde durch zwei Käufer ein Grundstück in GbR gekauft und die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. Auflassungsbewilligung soll nach Kaufpreiszahlung erfolgen.
Am 01.02. wurde durch die Gesellschafter eine Grundschuld ohne Mitwirkung der Verkäufer am Kaufobjekt bestellt. Die Grundschuld soll jedoch erst nach dem Eigentumswechsel eingetragen werden.
Am 01.03. wurde die Vormerkung eingetragen.
Am 01.04. wurde die Auflassungsbewilligung beim Grundbuchamt eingereicht.
Am 01.05 wurde die Auflassung vollzogen.
Am 02.05. wurde die Grundschuld eingereicht.
Was haltet Ihr davon?