Guten Abend,
ich habe eine Akte auf dem Tisch, bei der ich so nicht weiterkomme. Ich habe den ganzen Nachmittag gelesen und recherchiert, aber hab noch zwei Fragen.
Der Fall sieht so aus, dass ein türkischer Staatsangehöriger hier verstorben ist. Er hinterlässt ein Kind. Die Kindesmutter hat vor dem türkischen Friedensgericht die Erbschaft ausgeschlagen und begehrt bei mir nun eine Genehmigung nach § 1643 BGB.
Dass türkisches Recht (bewegliches Vermögen) anzuwenden ist, ist mir klar. Aber gibt es im türkischen Zivilgesetzbuch ebenfalls eine Genehmigungspflicht?
Und falls ja, wäre dann ich zuständig für die Erteilung?
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen...
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