Zuständigkeit Vollstreckungsschutz Finanzamt, Vollstreckungsgericht, Insolvenzgericht

  • Eine Schuldnerin stellt beim Vollstreckungsgericht Vollstreckungsschutzantrag nach 765a ZPO sowie einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen. Titel ist die Pfändungs- und EInziehungsverfügung des Finanzamtes. Wenn ich mich richtig entsinne, ist doch hier nach Abgabenordnung das Finanzamt selbst zuständig. Die Schuldnerin gibt jedoch an, dass die das Finanzamt sie hierher geschickt hat, da wir zuständig wären. Habe ich etwas übersehen? Leider läuft nach Angaben der Schuldnerin auch noch ihr Insolvenzverfahren. Beim Insolvenzgericht wurde ihren Angaben zufolge eine Quote ermittelt, nach welcher ihr pro Monat ca. 1900 bis 2100 EUR als pfändungsfreier Betrag ausbezahlt werden. Wie ist hier die Zuständigkeit für den Vollstreckungsschutzantrag sowie den Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen. :confused:

  • In welcher Akte sollst du denn den Antrag bearbeiten? Wenn das Finanzamt pfändet, ist mE auch das Finanzamt für den Rest zuständig. Selbst wenn es wegen der Insolvenz daran eine Änderung geben sollte, wäre dann das Insolvenzgericht zuständig. Also egal wie, du nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In welcher Akte sollst du denn den Antrag bearbeiten? Wenn das Finanzamt pfändet, ist mE auch das Finanzamt für den Rest zuständig. Selbst wenn es wegen der Insolvenz daran eine Änderung geben sollte, wäre dann das Insolvenzgericht zuständig. Also egal wie, du nicht.

    Ja, so hab ich mir das schon gedacht. Entsprechend wollte ich der Schuldnerin auch rausschreiben, jedoch möchte ich sie gerne gleich an die richtige Stelle verweisen, und mich persönlich interessiert es auch.

  • führe ich den Sachverhalt weiter aus. Wie gesagt hat das Insolvenzgericht wohl ermittelt, dass der Schuldnerin pro Monat ca. 1900-2100 EUR als pfändungsfreier Betrag ausbezahlt werden soll. Die Schuldnerin muss wohl ihre Kranken- und Pflegeversicherung selber bezahlen, hat Fahrtkosten, einen Mietanteil. Weiterhin ist sie chronisch krank und hat wohl entsprechende Selbstbehalte, je nach Krankenstand zwischen 300 und 600 EUR pro Monat. Die Leistungen von Krankenversicherung und Beihilfe erhält sie aufgrund ihrer finanziellen Situation vorab. Für diese Zahlungen wird Vollstreckungsschutz beantragt sowie generell Erhöhung des Freibetrags beantragt.

  • die Entscheidung über einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO obliegt dem Finanzamt soweit die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betroffen ist.

    Davon ausgehend, dass das P-Konto im Insolvenzbeschlag ist, dürfte auch eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen sein, sofern lediglich ermittelt wurde, welcher Einkommensbetrag pfandfrei ist.
    In dem Zusammenhang könnte man auch mal als Schuldner überlegen, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht unter § 89 Abs. 3 InsO fallen könnte; die Entscheidung hierüber sehe ich dann beim InsO-Gericht.

  • führe ich den Sachverhalt weiter aus. Wie gesagt hat das Insolvenzgericht wohl ermittelt, dass der Schuldnerin pro Monat ca. 1900-2100 EUR als pfändungsfreier Betrag ausbezahlt werden soll. Die Schuldnerin muss wohl ihre Kranken- und Pflegeversicherung selber bezahlen, hat Fahrtkosten, einen Mietanteil. Weiterhin ist sie chronisch krank und hat wohl entsprechende Selbstbehalte, je nach Krankenstand zwischen 300 und 600 EUR pro Monat. Die Leistungen von Krankenversicherung und Beihilfe erhält sie aufgrund ihrer finanziellen Situation vorab. Für diese Zahlungen wird Vollstreckungsschutz beantragt sowie generell Erhöhung des Freibetrags beantragt.

    Ja, führ mal den SV weiter aus.

    Inso-Verfahren läuft noch ?
    Oder bereits aufgehoben und nun WP ?
    Beschluss IG liegt vor nach k4 oder f1b ?
    Pfändung FA wann - RS-Sperre ?

  • führe ich den Sachverhalt weiter aus. Wie gesagt hat das Insolvenzgericht wohl ermittelt, dass der Schuldnerin pro Monat ca. 1900-2100 EUR als pfändungsfreier Betrag ausbezahlt werden soll. Die Schuldnerin muss wohl ihre Kranken- und Pflegeversicherung selber bezahlen, hat Fahrtkosten, einen Mietanteil. Weiterhin ist sie chronisch krank und hat wohl entsprechende Selbstbehalte, je nach Krankenstand zwischen 300 und 600 EUR pro Monat. Die Leistungen von Krankenversicherung und Beihilfe erhält sie aufgrund ihrer finanziellen Situation vorab. Für diese Zahlungen wird Vollstreckungsschutz beantragt sowie generell Erhöhung des Freibetrags beantragt.

    Ja, führ mal den SV weiter aus.

    Inso-Verfahren läuft noch ?
    Oder bereits aufgehoben und nun WP ?
    Beschluss IG liegt vor nach k4 oder f1b ?
    Pfändung FA wann - RS-Sperre ?

    Also, das Insolvenzverfahren wurde im Mai 2011 eröffnet, ich gehe davon aus dass die WP läuft. Es wurde ein Treuhänder bestimmt. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung datiert wohl vom 2.12.2015. Weitere Infos liegen im Moment nicht vor.

  • führe ich den Sachverhalt weiter aus. Wie gesagt hat das Insolvenzgericht wohl ermittelt, dass der Schuldnerin pro Monat ca. 1900-2100 EUR als pfändungsfreier Betrag ausbezahlt werden soll. Die Schuldnerin muss wohl ihre Kranken- und Pflegeversicherung selber bezahlen, hat Fahrtkosten, einen Mietanteil. Weiterhin ist sie chronisch krank und hat wohl entsprechende Selbstbehalte, je nach Krankenstand zwischen 300 und 600 EUR pro Monat. Die Leistungen von Krankenversicherung und Beihilfe erhält sie aufgrund ihrer finanziellen Situation vorab. Für diese Zahlungen wird Vollstreckungsschutz beantragt sowie generell Erhöhung des Freibetrags beantragt.

    Ja, führ mal den SV weiter aus.

    Inso-Verfahren läuft noch ?
    Oder bereits aufgehoben und nun WP ?
    Beschluss IG liegt vor nach k4 oder f1b ?
    Pfändung FA wann - RS-Sperre ?

    Also, das Insolvenzverfahren wurde im Mai 2011 eröffnet, ich gehe davon aus dass die WP läuft. Es wurde ein Treuhänder bestimmt. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung datiert wohl vom 2.12.2015. Weitere Infos liegen im Moment nicht vor.

    In diesem Fall und das P-Konto betreffend würde ich auch von der Zuständigkeit des FA ausgehen, § 309 Abs. 3 Satz 1 AO.

    Wobei zu hoffen verbleibt, dass sich das FA den Erwägungen des IG bei dem offenbar in der WP getr. Beschluss nach f1b anschließt ...


  • Schauen wir mal! Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Ich habe für Dich auch noch eine Fundstelle: Beck Online Kommentar zur ZPO, § 850 k, Rdnr. 28.2 mit Verweis auf LG Mönchengladbach vom 30.03.2014, 5 T 65/12

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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