Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Mir wurde ein Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft, abhäbgig gemacht von der Bewilligung von PKH, vorgelegt.
Diesen Antrag habe ich bisher gem. Rechtsprechung des BGH vom 15.03.2011 (V ZB 177/10) abgehlehnt, da eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG mitwillig i.S.v. § 114 ZPO ist, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein zulässiges Gebot abgibt (hier div. Belastungen Abt. II und bbR Abt. III i.H.v. 220.000,--DM).
Die Rechte in Abt. II wurden aber mittlerweile gelöscht.
Die in Abt. III eingetragenen Belastungen belaufen sich noch immer auf 220.000,--DM (112.484,21 EUR), das eingereichte bereits vorliegende Schätzungsgutachten schätzt den Wert des Grundbesitzes auf 143.252,60 EUR.
Haltet ihr das Verfahren hier immer noch für aussichtslos?
Oder meint Ihr, ich kann die PKH hier bewilligen?
Rein theoretisch könnte ja jemand den Grundbesitz steigern, trotz der hohen Belastungen - oder?
Obwohl ich das hier nicht sehr wahrscheinlich finde, da der Verkehrswert nah am Wert der bestehenbleibenden Rechte liegt...
Die Antragstellerin bittet mich nochmals um Prüfung.
Bin unsicher, wie ich entscheiden soll.
Vom Gefühl her finde ich die Sache immer noch aussichtslos....
Danke für Eure Meinungen!
hermine