PKH für die Aufhebung der Gemeinschaft?

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem.
    Mir wurde ein Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft, abhäbgig gemacht von der Bewilligung von PKH, vorgelegt.
    Diesen Antrag habe ich bisher gem. Rechtsprechung des BGH vom 15.03.2011 (V ZB 177/10) abgehlehnt, da eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG mitwillig i.S.v. § 114 ZPO ist, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein zulässiges Gebot abgibt (hier div. Belastungen Abt. II und bbR Abt. III i.H.v. 220.000,--DM).

    Die Rechte in Abt. II wurden aber mittlerweile gelöscht.
    Die in Abt. III eingetragenen Belastungen belaufen sich noch immer auf 220.000,--DM (112.484,21 EUR), das eingereichte bereits vorliegende Schätzungsgutachten schätzt den Wert des Grundbesitzes auf 143.252,60 EUR.
    Haltet ihr das Verfahren hier immer noch für aussichtslos?
    Oder meint Ihr, ich kann die PKH hier bewilligen?
    Rein theoretisch könnte ja jemand den Grundbesitz steigern, trotz der hohen Belastungen - oder?
    Obwohl ich das hier nicht sehr wahrscheinlich finde, da der Verkehrswert nah am Wert der bestehenbleibenden Rechte liegt...
    Die Antragstellerin bittet mich nochmals um Prüfung.
    Bin unsicher, wie ich entscheiden soll.
    Vom Gefühl her finde ich die Sache immer noch aussichtslos....

    Danke für Eure Meinungen!
    hermine

  • Es hängt natürlich auch von etwaigen Zinsen bzw. deren Anmeldung oder einer Minderanmeldung ab, aber bei den genannten Beträgen würde ich zumindest im hiesigen Bezirk zur PKH-Bewilligung tendieren. Eine sichere Prognose einer Aussichtslosigkeit scheint mir nicht möglich.

    Ggf. kommt die Bewilligung mit dieser Einschränkung in Betracht:

    Wenn PKH zu bewilligen sein sollte, kann man sie auch einschränken:

    "Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin die Kosten, welche aufgrund dieses Bewilligungsbeschlusses von der Staatskasse getragen werden, aus einem etwaigen Erlös nach erfolgter Versteigerung oder aus einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundbesitzes an die Staatskasse zu zahlen hat. Fälligkeit und Höhe des vorgenannten Anspruchs bleiben einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

    Gründe

    Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ist eine Partei verpflichtet, ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Ein evtl. nach Zuschlag auf die Gläubigerin entfallender Erlösanteil oder ein Erlös aus einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung ist als einzusetzendes Vermögen anzusehen. Das Vollstreckungsgericht kann daher die Bewilligung mit einer entsprechenden Maßgabe versehen (s. Stöber, ZVG, Einleitung, Rdnr. 45.5)."

  • Hallo,
    Danke schonmal für die Antworten.
    Maßgeblich ist bei der Teilungsversteigerung aber der Inhalt des Grundbuchs, was bedeutet dass ein Ersteher irgendwann den gesamten Grundschuldbetrag (mit Zinsen) an die Bank oder an die bisherigen Eigentümer zu zahlen hat.
    Es handelt sich hier ja um eine Teilungsversteigerung. Da meldet der Gläubiger ja überlicherweise nichts an, sondern es wird berücksichtigt, was im Grundbuch steht....
    Und dann komme ich mit bbR und 5/10 Grenze im ersten Termin weit über den Verkehrswert....

  • Kai:
    Aus eigener Erfahrung: Der Zusatz, dass die Kosten aus dem evt. Verkaufs- oder Ersteigerungserlös zu erstatten sind, ist bei einer Teilungsversteigerung durchaus problematisch. Der Übererlös gebührt der bisherigen Eigentümergemeinschaft und wird - wenn keine übereinstimmende Erklärung über die Aufteilung des Übererlöses vorliegt - zugunsten der Gemeinschaft hinterlegt. Der Antragsteller kann über seinen Anteil daran nicht ohne Mitwirkung der anderen verfügen. Die übereinstimmende Auszahlungserklärung kann auch so lauten, dass der/die Antragsgegner/in den gesamten Übererlös erhält. Damit geht die Staatskasse leer aus.

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  • Zitat

    Und dann komme ich mit bbR und 5/10 Grenze im ersten Termin weit über den Verkehrswert...

    Das spricht auch nicht unbedingt gegen Aussichtslosigkeit.
    Einer meiner Mandanten hat neulich in der TV ein Grundstück erworben und ein Meistgebot abgegeben, das vom Betrag her ca. ein Drittel über dem Verkehrswert lag.
    Außerdem musste er eine (nicht mehr valutierende) Grundschuld übernehmen, deren Kapitalwert auch noch einmal ca. einem Drittel des Verkehrswertes entsprach.

  • ....
    Und dann komme ich mit bbR und 5/10 Grenze im ersten Termin weit über den Verkehrswert....

    Wobei sich das widerspricht.

    Kommst du mit den bbR über den Verkehrswert, spielt die 5/10 oder 7/10 Grenze keine Rolle mehr....
    Zur Bemessung der Grenzen kommt es auf die Summe von Bargebot und Wert der bbR an....

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