Einstellung der ZV ohne Sicherheitsleistung

  • Hallo,

    bin etwas ratlos. Wir haben eine Lohn- und Kontenpfändung im Dezember eingeleitet. Nun behauptet der Schuldner er hätte den Vollstreckungsbescheid nicht erhalten und hat Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt.
    Laut Zustellungsurkunde wurde der VB der Ehefrau übergeben!

    Außerdem hat er beim Vollstreckungsgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt und die Abgabenachricht vom Zentralen Mahngericht vorgelegt.

    Das Vollstreckungsgericht hat nun ohne Anhörung entschieden, dass die ZV aus dem Pfüb bis zur endgültigen Klärung gem. 765a durch das Amtsgericht einstweilen eingestellt wird.

    Leider ist die kleine Zivilabteilung des Amtsgerichtes total überlastet. Erfahrungsgemäß wird vor Sommer / Herbst nichts passieren.

    Telefonisch hat mir das Vollstreckungsgericht mitgeteilt, dass es nicht weiter tätig wird. Es sei nicht befugt gewesen gegen Sicherheitsheitsleistung die ZV einzustellen und auf eine Anhörung wurde wegen der Eilbedürftigkeit verzichtet.

    Die pfändbaren Beträge kann ich nun wohl erstmal vergessen. Was mache ich nun? Hat der Ihr Kollege Recht?

  • Die einstweilige Einstellung setzt nur den Überweisungsbeschluss außer Vollzug. Der Drittschuldner muss die evtl. anfallenden pfändbaren Beträge einbehalten und bei sich verwahren oder hinterlegen.

    Also im Grund passiert da nichts schlimmes, außer dass der Gläubiger nicht sofort sein Geld erhält. Die Einstellung mit Sicherheitsleistung ist in der Zwangsvollstreckung an und für sich nicht erforderlich. Der Schuldner müsste Sicherheit leisten, damit die Einstellung auch wirklich wirksam werden kann und andererseits werde evtl. pfändbare Beträge zusätzlich einbehalten und belasten den Schuldner doppelt.

    Aber sicherlich hat der Schuldner sich das nicht so vorgestellt und nimmt an, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt nicht greift, weil er die einstweilige Einstellung anders versteht.

  • Erinnerung gegen die einstweilige Einstellung einlegen, da kein Eiltfall für das ZV-Gericht vorlag/vorliegt und gleichzeitig Antragszurückweisung beantragen, da § 765a falscher Rechtsbehelf.

    Hat der Schuldner überhaupt irgendetwas vorgelegt? Zuerst gilt doch mal die Wirksamkeit der Zustellung (insoweit Urkundsnachweis), gegen die vorgegangen werden muss

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich bin nicht mehr so im Thema, halte aber eine Einstellung nach §765a ZPO für grenzwertig, wenn außer dem eingelegten Einspruch nicht noch weitere Gründe vorgetragen wurden. Meiner Meinung nach hätte das über §769 ZPO beim Prozessgericht geregelt werden müssen oder ausnahmsweise über §769 Abs. 2 ZPO beim Vollstreckungsgericht.

    Ich halte 765a ZPO auch für grenzwertig. Aber auch § 769 ZPO dürfte hier nicht einschlägig sein.

    Nach dem Sachverhalt wurde sich ausschließlich gegen den Vollstreckungsbescheid gewandt und nicht gegen eine ZV-Maßnahme bzw. Entscheidung. Für den bloßen Antrag auf einstweilige Einstellung ist das Vollstreckungsgericht nicht zuständig. Der Vollstreckungsbescheid steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich, so dass m. E. §§ 719, 707 ZPO Anwendung finden. Hier entscheidet allein das Prozessgericht. Aber vielleicht könnte man den Sachverhalt genauer schildern. Ich kann nämlich gerade auch nicht nachvollziehen, weshalb man nicht befugt gewesen sein will beim Vollstreckungsgericht eine Sicherheitsleistung anzuordnen. :gruebel:

  • Hallo,

    bin etwas ratlos. Wir haben eine Lohn- und Kontenpfändung im Dezember eingeleitet. Nun behauptet der Schuldner er hätte den Vollstreckungsbescheid nicht erhalten und hat Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt.
    Laut Zustellungsurkunde wurde der VB der Ehefrau übergeben!

    Außerdem hat er beim Vollstreckungsgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt und die Abgabenachricht vom Zentralen Mahngericht vorgelegt.

    Das Vollstreckungsgericht hat nun ohne Anhörung entschieden, dass die ZV aus dem Pfüb bis zur endgültigen Klärung gem. 765a durch das Amtsgericht einstweilen eingestellt wird.

    Leider ist die kleine Zivilabteilung des Amtsgerichtes total überlastet. Erfahrungsgemäß wird vor Sommer / Herbst nichts passieren.

    Telefonisch hat mir das Vollstreckungsgericht mitgeteilt, dass es nicht weiter tätig wird. Es sei nicht befugt gewesen gegen Sicherheitsheitsleistung die ZV einzustellen und auf eine Anhörung wurde wegen der Eilbedürftigkeit verzichtet.

    Die pfändbaren Beträge kann ich nun wohl erstmal vergessen. Was mache ich nun? Hat der Ihr Kollege Recht?


    a) Das ist normalerweise ja auch völlig in Ordnung, § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, es sei denn der Schuldner weist nach, dass er unter der Zustelladresse nicht wohnhaft gewesen ist.

    b) Zu einem Sachvortrag des Schuldners in Richtung § 765a ZPO gibt der Sachverhalt des TE jedenfalls nichts her. Der Einstellungsantrag des Schuldners vor dem VG wäre daher mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen gewesen; eine Entscheidung des PG gemäß des Regelungskataloges des § 775 ZPO wurde dem VG nicht vorgelegt.

    In Betracht gekommen wäre eine Einstellung und ggf. spätere Aufhebung des PfÜb, wenn ein Zustellungsmangel i.S.v. a) thematisiert und ggf. später nachweislich erhärtet worden wäre (bspw. durch Meldebescheinigung), §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO; sieht hier aber auch nicht so aus, dass da was in diese Richtung vorgetragen worden ist.

    RM der Erinnerung gem. § 11 RPflG gegen den Einstellungsbeschluss des VG binnen 2-Wochen-Frist möglich.

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