Zuständigkeit für Inhalt eines Grundschuldbriefes

  • Ich bin erst seit gut einem Monat bei einer SE im Grundbuch tätig. Bei uns ist der Geschäftsstellenbeamte für die Anfertigung eines Grundschuldbriefes zuständig. Dies gilt auch für den textlichen Inhalt und alle evtl. Vermerke die anzubringen sind. Der Rechtspfleger unterschreibt dann lediglich den von mir erstellten Brief, ohne sich den Inhalt anzusehen. Ich habe bisher leider noch nicht die gesetzliche Grundlage dafür gefunden. Kann mir hier jemand weiterhelfen? Sollte das Thema bereits behandelt worden sein wäre ich für einen kurzen Hinweis dankbar. Ich konnte hier bisher nichts darüber finden.

  • Unverantwortlich, wenn jemand was unterschreibt, ohne sich den Inhalt anzusehen. Dafür kann es keine (gesetzliche) Grundlage geben !

  • Na ja, ich wollte eigentlich wissen, wer für die Erstellung und den Inhalt eines Grundschuldbriefes verantwortlich ist und wo dies geregelt ist. Dass dafür die Serviceeinheit verantwortlich sein soll, kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.

  • Beim maschinell geführten Grundbuch (und das dürfte ja mittlerweile überall sein) soll gem. § 87 GBV die Person, die die Herstellung des Briefes veranlasst hat (also der RPfl.) den Brief/ die Vermerke auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen.
    M.E. liegt die Verantwortung daher beim RPfl..

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • zu deiner Frage gefunden in: BeckOK GBO/Kral GBO § 56 Rn. 10


    ...
    Gem § 36 Abs 1 GBGeschO kann der Urkundsbeamte zunächst auch einen Entwurf fertigen. In jedem Fall hat sich der Rechtspfleger von der Richtigkeit und Vollständigkeit des endgültig erstellten Briefes zu überzeugen, bevor er diesen unterschreibt (Schöner/Stöber Rn 2020 mwN).

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Bei der Neuerstellung eines Briefes muss der Rpfl ja nichts unterschreiben. Da wurde bei uns jahrelang auch nichts mehr geprüft. Erst seit 2-3 Monaten lassen wir uns den Brief doch noch einmal vorlegen.

    Ich muss zugeben, dass ich noch nie einen falschen Brief in der Hand hatte. Ist doch alles im System drin und der Baustein druckt den Inhalt der GS nur noch auf den Brief.

  • Ich danke Euch sehr für Eure Antworten, insbesondere für die Benennung der Vorschriften. Jetzt weiß ich woran ich bin.:daumenrau

  • In der Vorauflage des Meikel habe ich dazu folgendes geschrieben:

    Nach § 36 Abs 1 GBOGeschO ist zunächst ein bei den Grundakten verbleibender Briefentwurf zu fertigen. Die Übertragung in die Ausfertigung (= Urschrift) darf erst erfolgen, nachdem der Rechtspfleger den Entwurf zum Zeichen der Billigung mit seinem Namenszeichen versehen hat. Auf jeden Fall hat der Rechtspfleger zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit neben dem Entwurf auch die Ausfertigung (= Urschrift) des Briefs auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen[77]. Die Herstellung einer zweiten Urschrift oder von beglaubigten Abschriften des Briefs ist unzulässig[78]. Die Geschäftsnummer oder Vermerke über die geschäftliche Erledigung (zB Absendungsvermerke) gehören nicht auf den Brief (§ 36 Abs 3 GBOGeschO und für Bayern Nr 6.1.1.4 BayGBGA).


    [FONT=&amp][77][/FONT] RG RGZ 77, 423 = JW 1912, 195; KEHE-Eickmann RdNr 3; Hesse-Saage-Fischer Anm I; Schöner/Stöber RdNr 2020.
    [FONT=&amp][78][/FONT] Güthe-Triebel RdNr 3.

    Das hier mitunter in der zum Ausdruck kommenden blauäugigen Technikgläubigkeit liegende haftungsrechtliche Harakiri möchte ich nicht weiter kommentieren.

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