Genehmigung des Familiengerichts nach §§ 1821, 1643 BGB

  • Folgender Sachverhalt:

    Der Minderjähige wurde als Erbe seines nichtverheirateten Vaters Eigentümer einer Teilfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes; die übrigen Flächen stehen im Eigentum der Mutter des Verstorbenen (Großmutter des Minderjährigen).

    Großmutter und Enkel verkaufen in einem Vertrag jeweils eine Teilfläche an den Nachbarn. Der Kaufgegenstand ist mit Stallgebäuden bebaut.
    Im Kaufvertrag ist die Aufteilung des Erlöses zwischen Großmutter und Enkel festgelegt.
    Im Genehmigungsantragsverfahren stellt sich heraus, dass die für den minderjährigen Enkel festgelegte Quote des Kaufpreises zu gering ist.

    Frage:
    Kann die Genehmigung des Familiengerichts mit der Maßgabe erfolgen, dass der Kaufpreis zu einer für den Minderjährigen günstigeren Quote aufgeteilt wird?

    Vielleicht kann mir jemand helfen. Ich danke Euch im Voraus.

    MfG
    ReNoFachangestellter

  • Unvollständiger Sachverhalt.

    War der Minderjährige Alleinerbe und ist er nunmehr Alleineigentümer der besagten Teilfläche? Und hat er demzufolge lediglich in ein und demselben Vertrag veräußert wie seine Großmutter, die ihrerseits Alleineigentümerin der anderen Grundstücke ist?

    Falls ja: Wieso gibt es bei der Aufteilung Schwierigkeiten? A verkauft ein Grundstück zum Preis X und B ein anderes Grundstück zum Preis Y. Es gibt keine "Gemeinschaft" irgendwelcher Art, zwischen deren Mitgliedern der Kaufpreis "aufzuteilen" wäre.

    Und was heißt überhaupt Teilfläche? Es kann sich wohl um ein Grundstück im Rechtssinne handeln, das zusammen mit anderen Grundstücken zu einem betrieblichen Anwesen gehört.

  • Zum 2. Teil der Frage:

    Ja, ich habe auch schon folgendes genehmigt:

    Vater und dessen mdj. Kind, je zu 1/2 Erbe, verkaufen ein Grundstück für 20.000. Der festgestellte Verkehrswert beträgt aber 25.000. Ich habe dann verlangt, dass in die Urkunde aufgenommen wird, dass der Kaufpreis in Höhe von 12.500 auf ein Konto des Kindes zu zahlen ist, wobei der Rest in Höhe von 7.500 dem Vater verblieb. Meistens haben die Notare schon von sich aus soweit gedacht.
    Auf derartige Vorschläge ist man dann immer eingegangen, nur um das Grundstück möglichst kurzfristig verkaufen zu können (und es nicht auf eine Versagung der Genehmigung, ggf. ein Rechtsmittel, oder aber auf eine längere weitere Suche nach Kaufinteressenten ankommen zu lassen).

  • Folgender Sachverhalt:

    Der Minderjähige wurde als Erbe seines nichtverheirateten Vaters Eigentümer einer Teilfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes; die übrigen Flächen stehen im Eigentum der Mutter des Verstorbenen (Großmutter des Minderjährigen).

    Großmutter und Enkel verkaufen in einem Vertrag jeweils eine Teilfläche an den Nachbarn. Der Kaufgegenstand ist mit Stallgebäuden bebaut.
    Im Kaufvertrag ist die Aufteilung des Erlöses zwischen Großmutter und Enkel festgelegt.
    Im Genehmigungsantragsverfahren stellt sich heraus, dass die für den minderjährigen Enkel festgelegte Quote des Kaufpreises zu gering ist.

    Frage:
    Kann die Genehmigung des Familiengerichts mit der Maßgabe erfolgen, dass der Kaufpreis zu einer für den Minderjährigen günstigeren Quote aufgeteilt wird?


    Eine Genehmigung unter einer Bedingung halte ich nicht für möglich. Spätestens im GB-Verfahren macht diese große Probleme.

    Das zu genehmigende Rechtsgeschäft muss sich konkret aus der notariellen Urkunde (ggf. in Verbindung mit einer Nachtragsbeurkundung) ergeben.

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