Festsetzung Vergütung Umgangspflegschaft

  • Hallo Forenanhänger!

    Ich beschäftige mich derzeit mit folgendem Problem:

    Es sind zahlreiche Festsetzungen zugunsten der Umgangspflegerin erfolgt. Die Zahlung erfolgte aus der Landeskasse.
    Nunmehr stellt ein RA den Antrag die zuviel gezahlten Beträge zurückzufodern oder hilfsweise den Bezirksrevisor zur Überprüfung vorzulegen.

    Der RA ist Vertreter der Pflegeeltern des minderjährigen Kindes.

    M.E. ist der RA nicht rechtmittelberechtigt, da er nicht Beteiligter des Verfahrens (Festsetzung der Vergütung der Umgangspflegerin) ist. Es würde ein Zurückweisungsbeschluss nebst Belehrung geben.

    Nun ist der Anwalt ja der Meinung, dass die Beträge zu hoch festgesetzt wurden. Es fand damals eine Prüfung statt. Die Beschlüsse wurden nie dem Anwalt übersandt lediglich der Umgangspflegerin. Irgendwann wurde, aus welchen Gründen auch immer, dem Anwalt Akteneinsicht gewährt.

    1) Mir stellt sich die Frage ob ich nun die Akte zwecks Prüfung dem Bezirksrevisor übersende?
    2)Und betreffend des Zurückweisungsbeschlusses, welche Rechtsmittelbelehrung?

    Vielen Dank schonmal!

  • Steht den Pflegeeltern die Vermögenssorge für das Kind zu? In diesem Fall dürften sie - vertreten durch den RA - berechtigt sein, die Rechtmäßigkeit der Zahlungen an die Umgangspflegerin aus der Landeskasse überprüfen zu lassen, weil das Kind möglicherweise in Regress genommen werden kann.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vergütungen eines Umgangspflegers zählen zu den Gerichtskosten (vgl. FamGKG VV 2014) und sind per Gerichtskostenabrechnung auf den festgelegten Kostenschuldner umzulegen. Ein "Regress" wie bei Betreuern, Vormündern oder Ergänzungspflegern findet hier gar nicht statt.

    Wenn das Kind jetzt nicht Kostenschuldner ist (und das dürfte es ja auch nicht sein), entfällt auch diese Möglichkeit, ein Antrags- oder Rechtsmittelrecht für das Kind zu konstruieren. Das kann allenfalls die Kostenschuldner betreffen - aber hierzu müsste man sich noch äußern.

  • Vergütungen eines Umgangspflegers zählen zu den Gerichtskosten (vgl. FamGKG VV 2014) und sind per Gerichtskostenabrechnung auf den festgelegten Kostenschuldner umzulegen.

    Das habe ich mit "Regress" gemeint. Es handelt sich letztlich um einen Rückgriff der Landeskasse - natürlich nur, wenn und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ein Grund mehr, dass nicht ersichtlich ist, worauf die Pflegeeltern ein Antragsrecht gründen, sie sind nicht verfahrensbeteiligt. Sie sind schlichtweg nicht betroffen von der Höhe der Vergütung, und für das Kind haben sie nicht die Vermögenssorge.

    Abgesehen davon ist nur der Kostenschuldner des Verfahrens, in dem die Umgangspflegschaft angeordnet wurde, von der Höhe der Vergütung betroffen. Hierzu wurde bislang nicht angegeben, wer das ist. Nur dieser Kostenschuldner kann ein Recht ableiten, sich gegen die Höhe der festgesetzten Vergütung zu wenden.

  • Steht den Pflegeeltern die Vermögenssorge für das Kind zu? In diesem Fall dürften sie - vertreten durch den RA - berechtigt sein, die Rechtmäßigkeit der Zahlungen an die Umgangspflegerin aus der Landeskasse überprüfen zu lassen, weil das Kind möglicherweise in Regress genommen werden kann.

    Das reicht, selbst wenn es zutrifft, nicht, dafür gibt es den § 57 FamGKG, vorher gibt es kein RSB, denn erst mit der GKR steht fest, ob, wer und wieviel zu zahlen hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Steht den Pflegeeltern die Vermögenssorge für das Kind zu? In diesem Fall dürften sie - vertreten durch den RA - berechtigt sein, die Rechtmäßigkeit der Zahlungen an die Umgangspflegerin aus der Landeskasse überprüfen zu lassen, weil das Kind möglicherweise in Regress genommen werden kann.

    Das reicht, selbst wenn es zutrifft, nicht, dafür gibt es den § 57 FamGKG, vorher gibt es kein RSB, denn erst mit der GKR steht fest, ob, wer und wieviel zu zahlen hat.

    War auch zunächst mein Gedanke, da sie gar nicht beschwert sind. Aber sie haben ja ohnehin bereits dem Grunde nach mit der Sache gar nichts zu tun.

    Ähnlich wäre ja folgender Fall:
    Kostenschuldner hat PKH o.ZB. oder ist gar nur Zweitschuldner. Der Sachverständige wurde mit dem Betrag X entschädigt. Nun will sich der Kostenschuldner bereits jetzt, einem Zeitpunkt, zudem gegen ihn gar keine Kostenrechnung vorliegt, gegen die Höhe X wenden, weil es ja sein könnte, dass er irgendwann doch noch dafür in Anspruch genommen werden könnte.
    Auch hier sollte zunächst das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil er ja bislang gar nicht beschwert ist.

  • Kostenschuldner ist die Landeskasse.


    Bleibt die Frage, welches Rechtsmittel gegen meinen künftigen Zurückweisungsbeschluss gegeben ist???

  • Das RM richtet sich sich nicht danach, wie entschieden wurde, sondern worüber, hier die Festsetzung der Umgangspflegervergütung und dagegen ist die Beschwerde zulässig, vgl. OLG BB, 15 WF 84/15.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!