Wie ist eigentlich die Lage, wenn das z. B. 17jährige Kind verheiratet ist? Angenommen, das Heimatrecht des Kindes und dessen Ehegemahls - der Einfachheit halber mal derselben Nationalität wie das Kind - verfolgt den Ansatz "Heirat macht mündig". Wird das von uns anerkannt (Art. 7 I 2 EGBGB), so dass die Vormundschaft entfällt oder einzuschränken ist, oder spielt das im Bereich des (darüber schweigenden) KSÜ keine Rolle, so dass die Vormundschaft einfach bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufrecht erhalten bleibt und fertig?
Habe diese Fragen gerade anlässlich Somalia und Afghanistan.