Hallo,
vielleicht könnt Ihr mir kurz helfen.
In einem Betreuungsverfahren hatte ich vor ein paar Wochen Betreuerin und Betroffene bei mir sitzen. Die Betroffene ist 21 und hat einen EB, sie lebt im ambulant betreuten Wohnen. Die Betreuerin ist ihre Pflegemutter.
Damals hatte die Betroffene den Wunsch, in eine andere Stadt zu ziehen. Sie hatte sich entsprechend auch schon ein neues WG-Zimmer angesehen, dort zur Probe gewohnt, hatte eine Arbeit in einer Werkstatt zur Aussicht. Vor allem wohnt ihr Freund dort, das war für sie der Hauptgrund. Die Kostenzusage der entsprechenden Ämter lag vor.
Jedenfalls wurde die Genehmigung erteilt, da Sie im Interesse der Betroffenen war und ihren Wünschen entsprach.
Heute hat mich die Mutter/Betreuerin angerufen, die Tochter habe ihren Wunsch, in die andere Stadt zu ziehen, revidiert. Sie wolle viel lieber in eine andere, halbstationäre Wohnform. Die Bezugsbetreuer in den Einrichtungen halten das auch für sinnvoller, da eine Betreuung dort besser für sie sei. Eine Kündigung der alten Wohnung sei zwar zwischenzeitlich mal erfolgt, wäre jedoch erstens nicht fristgerecht gewesen und dann auch sofort wieder zurückgenommen worden, weil die Umzug ja nicht mehr gewollt war.
Im Prinzip ist nun die Frage, ob man die "alte" Genehmigung für die selbe Wohnung noch benutzen kann, obwohl sich die Begründung geändert hat. Ich finde schon, denn der Tenor hat sich ja nicht geändert. Habe aber keine Fundstellen gefunden, die meine Meinung untermauern (auch keine, die ihr widersprechen).
Hattet Ihr so einen Fall schon? Gibt's vielleicht sogar jemand, der mir fundiertere Belege liefern kann?
Liebe Grüße