Betreuung notwendig

  • Laufende Betreuung, bei der Überprüfung wird festgestellt, dass der (auch künftig) mittellose Betroff. eine Vollmacht erteilen kann und würde. Der befreite Betreuer weigert sich aber, von dieser Gebrauch zu machen, weil ihm dadurch die Pauschale verloren geht.

    Kennt ihr das? Was machen eure Ri.?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ja. Das "Problem" ist bekannt.

    Zur Aufhebung der Betreuung ist neben der Erteilung einer Vollmacht aber auch die Bereitschaft des Bevollmächtigten zum Handeln erforderlich.

    Die Lösung kann nur in der Bevollmächtigung einer dritten Person liegen oder im Antrag des Betroffenen, einen anderen Betreuer zu bestellen.

    Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Vollmacht besteht nicht. Zwingen kann man niemanden.

    Oder reichen die sog. anderen Hilfen aus? Dann kann man insgesamt aufheben.

    Der Betroffene muss krank oder behindert sein. Liegen die Voraussetzungen zur Betreuungsanordnungen überhaupt noch vor?

    Ich prüfe dann auch schon mal die Rechnungslegung genauer und lasse den ehrenamtlichen Betreuer seine Pauschale "verdienen". Es muss klar sein, dass man eine Betreuung nicht nur der Pauschale wegen, sonden wegen des Betroffenen führt (Ehrenamt).

  • BGH, Beschluss vom 2.09.2015 -XII ZB 225/15- (ErbR 2016, 231)

    Eine Betreuung ist nur dann gem. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen i.S. der Vorschrift besehen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur dann entgegen, wenn es tatsächlich findest eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachtserteilung erforderliche Vertrauen entgegenbringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.


    Im Ausgangsfall ist zwar eine Person vorhanden, die der Betroffene das für eine Vollmachtserteilung erforderliche Vertrauen entgegenbringt. Aber: die Vertrauensperson ist zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffen nicht bereit. In der Lage, die anfallenden Aufgaben zu übernehmen wird sie -als bisheriger Betreuer- sein. Aber es fehlt an der Übernahmebereitschaft. Deshalb wird es bei der angeordneten Betreuung bleiben.

  • Laufende Betreuung, bei der Überprüfung wird festgestellt, dass der (auch künftig) mittellose Betroff. eine Vollmacht erteilen kann und würde. Der befreite Betreuer weigert sich aber, von dieser Gebrauch zu machen, weil ihm dadurch die Pauschale verloren geht.

    Kennt ihr das? Was machen eure Ri.?


    Wenn der Betroffene tatsächlich eine Vollmacht erteilen kann und würde, gäbe es bei uns mit großer Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der Betreuung wegen in Betracht kommender anderer Hilfsmöglichkeit.

    Eine andere Variante wäre natürlich die Entlassung des aktuellen Betreuers, wenn sich dieser der der Betreuung grundsätzlich vorrangigen Vollmachtslösung aus Eigennutz verschließt. (Ggf. gibt es auch noch andere ehrenamtliche Betreuer).

  • Da niemand da ist, der die Vollmacht ausüben würde, bliebe es hier bei der Betreuung. Ein Betreuerwechsel käme bei uns nicht in Betracht, da ein Berufsbetreuer deutlich teurer wäre und andere Ehrenamtler schlicht nicht vorhanden sind.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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