jaaa, s. #9,
aber wenn's der Betreuer war, dann eben nicht.
Und wenn man sich nur den Ursprungssachverhalt ansieht, dann hat man eher Betreuerhandeln und Aufhebungsvertrag, als alles andere.Oder Kündigung durch den Vermieter und Vergleich über die Räumung der Mietwohnung und Zahlung der noch offenen Mieter zur Vermeidung einer Verurteilung des Betroffenen.
Laut Sachverhalt #3 erfolgte bislang keine Kündigung durch den Kläger=Vermieter.
Auch dieses Szenario ist denkbar. Und hier erscheint definitiv keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich zu sein, wenn die Mietforderung seitens des Betreuers unbestritten ist.
Grundsätzlich ist auch ein vom Betreuer abgeschlossener Vergleich betreuungsgerichtlich zu genehmigen.