Erbausschlagung für Enkel aufgrund Generalvollmacht

  • Hallo!
    Ich habe vom Nachlassgericht folgende Akte zur weiteren Veranlassung bekommen:
    Die Großmutter mütterlicherseits ist verstorben, die Mutter hat ausgeschlagen. Erst für sich und dann für ihren Sohn. Insofern ist auch keine Genehmigung erforderlich. Die Mutter ist aber mit dem Vater gemeinsam sorgeberechtigt, der laut Auskunft der Großmutter väterlicherseits in einem Pflegeheim ist und geistig nicht in der Lage dazu ist, die Ausschlagung zu genehmigen.
    Die Großmutter väterlicherseits hat eine Generalvollmacht und kann für ihren Sohn (den Vater unseres Minderjährigen) handeln.
    Das Nachlassgericht hat aber nicht ermittelt, ob diese notariell beglaubigt ist und welcher Inhalt genau dort aufgeführt ist.
    Ein Betreuungsverfahren ist nicht anhängig, es wurde lediglich einmal eine Unterbringung genehmigt.
    Meine Frage:
    Wenn diese Vollmacht der Form des § 1945 Abs. 3 BGB entspricht, dann müsste doch eigentlich die Zustimmung zur Ausschlagung durch die Großmutter erteilt werden können? Elterliche Sorgeberechtigte können doch auch Vollmachten erteilen hinsichtlich Teilbereichen der elterlichen Sorge. Gilt das auch für Ausschlagungen?
    Weiterer Hinweis: Der Minderjährige wohnt bei der Großmutter väterlicherseits, die Mutter wohnt woanders. Der Minderjährige fast volljährig, bisher ist vom Familiengericht keine Sorgerechtsproblematik aufgetaucht, ich gehe mal davon aus, dass die Oma bisher aufgrund der Vollmacht handeln konnte.

  • Nur kurz für mich zum Verständnis:
    Du, als örtl. zuständiges FamG für den Minderjährigen, hast die Akte vom zuständigen NLG bekommen mit dem (sinngemäßen) VermerK: Schau doch mal, ob was zu machen ist. Richtig?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • jawoll, ich bin auch sehr begeistert, das ist wieder typisch. Ist leider nicht unser Nachlassgericht, sonst hätte ich mich dort gleich mal gerührt. Ich hätte eigtl. gute Lust, die Akte wieder zurückzuschicken und sie erst mal wegen der Vollmacht prüfen zu lassen, was genau da vorliegt.
    Ob der Vater geschäftsunfähig ist, weiß wahrscheinlich keiner, das wäre dann mit einem Sachverständigengutachten zu prüfen, aber das geht m.E.'s zu weit. Im Koma liegt er scheinbar nicht.

  • Was hindert Dich daran, dem Nachlassgericht Deine Erkenntnisse mitzuteilen? (Kannst du ja auch telef. machen.)

    Haben die Dir wirklich nur die Akte auszugsweise geschickt? Und warum? Für die väterliche Seite liegt anscheinend noch gar keine Erklärung vor, oder?
    Vielleicht war es auch so gemeint: Prüft doch mal, ob die Mutter nicht die alleinige Sorge haben sollte.

    Da dies aber wohl nur ex nunc bejaht werden kann, ist offen, ob nicht auch gewollt war, dass Du die Omi anspitzt und sie fragst, was für Form ihre Vollmacht hat.

    Vieles denkbar - direkt nachfragen daher!

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  • Ich gehe mal davon aus, dass der Kindesvater nicht die gesamte elterliche Sorge auf seine Mutter übertragen kann. Grundsätzlich sind - inbesondere bei getrennt lebenden Eltern in größerer Entfernung - zwar Vollmachten möglich, um bestimmte Angelegenheiten der elterlichen Sorge etwa allein ausüben zu können. Nur weil hier eine Vollmacht des Vaters an seine Mutter vorliegt, ist aber nicht erwiesen, dass er ihr auch sämtliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge per Vollmacht übertragen hat, sofern das tatsächliche für alle (auch wichtigen) Angelegenheiten überhaupt möglich ist, denn aus dem Gesetz ergibt sich unmittelbar eine solchen Möglichkeit nicht (hier gibt es ja andere Möglichkeiten wie etwa § 1630 III BGB, das Ruhen der elterlichen Sorge ....). Wir haben solche Fälle doch regelmäßig mit Betreuern, die Betreuer auch für sämtliche Angelegenheiten sind. Sie erscheinen dann beim Nachlassgericht und wollen für ihren Betreuten und dessen Kinder ausschlagen. Man muss ihnen dann erst einmal begreiflich machen, dass sie das nur für den Betreuten können, weil das Sorgerecht höchst persönlich ist. So kurios das klingt, schlägt dann der Betreuer für den Betreuten aus, der Betreute selbst muss aber für seine Kinder ausschlagen.

    Ausweg kann hier nur sein, dass das Ruhen der elterlichen Sorge aus rechtlichen Gründen (deklaratorisch) oder aus tatsächlichen Gründen der Verhinderung festgestellt wird. Dann übt der andere Elternteil die elterliche Sorge allein aus.
    Ich würde hier einfach mal ein neues Verfahren anlegen, um von Amts wegen zu prüfen, ob ggf. das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen ist. Wenn jemand gar nichts mehr regeln kann, ist dies doch ein Indiz dafür, dass hier ggf. was zu tun ist.

  • Danke Andy für den Blick aus der Abteilung des Familiengerichts!

    Wie siehst Du es - wäre grundsätzlich die Vertretung in Angelegenheiten der elterlichen Sorge mittels Vollmacht übertragbar? Wir haben ja hier eine Generalvollmacht...

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